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BVerwG, 24.08.2000 - 1 B 43.00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Gesetzgebungskompetenz für die Entschädigung der bei einer polizeilichen Festnahme entstandenen Schäden - Abgrenzung präventiver und repressiver polizeilicher Tätigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 10.05.2000 - 24 B 99.603
- BVerwG, 24.08.2000 - 1 B 43.00
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96
Verwaltungsprozeßrecht - Keine Grundsatzrevision mit dem Ziel der weiteren …
Auszug aus BVerwG, 24.08.2000 - 1 B 43.00
Die bloße Möglichkeit, dass der Verwaltungsgerichtshof nach einer Zurückverweisung eine derartige Feststellung treffen könnte, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (vgl. Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 m.w.N.).
- BVerwG, 22.06.2001 - 6 B 25.01
Recht der Gefahrenabwehr; Strafverfolgung; Kostenregelung; Ersatzansprüche.
Nichts anderes kann übrigens dem in der Beschwerdebegründung angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2000 - BVerwG 1 B 43.00 - entnommen werden. - VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 5 K 10.1341
Erstattungsanspruch; gewaltsame Wohnungsöffnung im Rahmen eines Polizeieinsatzes
Auch wenn der Gesichtspunkt der Strafverfolgung vorliegend im Vordergrund gestanden haben dürfte, ist der Rückgriff auf Art. 72 Abs. 1 PAG nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH vom 10.5.2000 Az. 24 B 99.603; BayVGH vom 10.1.2000 Az. 24 B 99.3316; BVerwG vom 24.8.2008 Az. 1 B 43.00; VG Augsburg vom 2.4.2009 Az. Au 5 K 08.1259). - VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 08.1259
Ersatzanspruch; Gewaltsame Öffnung einer Wohnungstür im Rahmen eines …
Auch wenn der Gesichtspunkt der Strafverfolgung vorliegend im Vordergrund gestanden haben dürfte, ist der Rückgriff auf Art. 72 Abs. 1 PAG aber nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH vom 10.5.2000 Az. 24 B 99.603; BayVGH vom 10.1.2000 Az. 24 B 99.3316; BVerwG vom 24.8.2008 Az. 1 B 43.00).