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   BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 130.05   

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https://dejure.org/2006,17693
BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 130.05 (https://dejure.org/2006,17693)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2006 - 1 B 130.05 (https://dejure.org/2006,17693)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 1 B 130.05 (https://dejure.org/2006,17693)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 128.05

    Anwendung eines herabgestuften Maßstabs für die Beurteilung einer drohenden

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 130.05
    Das hat der Senat in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss in dem Verfahren BVerwG 1 B 128.05 näher ausgeführt, in dem die gleiche von den Prozessbevollmächtigten der Kläger formulierte Frage Gegenstand der Entscheidung war; hierauf wird Bezug genommen.

    Auch das hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss in dem Verfahren BVerwG 1 B 128.05 näher ausgeführt; auch hierauf wird Bezug genommen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2007 - 10 A 11576/06

    Widerruf der Asylberechtigung eines türkischen Jeziden

    Diese Rechtsmeinung beruft sich nicht nur zu Unrecht auf die beiden Entscheidungen des OVG Schleswig vom 29. September 2005 (1 LB 41/04, aufgehoben durch Beschluss des BVerwG vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 130.05) und des OVG NRW vom 14. Februar 2006 (15 A 2119/02.A), in denen - anders als im vorliegenden Verfahren - erstmals um die Anerkennung als politischer Flüchtling gestritten wurde und nicht um den Widerruf einer seinerzeit ausgesprochenen Anerkennung, sondern ist nach Auffassung des Senats auch aus zwei Gründen abzulehnen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2008 - 10 A 11002/07

    Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Jesiden, Gruppenverfolgung, Änderung

    Diese Rechtsmeinung beruft sich nicht nur zu Unrecht auf die beiden Entscheidungen des OVG Schleswig vom 29. September 2005 (1 LB 41/04, aufgehoben durch Beschluss des BVerwG vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 130.05) und des OVG NRW vom 14. Februar 2006 (15 A 2119/02.A), in denen - anders als im vorliegenden Verfahren - erstmals um die Anerkennung als politischer Flüchtling gestritten wurde und nicht um den Widerruf einer seinerzeit ausgesprochenen Anerkennung, sondern ist nach Auffassung des Senats auch aus zwei Gründen abzulehnen.
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