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   BVerfG, 26.06.1985 - 1 BvR 588/84   

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https://dejure.org/1985,2721
BVerfG, 26.06.1985 - 1 BvR 588/84 (https://dejure.org/1985,2721)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.1985 - 1 BvR 588/84 (https://dejure.org/1985,2721)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 1985 - 1 BvR 588/84 (https://dejure.org/1985,2721)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Baurecht - Werbeanlagen - Verunstalten - Beschwerdehoheit - Rechtsklarheit - Rechtssicherheit

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 819
 
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Wird zitiert von ... (76)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 11 S 266/13

    Abbruchsanordnung betreffend eine Natursteinmauer und eine Geländeaufschüttung;

    Die Entscheidung, wann eine Verunstaltung vorliegt, wird auch geprägt von ihrem bauordnungsrechtlichen Schutzzweck, der von der anderweitig geregelten positiven Gestaltungspflege abzugrenzen ist, sowie von einer typisierenden Betrachtungsweise, die auch auf die Funktion und den Charakter des jeweils betroffenen Baugebietes einerseits und der Anlage andererseits (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1985 - 1 BvR 588/84 -, NVwZ 1985, 819).
  • VGH Bayern, 16.07.2007 - 1 CS 07.1340

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abweichung von Abstandsflächen;

    Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt werden kann (die dann im Wege der Abweichung zuzulassen ist), wird der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern (BayVGH vom 14.10.1985 BayVBl 1986, 143; vom 14.12.1994 VGHE n. F. 48, 24; vgl. auch LT-Drs. IV/Beilage 2060 S. 39 und LT-Drs. 9/7894 S. 29), regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden.
  • VG Augsburg, 01.08.2019 - Au 5 K 19.84

    Baugenehmigung für eine Dachterrasse auf einer Grenzgarage

    Der Zweck des Abstandsflächenrechts besteht darin" eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Sicherung des sozialen Wohnfriedens zu gewährleisten (vgl. BayVGH, U.v. 30.5.2003 - 2 BV 02.689 - juris Rn. 43; BayVGH, U.v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 - BayVBl. 1986, 143).

    Nicht zuletzt deshalb dienen die Abstandsflächenvorschriften dem Nachbarschutz (BayVGH, U.v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 - BayVBl. 1986, 143).

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