Rechtsprechung
   BAG, 23.03.1962 - 1 ABR 7/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,831
BAG, 23.03.1962 - 1 ABR 7/60 (https://dejure.org/1962,831)
BAG, Entscheidung vom 23.03.1962 - 1 ABR 7/60 (https://dejure.org/1962,831)
BAG, Entscheidung vom 23. März 1962 - 1 ABR 7/60 (https://dejure.org/1962,831)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1962,831) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitbestimmungspflichtige Angelegenheit - Regelung durch Tarifvertrag - Gesetzliches Mitbestimmungsrecht - Einigungsstelle - Schlichtungsverfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 13, 31
  • NJW 1962, 1637 (Ls.)
  • DB 1962, 743
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 12.10.1955 - 1 ABR 13/54

    Betriebsverfassungsrecht: Tarifvertragliches Mitbestimmungsrecht bei Änderung von

    Auszug aus BAG, 23.03.1962 - 1 ABR 7/60
    In allen Angelegenheiten des § 56 Abs. 1 BetrVG und damit auch in der hier umstrittenen Frage der Regelung der Akkord- und Stücklohnsätze (§ 56 Abs. 1 Buchst, g BetrVG) haben es die Tarifparteien in der Hand, selbst die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zu regeln; eine solche tarifliche Regelung hat zur Folge, daß, soweit die Regelung reicht, die gesetzliche Regelung des § 56 BetrVG ausscheidet Liese Auffassung wird, soweit ersichtlich, einhellig im Schrifttum vertreten (vgl. z.B. Bietz, -etrVG, 3. Aufl., § 56 Ann " 5 und 5a; Erdmann, BetrVG, 2. Aufl ,, § 56 Anm. 2; Fitting- Kracgoloh, BetrVG, 5» Aufl , § 56 Anm. 9 und 10; Galperin-Siebert, BetrVG, § 56 Anm. 14; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeit srechts, 6. Aufl.., B d . II S 834; zum Teil mit weiteren Hinweisen) Soweit der erkennende Senat (BAG 2, 165 /T67/' = AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG) und der Zweite Senat (BAG 8, 112 /T21/ - Nr. 11 zu § 611 BGB Akkordlohn sowie BAG 8, 143 /T53/ = AP Hr. 14 zu § 56 BetrVG) in ihren Ausführungen zur Bedeutung der Eingangsworte des § 56 Abs. 1 BetrVG dahin verstanden werden könnten, daß eine tarifliche Regelung des MitbeStim mung: r seht s des Betriebsrats (und nicht eine tarifliche Regelung der in i! 56 Abs. 1 BetrVG genannten Angelegenheiten) gemeint sei, braucht hierauf im Rahmen dieses Beschlusses nicht eingegangen zu werden.
  • BAG, 08.10.1959 - 2 AZR 503/56

    Arbeit gegen Entgelt - Wirtschaftlicher Austausch - Tatsächlich geleistete Arbeit

    Auszug aus BAG, 23.03.1962 - 1 ABR 7/60
    In allen Angelegenheiten des § 56 Abs. 1 BetrVG und damit auch in der hier umstrittenen Frage der Regelung der Akkord- und Stücklohnsätze (§ 56 Abs. 1 Buchst, g BetrVG) haben es die Tarifparteien in der Hand, selbst die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zu regeln; eine solche tarifliche Regelung hat zur Folge, daß, soweit die Regelung reicht, die gesetzliche Regelung des § 56 BetrVG ausscheidet Liese Auffassung wird, soweit ersichtlich, einhellig im Schrifttum vertreten (vgl. z.B. Bietz, -etrVG, 3. Aufl., § 56 Ann " 5 und 5a; Erdmann, BetrVG, 2. Aufl ,, § 56 Anm. 2; Fitting- Kracgoloh, BetrVG, 5» Aufl , § 56 Anm. 9 und 10; Galperin-Siebert, BetrVG, § 56 Anm. 14; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeit srechts, 6. Aufl.., B d . II S 834; zum Teil mit weiteren Hinweisen) Soweit der erkennende Senat (BAG 2, 165 /T67/' = AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG) und der Zweite Senat (BAG 8, 112 /T21/ - Nr. 11 zu § 611 BGB Akkordlohn sowie BAG 8, 143 /T53/ = AP Hr. 14 zu § 56 BetrVG) in ihren Ausführungen zur Bedeutung der Eingangsworte des § 56 Abs. 1 BetrVG dahin verstanden werden könnten, daß eine tarifliche Regelung des MitbeStim mung: r seht s des Betriebsrats (und nicht eine tarifliche Regelung der in i! 56 Abs. 1 BetrVG genannten Angelegenheiten) gemeint sei, braucht hierauf im Rahmen dieses Beschlusses nicht eingegangen zu werden.
  • BAG, 24.09.1959 - 2 AZR 28/57

