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   OVG Hamburg, 08.02.2005 - 1 Bs 1/05   

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https://dejure.org/2005,19037
OVG Hamburg, 08.02.2005 - 1 Bs 1/05 (https://dejure.org/2005,19037)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2005 - 1 Bs 1/05 (https://dejure.org/2005,19037)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. Februar 2005 - 1 Bs 1/05 (https://dejure.org/2005,19037)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des einstweilligen Rechtsschutzes trotz Vorwegnahme der Hauptsache; Anspruch auf eine Einzelfangerlaubnis für den Dorschfang nach Ausscheiden aus einer Erzeugergemeinschaft; Eigentumsverletzung durch wirtschaftslenkende Maßnahmen des Staates; Rechtmäßigkeit ...

  • Judicialis

    SeeFischG § 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 19.11.2004 - 1 Bf 160/03

    Dorschfangquote für Kleinkutter in der Ostsee

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2005 - 1 Bs 1/05
    Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin rechtlich im Rahmen des ihr zustehenden Verteilungsermessens (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 19.11.2004 - 1 Bf 160/03 -) gezwungen ist, die möglicherweise von diesem Fischer zurückgegebene Quote der Gruppe der Krabbenfischer zuzuteilen.

    Mit diesem Kriterium verträgt sich die von dem Antragsteller geforderte rein rechnerische Aufteilung nach der Zahl der am Dorschfang beteiligten Krabbenfischereibetriebe jedenfalls dann schwerlich, wenn diese in einem erheblich unterschiedlichem Ausmaß am Dorschfang teilgenommen haben (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.11.2004 - 1 Bf 160/03 -).

  • BVerwG, 08.12.1988 - 3 C 6.87

    Milcherzeugung - Garantiemenge - Mengenbegrenzung - Vermarktungsverbot -

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2005 - 1 Bs 1/05
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 16.9.2004 - BVerwG 3 C 35.03 - -juris - Urt. v. 17.6.1993 u. v. 11.11.1993, BVerwGE 94, 257/263/; Urt. v. 8.12.1988, BVerwGE 81, 49/547/ entschieden, dass die den Milchbetrieben zugeteilten Referenzmengen die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Betriebsmittel festlegen und damit zugleich Inhalt und Schranken des Eigentums am Betrieb selbst bestimmen.
  • BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 35.03

    Milch; Milchquote; Milch-Garantiemenge; Referenzmenge; staatliche Reserve; Abzug

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2005 - 1 Bs 1/05
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 16.9.2004 - BVerwG 3 C 35.03 - -juris - Urt. v. 17.6.1993 u. v. 11.11.1993, BVerwGE 94, 257/263/; Urt. v. 8.12.1988, BVerwGE 81, 49/547/ entschieden, dass die den Milchbetrieben zugeteilten Referenzmengen die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Betriebsmittel festlegen und damit zugleich Inhalt und Schranken des Eigentums am Betrieb selbst bestimmen.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1998 - 5 S 465/98

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine unselbständige Anschlußbeschwerde; Entfall

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2005 - 1 Bs 1/05
    Die Antragsgegnerin richtet sich mit ihr gegen das von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Einzelfangerlaubnis für Dorsch in der Deutschen Ostsee über 35 t zu erteilen (vgl. zur Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde VGH Mannheim, Beschl. v. 11.5.1998, NVwZ 1999, 442; VGH München, Beschl. v. 5.11.1998, NVwZ-RR 1999, 279; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.11.1995, DVBl. 1996, 324).
  • BVerwG, 11.11.1993 - 3 C 37.91

    Milcherzeugung - Referenzmenge - Höchstbemessungsbegrenzung - Nutzung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2005 - 1 Bs 1/05
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 16.9.2004 - BVerwG 3 C 35.03 - -juris - Urt. v. 17.6.1993 u. v. 11.11.1993, BVerwGE 94, 257/263/; Urt. v. 8.12.1988, BVerwGE 81, 49/547/ entschieden, dass die den Milchbetrieben zugeteilten Referenzmengen die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Betriebsmittel festlegen und damit zugleich Inhalt und Schranken des Eigentums am Betrieb selbst bestimmen.
  • OVG Hamburg, 13.11.1995 - Bs IV 155/95

