Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin, 14.06.1989

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   BVerwG, 09.03.1988 - 1 B 17.88   

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BVerwG, 09.03.1988 - 1 B 17.88 (https://dejure.org/1988,12105)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1988 - 1 B 17.88 (https://dejure.org/1988,12105)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1988 - 1 B 17.88 (https://dejure.org/1988,12105)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1988 - 1 B 17.88
    Im Urteil vom 2. Februar 1982 (BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]) hat der Senat im einzelnen begründet, daß bei der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung einer Gewerbeuntersagung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzuheben ist.

    In der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, daß ein Gewerbetreibender nur dann unzuverlässig ist, wenn er (im maßgeblichen Zeitpunkt) "nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt" (BVerwGE 65, 1 f. [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]).

    Bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit bietet der Gewerbetreibende diese Gewähr dann nicht, wenn es keine "Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation" gibt (BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]), wenn es sich also um eine "anhaltende" Leistungsunfähigkeit handelt, zu deren Überwindung der Gewerbetreibende kein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorweisen kann (BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]).

  • OVG Sachsen, 02.03.2023 - 6 B 284/22

    Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit; Gewerbeuntersagung bei

    Kann dem leistungsunfähigen Gewerbetreibenden nach den Gesamtumständen (im maßgeblichen Zeitpunkt) keine günstige Prognose gestellt werden, so ist er im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig, und zwar unabhängig davon, welche Ursachen seine anhaltende Leistungsunfähigkeit hat, insbesondere ob sie auf eigenem oder fremdem Verschulden oder auf schicksalhaften Ereignissen beruht (BVerwG, Beschl. v. 11. November 1996 - 1 B 226.96 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 9. März 1988 - 1 B 17.88 -, juris Rn. 5).
  • VG München, 20.07.2021 - M 16 K 20.1014

    Gewerbeuntersagung (erweitert), gewerberechtliche Unzuverlässigkeit,

    Auch der Gewerbetreibende ist unzuverlässig, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2014 - 8 PKH 7.14 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26.98 - juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, B.v. 9.3.1988 - 1 B 17.88 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20).
  • VG München, 29.04.2022 - M 16 K 21.3587

    Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Pflichtverletzungen

    Auch der Gewerbetreibende ist unzuverlässig, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2014 - 8 PKH 7.14 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26.98 - juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, B.v. 9.3.1988 - 1 B 17.88 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20).
  • VG München, 09.02.2022 - M 16 K 21.2040

    Gewerbeuntersagung (erweitert), gewerberechtliche Unzuverlässigkeit,

    Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2014 - 8 PKH 7.14 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26.98 - juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, B.v. 9.3.1988 - 1 B 17.88 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20).
  • VG München, 08.10.2021 - M 16 K 20.2516

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerhinterziehung

    Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2014 - 8 PKH 7.14 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26.98 - juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, B.v. 9.3.1988 - 1 B 17.88 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20).
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