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   BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 1463/89   

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https://dejure.org/1995,1081
BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 1463/89 (https://dejure.org/1995,1081)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.1995 - 1 BvR 1463/89 (https://dejure.org/1995,1081)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 1995 - 1 BvR 1463/89 (https://dejure.org/1995,1081)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung verspäteter Urteilsabsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 1463/89
    Die Vorschrift ist insbesondere hinreichend bestimmt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 84, 239 [280]).

    Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfGE 84, 239 [273]).

    Die bestehende Rechtslage ist aber für eine Übergangszeit noch hinzunehmen (vgl. BVerfGE 84, 239 [275]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis zum 1. Januar 1993 Gelegenheit gegeben, sich auf die nunmehr geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen (vgl. BVerfGE 84, 239 [285]).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 1463/89
    Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, das tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 86, 133 [145 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 1463/89
    Das Bundesverfassungsgericht prüft insofern nur, ob Verfassungsrecht verletzt ist, ob also die Fachgerichte die Bedeutung und Reichweite von Grundrechten verkannt haben oder willkürlich verfahren sind (BVerfGE 18, 85 [92]; 82, 6 [11]).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 1463/89
    Das Bundesverfassungsgericht prüft insofern nur, ob Verfassungsrecht verletzt ist, ob also die Fachgerichte die Bedeutung und Reichweite von Grundrechten verkannt haben oder willkürlich verfahren sind (BVerfGE 18, 85 [92]; 82, 6 [11]).
  • BVerfG, 08.03.1993 - 1 BvR 637/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer verspäteten Urteilsabsetzung

    Auszug aus BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 1463/89
    Eine Verletzung den Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn durch das späte Absetzen der Urteilsgründe der Zugang zur höheren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert worden (BVerfG, 2. Kammer den Ersten Senats, Beschluß vom 8. März 1993 - 1 BvR 637/92 - = NJW 1994, 719 ) oder wenn in diesem Fall eine andere, den Beschwerdeführern weniger belastende Entscheidung zu erwarten gewesen wäre.
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Im Erhebungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. BVerfG vom 5.12.1995 - 1 BvR 1463/89 - juris Rn. 15 zur Auskunftspflicht nach § 93 Abs. 1 AO).
  • BFH, 17.02.2011 - V S 9/11

    Abrechnungsbescheid; Erlass von Säumniszuschlägen; Schonfrist

    Aus dem Umstand, dass die Beschlussgründe keine detaillierte Befassung mit sämtlichen Erwägungen der Beschwerdebegründung enthalten, kann nicht darauf geschlossen werden, der Senat habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995  1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153).
  • BFH, 22.08.2012 - I B 86/11

    Tatsächliche Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung

    Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 1992  1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133; vom 5. Dezember 1995  1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153; Senatsbeschluss vom 22. April 2009 I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458, m.w.N.).
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