Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 28.03.1996 - 1 A 10870/95 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,14826) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 14.12.1994 - 3 K 5564/93
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.03.1996 - 1 A 10870/95
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1996 - 1 A 10870/95
Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1996 - 1 A 10870/95 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,15083) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Straße im Bau; Wechsel der Straßenbaulast; Grunderwerb; Teilstrecken
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 14.12.1994 - 3 K 5564/93
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.03.1996 - 1 A 10870/95
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1996 - 1 A 10870/95
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches …
Noch weitergehend werden darüber hinaus als "frühere" Baumaßnahmen bei laufenden Arbeiten auch solche Tätigkeiten angesehen, die bis zum Tag des Übergangs der Straßenbaulast durchgeführt worden sind (sog. Theorie des "Kassenschnitts", vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 11. April 1996 - 1 A 10870/95 - ;… Marschall/ Schroeter/Kastner, a.a.O.). - VG Gera, 14.06.2016 - 3 K 600/13
Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an einer neu errichteten …
Die Tragung dieser Kosten für die künftige jahrzehntelange Unterhaltung der Abwasseranlage ist dem Straßenbaulastträger aber dann nicht zumutbar, wenn der Wechsel der Straßenbaulast - wie hier - unmittelbar bevorsteht und damit von vorneherein klar ist, dass ein anderer Straßenbaulastträger die Abwasseranlage längerfristig nutzen wird (vgl. dazu auch, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 1996 - 1 A 10870/95 - zitiert nach juris, Rdnr. 21 - zum unzumutbaren Grunderwerb des alten Straßenbaulastträgers 2, 5 Monate vor dem absehbaren Wechsel der Straßenbaulast).