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   BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 126.97   

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BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 126.97 (https://dejure.org/1997,5567)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1997 - 1 B 126.97 (https://dejure.org/1997,5567)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1997 - 1 B 126.97 (https://dejure.org/1997,5567)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Zulassung einer Revision im Verwaltungsrecht - Zulässigleit einer unbefristeten Ausweisung bei dauerhafter Trennung von der Familie und dem Lebensmittelpunkt - Ausweisung aus Anlass einer strafgerichtlichen Verurteilung nach dem Grundsatz der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Neue Erkenntnisse nach Ergehen des Berufungsurteils;

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 126.97
    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. Beschluß vom 2. Mai 1996 - BVerwG 1 B 194.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5).

    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet auch bei Ausländern mit deutschem Ehegatten nicht generell eine Befristung der Ausweisung (vgl. Beschluß vom 2. Mai 1996, a.a.O.), sondern - wie bei der Ausweisungsentscheidung selbst (vgl. dazu Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 -) - eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 126.97
    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet auch bei Ausländern mit deutschem Ehegatten nicht generell eine Befristung der Ausweisung (vgl. Beschluß vom 2. Mai 1996, a.a.O.), sondern - wie bei der Ausweisungsentscheidung selbst (vgl. dazu Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 -) - eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
  • BVerwG, 07.06.1979 - 1 CB 5.78

    Befristung der Wirkung einer Ausweisung - Berücksichtigung des Schutzes von Ehe

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 126.97
    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung nicht versagt werden dürfen, wenn von dem aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesenen Ausländer eine konkrete und entsprechend schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut nicht mehr ausgeht und demgemäß die mit der Anwesenheit im Bundesgebiet verbundene Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland nicht so gewichtig ist, daß sie die Gefahr für den Bestand von Ehe und Familie eindeutig überwiegt (vgl. Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 2).
  • BVerwG, 04.10.1995 - 1 B 139.95

    Verhältnismäßigkeit der abgestuften Ausweisungsmöglichkeiten und des besonderen

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 126.97
    Da die Ausweisungsmöglichkeiten nach dem unterschiedlichen Gewicht der Ausweisungstatbestände abgestuft sind (vgl. Beschluß vom 4. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 139.95 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 7), kommt dem Umstand, daß kein Fall der Ist- oder Regelausweisung vorliegt, auch bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG vorliegt, Gewicht zu.
  • BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00

    Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen;

    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. auch Beschlüsse vom 2. Mai 1996 - BVerwG 1 B 194.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5 und vom 27. Juni 1997 - BVerwG 1 B 126.97 - Buchholz a.a.O. Nr. 13).

    Er schließt andererseits das Vorliegen einer Ausnahme nicht ohne weiteres aus (vgl. Beschluss vom 27. Juni 1997, a.a.O.).

    Maßgeblich für das Vorliegen einer Ausnahme sind aber immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. Beschluss vom 27. Juni 1997, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2007 - 13 S 451/06

    Wiederaufgreifensanspruch bei bestandskräftiger Ausweisungsverfügung gegen einen

    Zwar hat der EGMR in mehreren Entscheidungen eine Ausweisung eines Ausländers also unverhältnismäßig beurteilt, die keine Befristungsentscheidung enthielt (siehe Urteile vom 17.4.2003 - Yilmaz -, NJW 2004, 2147, 2149; Urteil vom 22.4.2004 - Radovanovic -, InfAuslR 2004, 374 und Urteil vom 27.10.2005 - Keles -, InfAuslR 2006, 3); das deutsche Recht wird dem dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Gedanken der Verhältnismäßigkeit aber dadurch gerecht, dass es im Regelfall einen Befristungsanspruch gewährt (siehe damals § 8 Abs. 2 AuslG und heute § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG und BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997 - 1 B 126/97 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2002 - 11 S 2734/01

    Umfang eines Rechtsmittelverzichts; Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

