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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2002 - 1 C 10270/01   

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OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2002 - 1 C 10270/01 (https://dejure.org/2002,19904)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.07.2002 - 1 C 10270/01 (https://dejure.org/2002,19904)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01 (https://dejure.org/2002,19904)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01

    Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Bundesfernstraße;

    Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen, sodass der Senat keine Zweifel an der fortdauernden Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des hier in Rede stehenden Straßenbauprojekts in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen hat (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01.OVG -, Umdruck S. 16 f.).

    Dafür genügt, dass sich anhand der Einwendung die Grundlinien des entsprechenden späteren Klagevorbringens nachzeichnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1244; vgl. dazu auch die bisherige Rechtsprechung des Senats zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, wonach die Einwände in groben Zügen - im Sinne einer Thematisierung - angesprochen werden müssen [Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01.OVG - Umdruck S. 14 m.w.N.]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03

    Präsident zieht positive Bilanz für 2003 - Ausblick auf 2004

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Präklusionsregelung es nicht erfordert, die Einwände in allen Einzelheiten darzulegen, es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich ist, sie in groben Zügen - im Sinne einer Thematisierung - anzusprechen, damit die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01.OVG - Umdruck S. 8 - ESOVGRP - m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01

    Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Bundesfernstraße;

    Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen, sodass der Senat keine Zweifel an der fortdauernden Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des hier in Rede stehenden Straßenbauprojekts in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen hat (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01.OVG -, Umdruck S. 16 f.).

    Der - für die hier zu treffende Entscheidung allerdings nicht maßgebliche - Einwand des Klägers, dass diese Aufnahme auf eine Falschinformation des Bundesverkehrsministers durch den Beklagten zurückgehe, ist unberechtigt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01.OVG - Umdruck S. 18).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393

    Naturschutzrechtlicher Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung von Europäichen

    Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen, sodass der Senat keine Zweifel an der fortdauernden Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des hier in Rede stehenden Straßenbauprojekts in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen hat (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01. OVG -, Umdruck S. 16 f. ).

    Der - für die hier zu treffende Entscheidung allerdings nicht maßgebliche - Einwand des Klägers, dass diese Aufnahme auf eine Falschinformation des Bundesverkehrsministers durch den Beklagten zurückgehe, ist unberechtigt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01. OVG - Umdruck S. 18).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.06.2005 - 1 C 12018/04

    Fernstraßenrecht - Planfeststellung - Rechte des durch einen ergänzenden

    Er wird weder in dem "Widerspruch" vom 1./2. August 2002 noch in dem anwaltlichen Einwendungsschreiben vom 2./4. September 2002 auf die erforderliche Weise thematisiert (dazu vgl. Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01.OVG - Umdr.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 1 C 10264/04

    Ausbauplanung für B 41

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Präklusionsregelung es nicht erfordert, die Einwände in allen Einzelheiten darzulegen, es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich ist, sie in groben Zügen - im Sinne einer Thematisierung - anzusprechen, damit die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01.OVG - Umdruck S. 8 - ESOVGRP - m.w.N.).
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