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   BVerwG, 31.10.1958 - I B 3.58   

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https://dejure.org/1958,3822
BVerwG, 31.10.1958 - I B 3.58 (https://dejure.org/1958,3822)
BVerwG, Entscheidung vom 31.10.1958 - I B 3.58 (https://dejure.org/1958,3822)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Oktober 1958 - I B 3.58 (https://dejure.org/1958,3822)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 19.11.1998 - 11 B 53.98

    Wertgleichheit der Landabfindung; allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz; Mehrung

    a) Die Beschwerde meint zum einen, das Flurbereinigungsgericht verweise zwar auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1960 - BVerwG 1 CB 135.59 - (RdL 1960, 189 f.), gehe aber - obwohl die Ausgangslage dies zwingend erfordere - nicht darauf ein, daß in dem Beschluß vom 19. August 1958 - BVerwG 1 B 3.58 - (RdL 1959, 26) der Grundsatz aufgestellt worden sei, daß die Flurbereinigungsbehörde bei der Landzuteilung nicht willkürlich von der bestehenden Nutzungs- oder Bodenart abweichen dürfe.
  • BVerwG, 13.03.1986 - 5 B 73.83

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Abänderung eines

    In der von den Klägern in der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluß vom 19. August 1958 - BVerwG 1 B 3.58 - (RdL 1959, 26), ist ausgeführt, daß eine Änderung der Nutzungsart nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig ist und daß deshalb durch eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sachgerechten und zweckmäßigen Durchführung der Umlegung mit dem Interesse des Teilnehmers an der Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsart festzustellen ist, ob der Teilnehmer Grundstücke einer anderen Nutzungsart oder Bodenart annehmen muß.
  • BVerwG, 13.01.1987 - 5 B 92.86

    Ausgleich einer wesentlichen Kulturartenverschiebung im Flurbereinigungsverfahren

    In bezug auf den Beschluß vom 19. August 1958 - BVerwG 1 B 3.58 - (RdL 1959, 26) und die Urteile vom 3. Dezember 1959 - BVerwG 1 C 95.58 -(RdL 1960, 78) und 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - (RdL 1961, 240) folgt dies schon daraus, daß sich diese Entscheidungen zur Bedeutung der Grundstücksentfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nicht äußern.
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