    Weiterhin sind auch die mit der Abschiebung und der Sperrwirkung verfolgten generalpräventiven Zwecke (Veranlassung anderer Ausländer zur Einhaltung der Aufenthalts- und Ausreisebestimmungen) zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1997 - 1 B 126.97 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 13 ).

    c) Der am 4.10.2000 geschlossenen Ehe des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen kommt im Verhältnis dazu zwar ein erhebliches, aber wohl kein derartiges Gewicht zu, dass es zwingend geboten wäre, schon jetzt ohne weiteres eine Befristung der Sperrwirkung auszusprechen (zu den Kriterien vgl. Urteil des Senats vom 29.1.1997 a.a.O; BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997 - 1 B 126.97 -, Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2007 - 11 S 2616/06

    Zur Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung ohne Entscheidung von Amts wegen

    Das deutsche Recht verhindert eine - durch die Ausweisung mit zunächst unbefristeter Sperrwirkung möglicherweise ausgelöste - unverhältnismäßige Einschränkung der persönlichen Lebensführung des Ausländers dadurch, dass es ihm für den Regelfall einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung, insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsverbots, gewährt (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG; vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386, 398 f. und BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 1 B 126/97 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, wonach Art. 6 Abs. 1 GG auch bei Ausländern mit deutschem Ehegatten nicht generell eine Befristung der Ausweisung gebietet, sondern eine Entscheidung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes offen lässt (Beschluss vom 27.6.1997 - 1 B 126/97 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 13).
  • OVG Berlin, 30.09.2003 - 8 B 5.02

    Ausweisung, Sperrwirkung, Befristung der Wirkungen der Ausweisung, Regel- und

    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 1996 - 1 B 194.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5 und vom 27. Juni 1997 - 1 B 126.97 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 13).

    Er schließt andererseits die Annahme eines Regelfalles nicht ohne weiteres aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 19.06.2001 - 11 K 211/01

    Ausnahme von regelmäßiger Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (BVerwG Urt. vom 11. August 2000 - 1 C 5.00 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 19 = NVwZ 2000, 1422 = InfAuslR 2000, 483 und Beschlüsse  vom 2. Mai 1996 - BVerwG 1 B 194.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 5 und vom 27. Juni 1997 - BVerwG 1 B 126.97 - Buchholz a.a.O. Nr. 13).

    Maßgeblich für das Vorliegen einer Ausnahme sind aber immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 16.10.2003 - 4 K 18/02

    Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und Befristung der Ausweisungswirkungen

    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - a.a.O., BVerwG, Beschlüsse v. 02.05.1996 - 1 B 194.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5 und v. 27.06.1997 - 1 B 126.97 - Buchholz a.a.O. Nr. 13; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 - a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2005 - 18 A 4394/03

    Ausweisung Befristung der Wirkung Beurteilungszeitpunkt

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 1 B 194.95 -, Buchholz 402.240 § 8 Nr. 5 = InfAusR 1996, 303; Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B 126.97 -, Buchholz 402.240 § 8 Nr. 13; Urteil vom 11. August 2000 - 1 C 5.00 -, a.a.O.
  • VG Frankfurt/Main, 10.02.2009 - 8 K 1614/07

    Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung

    75 Ein Ausländer, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, kann nicht allein deswegen eine Befristung der Wirkung einer Ausweisung verlangen (BVerwG 02.05.1996 - 1 B 194.95 - Buchholz 402.240 § 8 Nr. 5 = InfAusR 1996, 303; 27.06.1997 - 1 B 126.97 - Buchholz 402.240 § 8 Nr. 13; 11.08.2000 - 1 C 5.00 -).
  • VG Gießen, 24.03.2003 - 7 G 2848/02

    Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung - Eheschließung

  • VG München, 12.12.2006 - M 12 K 06.3605

    Ausländerrecht: Befristung der Ausweisung, Ehe mit einer deutschen

  • VG Sigmaringen, 06.03.2001 - 7 K 1809/99

    Ausländer; Befristung der Wirkung einer Ausweisung

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