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   BVerfG, 26.07.1988 - 1 BvR 614/88   

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BVerfG, 26.07.1988 - 1 BvR 614/88 (https://dejure.org/1988,21268)
BVerfG, Entscheidung vom 26.07.1988 - 1 BvR 614/88 (https://dejure.org/1988,21268)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juli 1988 - 1 BvR 614/88 (https://dejure.org/1988,21268)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 10.12.2019 - IX R 32/17

    Wahlkampfkosten steuerlich nicht abziehbar

    Für die Anwendung des Abzugsverbots des § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG auch bei erfolgloser Kandidatur sprechen vielmehr die Regelungsabsicht und die Normvorstellungen des Gesetzgebers (s. schon Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.12.1987 - IX R 255/87, BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435); denn der Gesetzgeber hat von der steuerlichen Berücksichtigung der Wahlkampfkosten u.a. deshalb abgesehen, weil sie wegen der je nach Einkommenshöhe unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen die Gefahr in sich birgt, den Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber zu beeinflussen (vgl. BTDrucks 7/5531, 26, 27 und 7/5903, 7; s. dazu auch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26.07.1988 - 1 BvR 614/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1988, 532).
  • FG München, 26.10.2017 - 10 K 614/17

    Abziehbarkeit von Wahlkampfkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung als

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seinerzeit die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die Anwendung des Abzugsverbots auch für die erfolglose Kandidatur verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Beschluss des BVerfG vom 26. Juli 1988 1 BvR 614/88, Höchste Finanzrichterliche Rechtsprechung (HFR) 1988, 532).
  • BFH, 08.07.1993 - X B 212/92

    Anforderungen an die schlüssige und substantiierte Behauptung eine Rechtssache

    Der BFH hat mit Urteil vom 8. Dezember 1987 IX R 255/87 (BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435 entschieden, daß auch der erfolglose Bewerber um ein Bundestagsmandat seine Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen kann. Eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 26. Juli 1988 1 BvR 614/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1988, 532) nicht zur Entscheidung angenommen.
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