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   BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 6/96   

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https://dejure.org/1996,11266
BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 6/96 (https://dejure.org/1996,11266)
BAG, Entscheidung vom 25.06.1996 - 1 ABR 6/96 (https://dejure.org/1996,11266)
BAG, Entscheidung vom 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96 (https://dejure.org/1996,11266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschäftigung freier Mitarbeiter als Einstellung - Mitbestimmung bei der Vergabe von Plakatklebearbeiten an freie Mitarbeiter - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einstellung - Eingliederung der freien Mitarbeiter in den Arbeitsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 30.08.1994 - 1 ABR 3/94

    Beschäftigung eines "freien Handelsvertreters" als mitbestimmungspflichtige

    Auszug aus BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 6/96
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergabe von Plakatklebearbeiten an freie Mitarbeiter; Voraussetzungen einer Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 30. August 1994 - 1 ABR 3/94 - AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).

    Entscheidend hinzukommen muß, daß die beschäftigten Personen selbst in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind, so daß der Arbeitgeber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über ihren Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort zu treffen hat und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung auch für sie übernimmt (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschlüsse vom 30. August 1994 - 1 ABR 3/94 - sowie vom 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - AP Nr. 6 und Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

    Wie der Senat aber schon in seiner Entscheidung vom 30. August 1994 (a.a.O.) klargestellt hat, unterscheidet sich der freie Mitarbeiter vom Arbeitnehmer gerade dadurch, daß die durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung bestimmte persönliche Abhängigkeit fehlt.

    Insoweit gehe es um einen Ausnahmefall im Sinne der Entscheidung des Senates vom 30. August 1994 (a.a.O.).

    Wie bereits im Senatsbeschluß vom 30. August 1994 (1 ABR 3/94 - AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung) ausgeführt, sind die für die Annahme einer Eingliederung im Sinne des § 99 BetrVG maßgeblichen Kriterien der Weisungsgebundenheit und durch persönliche Abhängigkeit bedingten Einbindung im wesentlichen mit den Kriterien für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses übereinstimmend.

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Betriebsrat einen allgemeinen Antrag auf Feststellung seines Mitbestimmungsrechts stellen, wenn er eine Klärung für künftig zu erwartende, vergleichbare Fälle begehrt (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschluß vom 30. August 1994 - 1 ABR 3/94 - AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).

  • BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 9/94

    Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

    Auszug aus BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 6/96
    Entscheidend hinzukommen muß, daß die beschäftigten Personen selbst in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind, so daß der Arbeitgeber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über ihren Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort zu treffen hat und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung auch für sie übernimmt (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschlüsse vom 30. August 1994 - 1 ABR 3/94 - sowie vom 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - AP Nr. 6 und Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

    Soweit das Betriebsverfassungsgesetz Beteiligungsrechte vorsieht, die dem Betriebsrat die Beeinflussung der wirtschaftlichen Entscheidungen des Arbeitgebers über die Fremdvergabe von Tätigkeiten ermöglichen, sind diese in anderen Normen enthalten, wie z.B. in den §§ 111 ff. BetrVG (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung, unter B I 2 der Gründe).

  • BAG, 15.05.1990 - 1 ABR 31/89

    Einstellung in Betrieb, der Kurierfahrten durchführt

    Auszug aus BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 6/96
    Dem könnte ein stärkeres Gewicht beigemessen werden, wenn die Arbeitnehmer regelmäßig als Vertretung eingeplant würden (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 15. Mai 1990 - 1 ABR 31/89 -, n.v.).

    Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation ist aber erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Vertretung in der Weise organisiert ist, daß bei Ausfall nicht der Auftragnehmer für Ersatz zu sorgen hat, sondern der Arbeitgeber die Vertretung eigenen Arbeitnehmern überträgt (so der dem Senatsbeschluß vom 15. Mai 1990, a.a.O., zugrunde liegende Sachverhalt).

  • BAG, 01.12.1992 - 1 ABR 30/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

    Auszug aus BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 6/96
    Diese Festlegung sichert dem Arbeitgeber noch keine arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis im Sinne der Personalhoheit (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110, unter B II 2 a der Gründe, m.w.N.).

    Auch gegenständlich eng beschränkte Aufgaben können zum Inhalt eines Dienst- oder Werkvertrages gemacht werden (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110).

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 6/96
    Diese Regelung enthält über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus eine allgemeine gesetzliche Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist (vgl. zuletzt etwa BAG Urteil vom 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - und Urteil vom 26. Juli 1995 - 5 AZR 22/94 - AP Nr. 74 und Nr. 79 zu § 611 BGB Abhängigkeit, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).
  • BAG, 26.07.1995 - 5 AZR 22/94

    Arbeitnehmerstatus: Lehrerin an einer Volkshochschule

    Auszug aus BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 6/96
    Diese Regelung enthält über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus eine allgemeine gesetzliche Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist (vgl. zuletzt etwa BAG Urteil vom 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - und Urteil vom 26. Juli 1995 - 5 AZR 22/94 - AP Nr. 74 und Nr. 79 zu § 611 BGB Abhängigkeit, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).
  • LAG Hamburg, 04.08.1995 - 3 TaBV 9/94

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beim Einsatz von sog. Auftragnehmern durch

    Auszug aus BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 6/96
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. August 1995 - 3 TaBV 9/94 - aufgehoben.
  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06

    Betriebsbedingte Kündigung

    Diese Tätigkeit, die außerhalb einer vorgeprägten, räumlich festgelegten betrieblichen Organisation erfolgt, erfordert nicht von vornherein eine Einbindung in ein konkretes, mit anderen Personen abzustimmendes Ordnungsgefüge und lässt sich in der auch räumlich weitläufigen Art sowohl - wie bisher - im Arbeitsverhältnis, als auch in freier Mitarbeit praktizieren (vgl. zu Plakatklebearbeiten: BAG 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96 -).

    Darin liegt eine bei vielen "freien" Vertragsverhältnissen anzutreffende Verabredung über den zeitlichen Rahmen (vgl. BAG 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96 -).

  • BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeber; Arbeitnehmer;

    Demgegenüber ist entsprechend der allgemeinen gesetzgeberischen Wertung, die § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält (vgl. BAGE 87, 129, 135; BAG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96, juris Rn. 34 mwN), selbständig, wer im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

    (4) Ferner hat die Wirtschaftsstrafkammer zu Recht darauf abgestellt, dass die Fahrer die Transporte nicht höchstpersönlich durchführen mussten, sondern im Fall ihrer Verhinderung für eine Vertretung zu sorgen und auch sonst vertraglich die Möglichkeit hatten, ihre Leistungen durch andere erbringen zu lassen (vgl. BAGE 87, 129, 138; 98, 146, 150; BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO; BAG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96, juris Rn. 30, 35; BSG, Urteile vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80, juris Rn. 93; vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 17).

    Eine Eingliederung eines Auftragnehmers in die Betriebsorganisation des Auftraggebers wäre demgegenüber gerade dann in Betracht zu ziehen, wenn die Vertretung in der Weise organisiert ist, dass - anders als hier - bei Ausfall nicht der Auftragnehmer für Ersatz zu sorgen hat, sondern der Arbeitgeber die Vertretung eigenen oder dritten Arbeitskräften überträgt (vgl. BAG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96, juris Rn. 30).

  • LAG München, 20.10.2006 - 11 Sa 979/05

    Austauschkündigung

    Dies habe das Bundesarbeitsgericht bereits mit Beschluss vom 25.7.1996 - 1 ABR 6/96 festgestellt.
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