    Ausschlußklausel des Manteltarifvertrages - Hessischer Braunkohlenbergbau -

    Auszug aus BAG, 23.03.1962 - 1 ABR 7/60
    In allen Angelegenheiten des § 56 Abs. 1 BetrVG und damit auch in der hier umstrittenen Frage der Regelung der Akkord- und Stücklohnsätze (§ 56 Abs. 1 Buchst, g BetrVG) haben es die Tarifparteien in der Hand, selbst die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zu regeln; eine solche tarifliche Regelung hat zur Folge, daß, soweit die Regelung reicht, die gesetzliche Regelung des § 56 BetrVG ausscheidet Liese Auffassung wird, soweit ersichtlich, einhellig im Schrifttum vertreten (vgl. z.B. Bietz, -etrVG, 3. Aufl., § 56 Ann " 5 und 5a; Erdmann, BetrVG, 2. Aufl ,, § 56 Anm. 2; Fitting- Kracgoloh, BetrVG, 5» Aufl , § 56 Anm. 9 und 10; Galperin-Siebert, BetrVG, § 56 Anm. 14; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeit srechts, 6. Aufl.., B d . II S 834; zum Teil mit weiteren Hinweisen) Soweit der erkennende Senat (BAG 2, 165 /T67/' = AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG) und der Zweite Senat (BAG 8, 112 /T21/ - Nr. 11 zu § 611 BGB Akkordlohn sowie BAG 8, 143 /T53/ = AP Hr. 14 zu § 56 BetrVG) in ihren Ausführungen zur Bedeutung der Eingangsworte des § 56 Abs. 1 BetrVG dahin verstanden werden könnten, daß eine tarifliche Regelung des MitbeStim mung: r seht s des Betriebsrats (und nicht eine tarifliche Regelung der in i! 56 Abs. 1 BetrVG genannten Angelegenheiten) gemeint sei, braucht hierauf im Rahmen dieses Beschlusses nicht eingegangen zu werden.
  • BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03

    Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem

    Bereits aus dieser Rechtslage hat das Bundesarbeitsgericht hergeleitet, dass der bindende Wirkung entfaltende Spruch der Einigungsstelle einer Betriebsvereinbarung gleichsteht (vgl. Beschluss vom 23. März 1962 - 1 ABR 7/60 - BAGE 13, 31, 33; Beschluss vom 15. Mai 1964 - 1 ABR 15/63 - BAGE 16, 31, 34).
  • BAG, 07.12.1962 - 1 ABR 4/61

    Einigungsstelle - Zweckmäßigkeitsfragen - ArbG - Beschlußverfahren - Entscheidung

    nicht entgegenstehen» Denn es fehlt insoweit (auch hier bleibt die Entgeltfrage zunächst unberührt) an einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung» Der Tarifvertrag von 1957 läßt, wie betont, in § 9 B Nr. 2 die Präge offen, bei welchen Arbeiten Leistungslohn zu zahlen ist» Er enthält auch keine Regelung der Art, daß der Arbeitgeber zunächst allein die Akkordsätze bestimmt und der Betriebsrat (evtl» durch Mitwirkung in einer Akkordkommission) erst tätig wird, wenn der einzelne Arbeitnehmer Beanstandungen erhebt (vgl» dazu 1 ABR 7/60, Beschluß vom 25 <> März 1962)» Hier ist vielmehr das Recht des Betriebsrats zum Abschluß von Eetriebsvereinbarungen über die Entlohnungsarten sogar tariflich ausdrücklich gewährleistet (§ 9 Nr« 1 Satz 2)» Auch die Akkordsätze müssen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden, wie Nr» 3 Abs» 2 aaO vorschreibto Die Akkordberechnungsunterlagen müssen dem Betriebsrat auf Verlangen vorgelegt, werden (Uro 4 Satz 3 aaO)« Im Palle der Nichteinigung in einer unter § 56 BetrVG fallenden Präge entscheidet die Einigungo stelle (§ 9 D), wie bereits erwähnt isto Somit sind im Streitfall Bedenken hinsichtlich des Begehrens des Betriebsrats weder .aus § 59 noch aus § 56 Abs» 1 Halbsatz 1 BetrVG herzuleiten» c) Einigkeit herrscht zwischen den Beteiligten darüber, daß grundsätzlich dem Betriebsrat bei der Einführung neuer Akkordberechnungsmethoden ein Mitbestimmungsrecht zustehto Es kommt nicht darauf an, ob es sich dabei um einen Pall des Buchstaben g oder h des Abs» 1 in § 56 BetrVG handelt» Wesentlich ist nur, daß ein Pall des § 56 BetrVG überhaupt gegeben ist».
  • BAG, 15.05.1964 - 1 ABR 15/63

    Einigungsstelle - Betriebsvereinbarung - Tarifvertragvorrang

    § 50 Abs» 4 BetrVG in Verbindung mit dem bei der Art des in Rede stehenden Spruches, wie unten in Ziff 5 noch naher ausgeführt wird, hier weiter in Betracht kommenden § 56 Abso 2 BetrVG einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsvereinbarung gleichgestellt (BAG AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG Akkord, unter 1) Hierüber haben die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs«, 1 Nr= 4 k in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ArbGG im Beschlußverfahren zu entscheiden.
  • BAG, 13.11.1964 - 1 ABR 6/64

    Kündigungsbeschränkung - Bestimmungsrecht

    Zu § 56 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG hat der Senat bereits mehrfach Stellung genommen., In seiner Entscheidung BAG 135 31 = AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG Akkord hat er ausgeführt, daß jede auch nur einigermaßen vollständige Regelung in einem Tarifvertrag eine entsprechende betriebliche Regelung ausschließt (BAG 13, 35).
  • BAG, 22.11.1963 - 1 ABR 6/63

    Prämienlohn - Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat

    Baß sich dieser Spruch auch Rückwirkung bei legen kann, ist vom Senat bereits in AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG Akkord (a. E.) und in AP Nr. 4 daselbst ausgesprochen worden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht