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   BVerwG, 09.10.1995 - 1 B 41.95   

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BVerwG, 09.10.1995 - 1 B 41.95 (https://dejure.org/1995,15169)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1995 - 1 B 41.95 (https://dejure.org/1995,15169)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1995 - 1 B 41.95 (https://dejure.org/1995,15169)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen nicht fristgemäßer Begründung - Eingangsstempel als ausreichender Beweis für fristgemäße Begründung - Kein Gegenbeweis durch Glaubhaftmachung oder bloßes Behaupten - Wiedereinsetzung in den ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.01.1970 - VIII C 164.67

    Statthaftigkeit der zulassungsfreien Verfahrensrevision in Wehrpflichtsachen -

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1995 - 1 B 41.95
    Der auf der Beschwerdebegründung angebrachte Eingangsstempel weist jedoch das Datum des 28. Februar 1995 aus und begründet dadurch zunächst gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dafür, daß die Beschwerdebegründung erst an diesem Tag in der gemeinsamen Posteingangsstelle eingegangen ist (BGH VersR 1988, 1140 [BGH 22.06.1988 - VIII ZR 8/86] m.w.N.; Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 8 C 164.67 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5; Beschluß vom 24. Februar 1981 - BVerwG 5 B 147.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 119).

    Hätte der Kläger nachgewiesen, daß die Beschwerdebegründung bereits am 27. Februar 1995 bei Gericht eingegangen ist, so stünde damit die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Beschwerdebegründung fest (Urteil vom 15. Januar 1970, a.a.O.).

    Die bloße Behauptung rechtfertigt deshalb auch nicht die Durchführung einer Parteivernehmung von Amts wegen; denn es muß eine gewisse Wahrscheinlichkeit in dieser Richtung erbracht sein (Urteil vom 15. Januar 1970, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.11.1984 - 9 C 23.84

    Ersatzzustellung - Niederlegung - Zusteller - Empfänger - Übung - Maßstab -

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1995 - 1 B 41.95
    Ein schlichtes Bestreiten der durch den Eingangsstempel bekundeten Tatsache ersetzt einen sustantiierten Beweisantritt nicht (Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 9 C 23.84 - NJW 1985, 1179 [BVerwG 13.11.1984 - 9 C 23/84]).
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 100/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist und

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1995 - 1 B 41.95
    Dabei genügt Glaubhaftmachung nicht; die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Beschwerdebegründung muß vielmehr zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (BGH FamRZ 1993, 313).
  • BVerwG, 24.02.1981 - 5 B 147.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1995 - 1 B 41.95
    Der auf der Beschwerdebegründung angebrachte Eingangsstempel weist jedoch das Datum des 28. Februar 1995 aus und begründet dadurch zunächst gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dafür, daß die Beschwerdebegründung erst an diesem Tag in der gemeinsamen Posteingangsstelle eingegangen ist (BGH VersR 1988, 1140 [BGH 22.06.1988 - VIII ZR 8/86] m.w.N.; Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 8 C 164.67 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5; Beschluß vom 24. Februar 1981 - BVerwG 5 B 147.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 119).
  • BGH, 22.06.1988 - VIII ZR 8/86

    Fristversäumnis - Eingangsstempel - Beweiskraft

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1995 - 1 B 41.95
    Der auf der Beschwerdebegründung angebrachte Eingangsstempel weist jedoch das Datum des 28. Februar 1995 aus und begründet dadurch zunächst gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dafür, daß die Beschwerdebegründung erst an diesem Tag in der gemeinsamen Posteingangsstelle eingegangen ist (BGH VersR 1988, 1140 [BGH 22.06.1988 - VIII ZR 8/86] m.w.N.; Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 8 C 164.67 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5; Beschluß vom 24. Februar 1981 - BVerwG 5 B 147.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 119).
  • StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

    Gleichwohl sei der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht geboten, da der Verfahrensablauf zu erkennen gebe, daß die Antragstellerin ihrem jetzigen Begehren bislang selbst nicht eine Bedeutung beigemessen habe, die zur Abwendung wesentlicher Nachteile den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlich mache, und da aufgrund des jetzt unmittelbar bevorstehenden Wahltermins eine sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen, unter denen der Einsatz von Lautsprecherwagen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in Betracht komme, nicht mehr vorgenommen werden könne (OVG Bremen Beschl. vom 11. Mai 1995 - Az 1 B 41/95).
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