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   OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 1 A 778/97.PVL   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 1 A 778/97.PVL (https://dejure.org/1997,5776)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.09.1997 - 1 A 778/97.PVL (https://dejure.org/1997,5776)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. September 1997 - 1 A 778/97.PVL (https://dejure.org/1997,5776)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 08.05.1992 - 6 P 9.91

    Personalvertretung - Gruppenwahl - Wahlanfechtung - Personalratswahl

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 1 A 778/97
    In Übereinstimmung mit den sich aus prozeßrechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen hat sich gegenüber dem Beschluß des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 1957 die Auffassung durchgesetzt, daß der Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist darlegen muß, aus welchem Grund nach seiner Meinung gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sei; zur Zulässigkeit des Antrags reiche indes die Darlegung eines oder mehrerer solcher Gründe aus (so der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1992 - 6 P 9.91 -, Buchholz 251.5 § 22 HePersVG Nr. 1; ähnlich früher bereits Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 37 zu § 25, sowie Fischer/Goeres, GKÖD, Rdn. 34 zu § 25 BPersVG und Anh. 2 zur Kommentierung von § 83 BPersVG, Rdn. 7).

    Dieser Befund liefert einen zusätzlichen Beleg für die Richtigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 8. Mai 1992 (aaO) zum Ausdruck gebrachten und vom Fachsenat weiter entwickelten Auffassung, daß die Nachprüfung der Begründetheit einer Wahlanfechtung im wesentlichen auf das zu beschränken ist, was durch das Vorbringen der Beteiligten veranlaßt ist.

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 1 A 778/97
    Auch wenn die Grenzen der Nachprüfung nicht in gleicher Weise durch die Substantiierungspflicht innerhalb der Anfechtungsfrist gezogen sein mögen, wie es für das Wahlprüfungsverfahren nach dem Wahlrecht des Landes Nordrhein-Westfalen angenommen worden ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 - NVwZ 1992, 257), so verdient doch der Gedanke einer Beschränkung der Nachprüfung im wesentlichen auf das, was durch das Vorbringen der Beteiligten veranlaßt worden ist, im Interesse einer schnellen Durchsetzung des Wählerwillens durch Entscheidung über das mit einer Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachte Berichtigungsbegehren Beachtung.

    Für die Wahlanfechtung wird allgemein eine Pflicht zur Substantiierung eines Anfechtungsantrages und eine Begrenzung des Umfanges der dadurch veranlaßten Prüfung durch das zur Substantiierung Vorgetragene angenommen (eingehende Ausführungen dazu im Urteil des VerfGH NW vom 19. März 1991, OVGE 42, 280); streitig ist nur, wie streng die Grenzen hierbei gezogen sind (zum letzteren vgl. einerseits die soeben erwähnte Entscheidung und andererseits den auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 8. Mai 1992 zur Stützung seiner weiterführenden Erwägungen angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1991 in BVerfGE 85, 148).

  • BVerwG, 07.07.1961 - VII P 9.60
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 1 A 778/97
    Diese Auffassung geht zurück auf die Rechtsprechung des früher für das Personalvertretungsrecht zuständig gewesenen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die im vorstehend zitierten Kommentar angeführten Beschlüsse vom 7. Juli 1961 - VII P 9/60 - in ZBR 1962 S. 21 und vom 12. Januar 1962 - VII P 10/60 - in ZBR 1962, 88 ).

    Mit diesen Ausführungen widerspricht der 6. Senat des Bundesverwaltungsgericht nicht nur dem Ansatz der früheren Rechtsprechung des 7. Senates im Beschluß vom 5. November 1957, sondern auch der im Beschluß vom 7. Juli 1961 (aaO) daraus gezogenen Folgerung, wonach das seinerzeit im Beschwerdeverfahren entscheidende Oberverwaltungsgericht vom Beschluß des Senats vom 5. November 1957 abweiche, wenn es bei der Prüfung der Wahlanfechtung lediglich auf die von den Antragstellern geltend gemachten Anfechtungsgründe abstelle.

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 1 A 778/97
    Eine weitergehende Prüfung, wie sie nach nunmehriger Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich gar nicht geboten ist, verwischt, wenn sie stattfindet, die heute allgemein im Wahlprüfungsrecht anerkannte Unterscheidung zwischen Offizialprinzip und Anfechtungs- oder Einspruchsprinzip (vgl. hierzu den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1975 in BVerfGE 40, 11/30 und Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 5. Aufl., Anm. Rdn. 17 zu § 49 BWahlO).

    Im Interesse der Wirksamkeit der Wahlprüfung mag hierbei ein großzügiger Maßstab angebracht sein (vgl. BVerfG, aaO S. 159 f,); eine Rechtfertigung für einen Übergang zum sog. Totalitätsprinzip (vgl. hierzu den oben erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1975, aaO) ergibt sich daraus nicht.

