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   BVerfG, 13.12.2001 - 1 BvR 1656/96, 1 BvR 643/97   

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BVerfG, 13.12.2001 - 1 BvR 1656/96, 1 BvR 643/97 (https://dejure.org/2001,22164)
BVerfG, Entscheidung vom 13.12.2001 - 1 BvR 1656/96, 1 BvR 643/97 (https://dejure.org/2001,22164)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 1 BvR 1656/96, 1 BvR 643/97 (https://dejure.org/2001,22164)
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  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2001 - 1 BvR 1656/96
    Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen erneute strafgerichtliche Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen Beleidigung der Bundeswehr und einzelner Soldaten, nachdem vorangegangene Verurteilungen wegen derselben Taten durch das Bundesverfassungsgericht (Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 221/92 betreffend die Beschwerdeführerin zu 1 und Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1980/91 betreffend den Beschwerdeführer zu 2) aufgehoben worden waren (BVerfGE 93, 266 [310 f., 307 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Oktober 1995 ausgeführt, dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) nicht zu beanstanden ist, wenn ihr eine Verletzung der Ehre einzelner Soldaten oder der Angehörigen bestimmter Streitkräfte durch die darauf bezogene Äußerung 'Soldaten sind Mörder' zu Grunde liegt (BVerfGE 93, 266 [297, 312]).

    Im Senatsbeschluss vom 10. Oktober 1995 ist der Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers im Wesentlichen darin gesehen worden, dass die Gerichte ihre Annahme, einzelne Soldaten oder die Bundeswehr insgesamt seien beleidigt worden, nicht hinreichend begründet haben (BVerfGE 93, 266 [307 ff.]).

    Anhand der vom Amtsgericht nunmehr gegebenen Begründung ist weiterhin nicht nachvollziehbar, das Flugblatt habe auf einzelne Soldaten oder spezifisch die Bundeswehr gezielt und die Deutung sei ausgeschlossen, es ginge um eine nachhaltige Kritik am Soldatentum allgemein, wenn auch unter Einschluss der Bundeswehr (vgl. BVerfGE 93, 266 [296]).

    Das Amtsgericht stützt die Bezugnahme auf die Bundeswehr auf den Zusatz im Flugblatt 'auch bei der Bundeswehr', obwohl das Bundesverfassungsgericht schon festgestellt hat, dass dieser nicht ergebe, gerade die Soldaten der Bundeswehr seien gemeint (BVerfGE 93, 266 [308]).

    Im Übrigen hat das Amtsgericht bei seiner Bezugnahme auf die Ausführungen zum 'Soldatenhandwerk' auch die auf den vorliegenden Fall bezogene Aussage des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. Oktober 1995 unberücksichtigt gelassen, dass für eine Bestrafung die Feststellung nicht ausreicht, die Soldaten der Bundeswehr bildeten eine Teilgruppe aller Soldaten (vgl. BVerfGE 93, 266 [302]).

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