    Zulassung der Berufung; Sozialhilfe; Statthaftigkeit der Beschwerde; Einstweilige

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2005 - 1 Bs 1/05
    Die Antragsgegnerin richtet sich mit ihr gegen das von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Einzelfangerlaubnis für Dorsch in der Deutschen Ostsee über 35 t zu erteilen (vgl. zur Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde VGH Mannheim, Beschl. v. 11.5.1998, NVwZ 1999, 442; VGH München, Beschl. v. 5.11.1998, NVwZ-RR 1999, 279; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.11.1995, DVBl. 1996, 324).
  • VG Hamburg, 11.11.2010 - 21 K 108/10

    Abgelehnte Einzelfangerlaubnis für Dorsch für in den Haupterwerb gewechselten

    Ebenso wenig begegnet es grundsätzlichen Bedenken, dass die Beklagte bei der Bemessung der Quoten auf den Grundsatz der relativen Stabilität und dabei auf die Fangmengen in den drei vorangegangenen Jahren als den Referenzjahren abgestellt hat (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.11.2004, a.a.O.; B. v. 8.2.2005, NordÖR 2005, 320).

    Diese befanden sich - soweit erkennbar - anders als in einem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zu einer vergleichbaren Problematik entschiedenen Fall (B. v. 8.2.2005, a.a.O.), in der gleichen Lage, wie die Kläger.

    Zwar kann eine Fischfangquote zu dem als Eigentum geschützten Bestand des Betriebes gehören (OVG Hamburg 8.2.2005, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 12.05.2020 - 1 Bf 78/18

    Ausschluss der an der Nordsee beheimateten Krabbenfischereibetriebe vom

    Insbesondere braucht nicht weiter auf die Frage eingegangen werden, ob der Umstand, dass die Krabbenfischereibetriebe primär eine nicht quotierte Art fischen, ihre unterschiedliche Behandlung gegenüber solchen Fischereibetrieben rechtfertigen könnte, die primär quotierte Fischarten fangen (bejahend: OVG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2005, 1 Bs 1/05, NordÖR 2005, 320, juris).
  • VG Hamburg, 15.11.2017 - 9 K 4667/17

    Notwendigkeit einer Rechtsverordnung für Nichtzuteilung von Fangmengen für

    (cc) Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund besteht nicht darin, dass die Seefischereifahrzeuge der Vergleichsgruppe der Krabbenfischer für den unquotierten Krabbenfang ausgerüstet sind und diesem unbegrenzt nachgehen können (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2005, 1 Bs 1/05, juris Rn. 10).
  • OVG Hamburg, 17.02.2011 - 1 Bf 282/10

    Erhöhung der Dorschfangquote

    Insoweit sind auch keine Besonderheiten dargelegt und im Übrigen auch nicht ersichtlich, die es - wie in der dem Beschluss des OVG Hamburg vom 8.2.2005, 1 Bs 1/05, zugrundeliegenden Konstellation - rechtfertigen würden, nur den Klägern und nicht auch den anderen Haupterwerbsfischern, die bislang mit ihren Fahrzeugen keine gezielte Dorschfischerei betrieben und die lediglich für den Beifang bestimmte Höchstfangmenge von 250 kg eingehalten haben, eine Einzelfangerlaubnis zuzuteilen.
  • VG Hamburg, 24.05.2013 - 9 K 264/13

    Rechtsschutz für Erzeugerorganisation bei Erteilung von Sammelerlaubnis für

    Ein eigenes Recht an der zu verteilenden Fangquote erlangt die Klägerin zu 1) nicht, das Eigentumsrecht an den Fangquoten steht vielmehr den Mitgliedsbetrieben der Klägerin zu 1) zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2005, NordÖR 2005, 320).
  • VG Hamburg, 09.11.2009 - 21 K 2675/08

    Erteilung von Fangerlaubnissen nach dem Seefischereigesetz

    Die Sammelfangerlaubnis ist nicht in das Eigentum der Klägerin gefallen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2005, NordÖR 2005, 320).
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