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   VG Schwerin, 16.01.1998 - 1 A 2886/96   

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VG Schwerin, 16.01.1998 - 1 A 2886/96 (https://dejure.org/1998,50710)
VG Schwerin, Entscheidung vom 16.01.1998 - 1 A 2886/96 (https://dejure.org/1998,50710)
VG Schwerin, Entscheidung vom 16. Januar 1998 - 1 A 2886/96 (https://dejure.org/1998,50710)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2006 - 2 LB 387/01

    Anspruch eines Richters auf amtsangemessene Besoldung durch Gewährung eines

    Der Kläger hat fristgerecht gegen die Bescheide vom 1. September 1995 und 29. April 1996 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 1998 - 1 A 2886/96 - teilweise stattgegeben hat.

    Der Kläger hat am 15. November 1995 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, der Umstand, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. September 1998 - 1 A 2886/96 - rechtskräftig geworden sei, berühre seinen in diesem Gerichtsverfahren durchzusetzenden Anspruch auf amtsangemessene Besoldung durch Gewährung eines erhöhten Orts- bzw. Familienzuschlages für das von ihm zu unterhaltende dritte Kind nicht.

    Denn die Streitgegenstände beider Verfahren unterschieden sich darin, dass in dem Verfahren 1 A 2886/96 allein darüber gestritten worden sei, ob von ihm - dem Kläger - in der Zeitspanne 1. März 1994 bis 30. September 1995 überzahlte Dienstbezüge zu Recht oder zu Unrecht zurückgefordert worden seien.

    Wie das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16. September 1998 - 1 A 2886/96 - bereits festgestellt habe, habe ein entsprechender Anspruch nur solange bestanden, wie die geschiedene Ehefrau des Klägers nicht in dem Behindertenheim gearbeitet habe, also nur bis zum 28. Februar 1994.

    Die Klage sei zulässig, ihr stehe nicht die Rechtskraft des Urteils vom 16. September 1998 - 1 A 2886/96 - entgegen.

    Streitgegenstand des Verfahrens 1 A 2886/96 sei allein der von der Besoldungsstelle gegen den Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum 1. März 1994 bis 30. September 1995 gewesen.

    2.2.1 Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass der Erfolg der von dem Kläger in diesem Verfahren erhobenen Klage auf Durchsetzung eines kinderbezogenen Besoldungserhöhungsanspruches nicht etwa daran scheitert, dass in dem durch die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags des Klägers rechtkräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgericht vom 16. September 1998 - 1 A 2886/96 - (vgl. § 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO a. F.) etwa bereits rechtskräftig zum Nachteil des Klägers entschieden ist, dass dem Kläger Besoldungserhöhungsansprüche aufgrund seiner Familiensituation nicht zustehen.

    Sind aber beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt - oder geht einer der Elternteile einer Tätigkeit nach, die nach § 40 Abs. 7 BBesG a. F./§ 40 Abs. 6 BBesG n. F. dem öffentlichen Dienst gleichgestellt ist, wie dies hier nach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. September 1998 - 1 A 2886/96 -, denen der Senat beitritt, bei der in dem Diakonieheim in J. tätigen geschiedenen Ehefrau des Klägers der Fall ist -, so sollen die kinderbezogenen (erhöhten) Leistungen der Beamten-/Richter- oder Soldatenfamilie nicht doppelt, sondern nur einmal zufließen.

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