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   OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2003 - 1 A 2430/01   

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https://dejure.org/2003,20468
OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2003 - 1 A 2430/01 (https://dejure.org/2003,20468)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.09.2003 - 1 A 2430/01 (https://dejure.org/2003,20468)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. September 2003 - 1 A 2430/01 (https://dejure.org/2003,20468)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des besoldungsrechtlichen Anspruchs eines alleinerziehenden Ministerialrats mit vier Söhnen auf weitere monatliche Erhöhungsbeträge zum Ortszuschlag für das dritte und vierte Kind; Voraussetzungen des Anspruchs eines Beamten auf weitere kinderbezogene ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 15 K 6110/96
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2003 - 1 A 2430/01
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2003 - 1 A 2430/01
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - betont, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten sei.

    Ein Anspruch auf weitere kinderbezogene Leistungen, insbesondere eine Nachzahlung mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern in den Jahren 1988 bis 1996 nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) entsprochen hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, besteht nicht.

    Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 erhalten die Kläger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - für den Zeitraum vom 01. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 für das dritte und jedes weitere im Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind bestimmte monatliche Erhöhungsbeträge.

    Dies beruht auf der Erwägung, dass Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 mit der Koppelung der Anspruchsberechtigung an die Verfahrenspositionen "Kläger" und "Widerspruchsführer" der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 und Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht diejenigen Beamten für schutzwürdig erachtet, die ihren Anspruch gegenüber dem Dienstherrn zeitnah durch Widerspruch geltend gemacht haben, und die Dauer des nach § 126 Abs. 3 BRRG grundsätzlich durchzuführenden Vorverfahrens als unschädlich für die Höhe des Nachzahlungsanspruchs erachtet, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 und vom 24. November 1998 a.a.O., setzt es damit voraus, dass ein anspruchswahrender Widerspruch ohne die vorherige Ablehnung eines Antrages eingelegt werden kann.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 [330].

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2003 - 1 A 2430/01
    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350.

    Geht man vor diesem Hintergrund mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beamte den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem Widerspruch verfolgen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350, ist demnach erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Widerspruch des Beamten - sei es gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines höheren Kindergeldes - der Sache nach auf eine erhöhte Besoldung bzw. Versorgung oder unmittelbar auf einen höheren kinderbezogenen Anteil im Orts- bzw. Familienzuschlag als Bezügebestandteil gerichtet gewesen ist und dieses Begehren dem Dienstherrn hinreichend erkennbar gemacht wird.

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2003 - 1 A 2430/01
    Dies beruht auf der Erwägung, dass Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 mit der Koppelung der Anspruchsberechtigung an die Verfahrenspositionen "Kläger" und "Widerspruchsführer" der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 und Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300.

    Dieses hatte bereits in seinem Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (a.a.O., S. 384 f) ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2003 - 6 A 1081/01

    Nachzahlung von monatlichen Erhöhungsbeträgen an Kindergeld für einen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2003 - 1 A 2430/01
    Unbeschadet der Frage, welche Einzelakte genügen, um einen (bloßen) Kindergeldantrag auch als Antrag auf eine Anhebung des Orts- bzw. Familienzuschlages und damit als Widerspruch verstehen zu dürfen, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 09. Mai 2003 - 6 A 891/01 -, 6 A 1081/01 - und - 6 A 2042/01- , fehlt es hier bereits an der wesentlichen Grundvoraussetzung der anspruchserhaltenden Geltendmachung im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99, dass der Kläger im Jahre 1988 jedenfalls kein höheres als das ihm gesetzlich ohnehin zustehende Kindergeld und keine höhere als die zustehende Alimentation begehrt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2003 - 6 A 2042/01

    Anspruch eines Akademischen Direktors auf Nachzahlung von monatlichen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2003 - 1 A 2430/01
    Unbeschadet der Frage, welche Einzelakte genügen, um einen (bloßen) Kindergeldantrag auch als Antrag auf eine Anhebung des Orts- bzw. Familienzuschlages und damit als Widerspruch verstehen zu dürfen, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 09. Mai 2003 - 6 A 891/01 -, 6 A 1081/01 - und - 6 A 2042/01- , fehlt es hier bereits an der wesentlichen Grundvoraussetzung der anspruchserhaltenden Geltendmachung im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99, dass der Kläger im Jahre 1988 jedenfalls kein höheres als das ihm gesetzlich ohnehin zustehende Kindergeld und keine höhere als die zustehende Alimentation begehrt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2003 - 6 A 891/01
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2003 - 1 A 2430/01
    Unbeschadet der Frage, welche Einzelakte genügen, um einen (bloßen) Kindergeldantrag auch als Antrag auf eine Anhebung des Orts- bzw. Familienzuschlages und damit als Widerspruch verstehen zu dürfen, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 09. Mai 2003 - 6 A 891/01 -, 6 A 1081/01 - und - 6 A 2042/01- , fehlt es hier bereits an der wesentlichen Grundvoraussetzung der anspruchserhaltenden Geltendmachung im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99, dass der Kläger im Jahre 1988 jedenfalls kein höheres als das ihm gesetzlich ohnehin zustehende Kindergeld und keine höhere als die zustehende Alimentation begehrt hat.
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