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   BVerfG, 19.10.1992 - 1 BvR 737/88   

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https://dejure.org/1992,3922
BVerfG, 19.10.1992 - 1 BvR 737/88 (https://dejure.org/1992,3922)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.1992 - 1 BvR 737/88 (https://dejure.org/1992,3922)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 1992 - 1 BvR 737/88 (https://dejure.org/1992,3922)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Erfassung einer privaten Versorgungsrente bei Vermögensteuerveranlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vermögensteuer - Private Versorgungsrenten - Kollektive Rentenansprüche - Unterschiedliche steuerliche Behandlung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1576
  • WM 1993, 90
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1992 - 1 BvR 737/88
    Damit scheidet auch eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 82, 60 [85 ff.]).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1992 - 1 BvR 737/88
    Eine Verletzung des Art. 14 GG kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn diese Grundgesetzbestimmung schützt nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, es sei denn, sie belasteten den Betroffenen übermäßig und beeinträchtigten ihn grundlegend in seinen Vermögensverhältnissen (vgl. BVerfGE 81, 108 [122] m.w.N.).
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1992 - 1 BvR 737/88
    Ebenso ist eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht erkennbar, weil der Wert der Veräußerungsrente auch bei einer Vereinbarung mit fremden Dritten in dem dargelegten Umfang zu versteuern gewesen wäre, so daß die steuerliche Benachteiligung gerade nicht an das Bestehen einer Familienbeziehung anknüpft (vgl. BVerfGE 18, 97 [107]).
  • BFH, 11.05.2023 - III R 9/22

    Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG -

    (4) Entsprechend der verfassungsrechtlichen Würdigung des BVerfG in HFR 1993, 129 ist das Merkmal der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als verfassungsgemäß anzusehen.
  • VG Düsseldorf, 15.05.2020 - 23 K 19307/17

    Training in Hundeschule nur bei nachgewiesenem Impfschutz der Hunde

    vgl. BVerfG, Beschluss von 29. April 1993 - 1 BvR 737/88 -, juris, Rn. 48.
  • BFH, 15.07.1998 - II R 24/96

    Vereinbarungen in Sozietätsvertrag - Recht auf wiederkehrende Leistungen -

    c) Die unterschiedliche Behandlung kollektiver Altersversorgungsansprüche einerseits und der privaten Altersversorgung andererseits ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere nicht das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG (vgl. dazu BVerfG-Beschluß vom 19. Oktober 1992 1 BvR 737/88, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 358).
  • VG Ansbach, 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338

    Impfnachweis für Teilnahme am Gruppenunterricht in Hundeschule

    Sollten darüber hinaus noch Ausfälle denkbar sein, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Auflage um eine Berufsausübungsregelung handelt, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nur) durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.4.1993 - 1 BvR 737/88, juris).
  • FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 96/03

    Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer auf den angesparten Kapitalstock für eine

    So sind kollektive Ansprüche unveräußerlich und unvererblich, können nicht beliehen werden und tragen als weiteres Merkmal in sich, dass sie nicht unbedingt dem Berechtigten als tatsächliche Leistung zugute kommen müssen, z.B. dann nicht, wenn dieser oder seine Ehefrau vor Erreichen des versorgungsfähigen Alters versterben (vgl. zu allem BVerfG-Beschluss vom 19. Oktober 1992 1 BvR 737/88, NJW 1993, 1576, HFR 1993, 129; FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 1980 XVI (VI) 315/74 V, EFG 1981, 158).
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