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   BVerfG, 23.02.1994 - 1 BvR 1105/91   

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BVerfG, 23.02.1994 - 1 BvR 1105/91 (https://dejure.org/1994,32513)
BVerfG, Entscheidung vom 23.02.1994 - 1 BvR 1105/91 (https://dejure.org/1994,32513)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Februar 1994 - 1 BvR 1105/91 (https://dejure.org/1994,32513)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 15.07.2010 - III R 6/08

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines

    Diese Regelung ist verfassungsgemäß (z.B. BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 85/98, BFH/NV 2002, 912; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1994  1 BvR 1105/91, nicht veröffentlicht) und gemeinschaftsrechtskonform (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2006 III B 170/05, BFH/NV 2006, 1090).
  • BFH, 17.12.2015 - V R 13/15

    Zur Verfolgungsverjährung bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld

    d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG verfassungsgemäß und unionrechtskonform (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23. Februar 1994  1 BvR 1105/91, nicht veröffentlicht; BFH-Urteile in BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883, Rz 45; vom 26. Februar 2002 VIII R 85/98, BFH/NV 2002, 912, Leitsatz).
  • FG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 K 168/17

    Kindergeldanspruch bei Aufenthalt des Kindes im Ausland

    63 aa) Weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch aus anderen Verfassungsnormen ergibt sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers, im Ausland lebende Kinder deutscher Staatsangehöriger generell bei der Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. Februar 1994 1 BvR 1105/91, veröffentlicht bei juris).
  • BFH, 26.02.2002 - VIII R 85/98

    Verfassungsmäßigkeit des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG

    Ergänzend ist anzumerken, dass die 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG durch Beschluss vom 23. Februar 1994 --1 BvR 1105/91-- (nicht veröffentlicht) bestätigt hat, dass dem Gesetzgeber bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er Kindergeld gewährt, ein weiter Gestaltungsraum zusteht; weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch aus anderen Verfassungsnormen ergebe sich eine Verpflichtung, im Ausland lebende Kinder deutscher Staatsangehöriger generell bei der Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen.
  • OVG Hamburg, 02.03.2012 - 1 Bf 209/08

    Alimentation von Ruhestandsbeamten; Zahlung kinderbezogener Leistungen;

    So lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere kein Anspruch auf Kindergeld für die Kinder herleiten, die nicht in der Bundesrepublik, der EU oder in einem Vertragsstatt des EWR wohnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.2.1994, 1 BvR 1105/91, juris; BFH, Urt. v. 15.7.2010, DB 2010, 2599; Urt. v. 26.2.2002, BFH/NV 2002, 912, juris-Rn. 12).
  • BSG, 18.02.2020 - B 10 KG 1/20 B

    Kindergeldanspruch für außerhalb Europas wohnende Kinder; Grundsatzrüge im

    Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in seinem vorgenannten Schreiben zitierten Entscheidung des BVerfG vom 23.2.1994 (1 BvR 1105/91 - juris) .
  • FG Köln, 22.02.2007 - 15 K 3039/04

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes als Kriterium für einen Anspruch

    Das BVerfG hat zudem durch den Kammerbeschluss vom 23. Februar 1994 1 BvR 1105/91 (Juris) bestätigt, dass sich weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch aus anderen Verfassungsnormen eine Verpflichtung ergibt, im Ausland lebende Kinder deutscher Staatsangehöriger generell bei der Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen.
  • FG Münster, 17.08.2009 - 2 K 4826/08

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung von im Ausland lebenden Kindern deutscher

    Aus dem Grundgesetz (GG) kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, im Ausland lebende Kinder deutscher Staatsangehöriger bei der Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen (BFH v. 23.11.2000, VI R 165/99, BStBl. II 2001, 279; v. 26.02.2002, VIII R 85/98, BFH/NV 2002, 912; vgl. auch BVerfG v. 05.11.1986, 1 BvR 1108/86; v. 23.02.1994, 1 BvR 1105/91).
  • SG Nürnberg, 18.01.2018 - S 18 KG 19/17

    Kindergeld für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebende Kinder

    Weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch aus anderen Verfassungsnormen ergibt sich die Verpflichtung für den Gesetzgeber, im Ausland lebende Kinder deutscher Staatsangehöriger generell bei der Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 1994 - 1 BvR 1105/91 -, Rn. 2, juris).
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