  • BVerwG, 18.04.1978 - 6 P 34.78

    Personalratswahl - Wahlvorstand - Beteiligter des Wahlanfechtungsverfahrens -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 1 A 778/97
    Als wesentlich sind nämlich alle Vorschriften anzusehen, die zwingender Natur sind (so im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1978, BVerwGE 55, 341/344).
  • BAG, 03.06.1969 - 1 ABR 3/69

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsverfassungsrechtlicher Tatbestand -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 1 A 778/97
    In der Bedeutung des Wahlvorganges, wie sie zur Begründung einer Ausweitung der gerichtlichen Prüfung in Wahlanfechtungsverfahren ins Feld geführt worden ist (so Galperin in seiner Anmerkung zum Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Juni 1969 - 1 ABR 3/69 -, AP Nr. 17 zu § 18 BetrVG) kann eine solche Rechtfertigung jedenfalls nicht gefunden werden; andernfalls müßte bei den gegenüber Betriebs- und Personalratswahlen sehr viel bedeutsameren Wahlen zu den Volksvertretungen erst recht eine viel weitergehende Prüfung Platz greifen, als dies anerkanntermaßen tatsächlich der Fall ist.
  • BVerwG, 12.01.1962 - VII P 10.60
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 1 A 778/97
    Diese Auffassung geht zurück auf die Rechtsprechung des früher für das Personalvertretungsrecht zuständig gewesenen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die im vorstehend zitierten Kommentar angeführten Beschlüsse vom 7. Juli 1961 - VII P 9/60 - in ZBR 1962 S. 21 und vom 12. Januar 1962 - VII P 10/60 - in ZBR 1962, 88 ).
  • BAG, 02.02.1962 - 1 ABR 5/61

    Beachtung von Wahlanfechtungsgründen von Amts wegen - Prüfungspflicht des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 1 A 778/97
    Dies würde auch der Wahrung des Friedens in der Dienststelle dienen (vgl. hierzu Neumann-Duesberg in der Entscheidungsanmerkung zum Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Februar 1962 - 1 ABR 5/61 -, AP Nr. 10 zu § 13 BetrVG, unter Ziffer 4).
  • BAG, 08.11.1983 - 1 ABR 57/81

    Unterlassungsantrag

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 1 A 778/97
    Dieserhalb wird u. a. - zu Recht - auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückgegriffen (so Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., Rdn. 2 zu § 81 mit Hinweis auf BAGE 44, 226/232 f.; ebenso Weth, Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren, S. 233 und 236; vgl. auch Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 89 zu § 83).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1997 - 1 A 5987/94

    Anfechtung von Wahlen; Werksausschuß; Substaniierung einer Wahlanfechtung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - 1 A 778/97
    Der Fachsenat geht insofern im Anschluß an seinen eigenen Beschluß vom 15. Mai 1997 - 1 A 5987/94.PVL - (zur Veröffentlichung vorgesehen) von folgenden Überlegungen aus:.
  • BVerwG, 05.11.1957 - VII P 4.57

    Rechtsmittel

  • VGH Hessen, 11.03.1997 - 22 TL 3981/96

    Anfechtung einer Personalratswahl - Berücksichtigung von außerhalb der

  • BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89

    Probebeamten Wahlberechtigung - Wahlanfechtung - Antragsauslegung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00

    Anfechtung einer Wahl zur Handwerkskammervollversammlung -

    Deshalb wird im Personalvertretungsrecht das Erfordernis einer Begründung des Wahleinspruchs mangels einfachgesetzlicher Regelung auch nur aus dem allgemeinen verwaltungsprozessual geltenden Begründungszwang abgeleitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.1991 - 6 B 8.89 -, PersR 1991, 337 = DVBl. 1991, 1204 und BVerwG, Beschl. v. 08.05.1992 - 6 B 9/91 -, PersV 1992, 439 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.09.1997 - 1 A 778/97.PVL -, PersV 1999, 220; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.09.1997 - 1 A 778/97.BVL -, PersV 1999, ) und nur im Hinblick auf den verwaltungsprozessualen Amtsermittlungsgrundsatz eine Präklusion im verwaltungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahren abgelehnt.
  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 P 9.97

    Anfechtung einer Personalratswahl; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund;

    BVerwG 6 P 9.97 OVG 1 A 778/97.PVL.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1998 - 1 A 315/98

    Personalratswahl; Anfechtung; Frist; Begründung; Aufforderung zur Nachreichung

    Im Anschluß an im letztgenannten Beschluß enthaltene Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Fachsenat sich mit Beschluß vom 11. September 1997 - 1 A 778/97.PVL - auf den Standpunkt gestellt, der für sonstige Wahlanfechtungsverfahren anerkannte Grundsatz der Beschränkung der Nachprüfung auf das, was zur Begründung des Wahlanfechtungsantrages fristgerecht vorgebracht worden ist, gelte auch für das personalvertretungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren.
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