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   BVerwG, 26.10.1993 - 1 C 17.91   

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BVerwG, 26.10.1993 - 1 C 17.91 (https://dejure.org/1993,924)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.1993 - 1 C 17.91 (https://dejure.org/1993,924)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 1993 - 1 C 17.91 (https://dejure.org/1993,924)
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Einkaufen an der Tankstelle

§ 6 Abs. 2 LadSchlG, 'Zubehör', innerer Zusammenhang, Reisebedarf

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Abgabe von Reisebedarf während der allgemeinen Ladenschlusszeiten an Reisende - Abgabe von Ersatzteilen von Kraftfahrzeugen - Erhaltung und Wiederherstellung der Fahrbereitschaft - Zulässigkeit eines Zusatzangebotes bei Bestehen eines inneren ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Tankstellenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LadSchlG § 3, § 6 Abs. 1, Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 244
  • NJW 1994, 1017
  • ZIP 1994, 153
  • MDR 1994, 904
  • NVwZ 1994, 584 (Ls.)
  • DVBl 1994, 411
  • BB 1995, 1715
  • DÖV 1994, 558
  • afp 1994, 75
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • Drs-Bund, 22.02.1991 - BT-Drs 12/160
    Auszug aus BVerwG, 26.10.1993 - 1 C 17.91
    Die Bundesregierung (BT-Drucks. 12/160, S. 17, 18) sowie die Regierungen der Länder Bayern (Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 19. Juni 1991), Berlin (Erlaß des Senators für Arbeit und Soziales vom 8. März 1979 - V C - 4463/419 - und Erlaß der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 26. April 1989 - V B 2 - 4463/41 -), Hamburg (Schreiben der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft vom 20. August 1980 - WO 17/716.325 - 17 -), Rheinland-Pfalz (Antwort des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit auf eine Kleine Antrage, LT-Drucks. 12/89 vom 22. Juli 1991) und Saarland (Schreiben des Ministers für Umwelt vom 12. Juli 1989 - F 5 - 834.12 - 409/89) sind der Auffassung, daß die Abgabe von Reisebedarf während der allgemeinen Ladenschlußzeiten zulässig ist.

    Das läßt sich damit erklären, daß die Bundesregierung insoweit keinen Handlungsbedarf gesehen hat, weil sie davon ausgegangen ist, daß Zubehörhandel an Tankstellen auch nach Ladenschluß zulässig sei (BT-Drucks. 12/160, S. 17/18).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 698/79

    Verfassungsmäßigkeit der Ladenschlußzeit für Friseurbetriebe

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1993 - 1 C 17.91
    Das Ladenschlußgesetz soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 59, 336 ) die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen für die Ladenangestellten durch eine kontrollfähige Regelung sicherstellen und darüber hinaus im Interesse gleicher Chancen im Wettbewerb die zulässige Arbeitszeit auf die Tageszeiten verteilen.

    Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist aber auch bei der Auslegung des § 6 Abs. 2 LadSchlG zu beachten (vgl. BVerfGE 59, 336 ).

  • BVerwG, 12.12.1972 - I C 4.71

    Geltung des Ladenschlussgesetzes (LadschlG) für eine Verkaufsstelle innehabende

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1993 - 1 C 17.91
    Der erkennende Senat ist stets davon ausgegangen, daß für Zubehörhandel dieselben Ladenschlußzeiten gelten wie für den Betrieb des Hauptgeschäfts (vgl. Urteil vom 13. Juni 1963 - BVerwG 1 C 47.60 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 4, S. 13, sowie BVerwGE 41, 271 [BVerwG 12.12.1972 - I C 4/71]).

    Zubehörhandel liegt nämlich nur vor, wenn der Verkauf der Waren einer Hauptleistung als Nebenleistung zugerechnet werden kann, die nach den beim Publikum herrschenden Gewohnheiten und nach der Verkehrsanschauung zur Befriedigung von Bedürfnissen der Empfänger der Hauptleistung dient (BVerwGE 41, 271 [BVerwG 12.12.1972 - I C 4/71]).

  • BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91

    Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1993 - 1 C 17.91
    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Abgabe von Reisebedarf für Kraftfahrer als Zubehör zu den in § 6 Abs. 2 LadSchlG genannten Verkaufsgegenständen während der allgemeinen Ladenschlußzeit zulässig ist (verneinend z.B. neben dem Berufungsurteil: VG Schleswig, GewArch 1990, 275 ; OLG Hamm, GewArch 1991, 148 ; OLG Schleswig, MDR 1983, 232 [OLG Schleswig 16.03.1982 - 6 U 111/81]; OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 302 [OLG Hamburg 06.09.1990 - 3 U 80/90]; Akkermann, Gesetz über den Ladenschluß, Anm. zu § 6; Jahn, GewArch 1992, 47; Neumann, Das neue Ladenschlußgesetz, 2. Aufl. 1989, § 6 Anm. 4; Neumann in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Band II, Stand Mai 1992, Nr. 590 § 6 Anm. 4; Schulte Langforth/Böhm, Ladenschlußgesetz, 1957, § 6 Anm. 2, 3, § 4 Anm. 3; Söhn, GewArch 1983, 73 ; Stober, Ladenschlußgesetz, 3. Aufl. 1990, § 6 Rdnr. 17; derselbe GewArch 1982, 1 und GewArch 1985, 353 ; zum Teil mit Einschränkungen oder Modifikationen bejahend z.B. KG, GewArch 1980, 35; GewArch 1982, 168; Denecke/Neumann/Biebl, Arbeitszeitordnung, 11. Aufl. 1991, § 6 Anm. 1; Erbs/Kohlhaas/Ambs, Strafrechtliche Nebengesetze L 13 § 6 Anm. 2; Hoffmann in von Brauchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Wirtschaftsverwaltungsrecht II, S. 863 ; Kämper, NWVBl 1991, 342 ff.; Scholtissek, BB 1992, 589 [BAG 13.11.1991 - 7 ABR 5/91]; ders. GewArch 1991, 330 ; Theis, Ladenschlußgesetz, 1991, § 6 Rdnr. 10; Zmarzlik, Das deutsche Bundesrecht, Anm. zu § 6 LadSchlG).
  • BVerfG, 16.05.1990 - 1 BvR 450/90

    Verfassungsmäßigkeit der Beurteilung einer bestimmten Peep-Show als sittenwidrig

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1993 - 1 C 17.91
    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Abgabe von Reisebedarf für Kraftfahrer als Zubehör zu den in § 6 Abs. 2 LadSchlG genannten Verkaufsgegenständen während der allgemeinen Ladenschlußzeit zulässig ist (verneinend z.B. neben dem Berufungsurteil: VG Schleswig, GewArch 1990, 275 ; OLG Hamm, GewArch 1991, 148 ; OLG Schleswig, MDR 1983, 232 [OLG Schleswig 16.03.1982 - 6 U 111/81]; OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 302 [OLG Hamburg 06.09.1990 - 3 U 80/90]; Akkermann, Gesetz über den Ladenschluß, Anm. zu § 6; Jahn, GewArch 1992, 47; Neumann, Das neue Ladenschlußgesetz, 2. Aufl. 1989, § 6 Anm. 4; Neumann in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Band II, Stand Mai 1992, Nr. 590 § 6 Anm. 4; Schulte Langforth/Böhm, Ladenschlußgesetz, 1957, § 6 Anm. 2, 3, § 4 Anm. 3; Söhn, GewArch 1983, 73 ; Stober, Ladenschlußgesetz, 3. Aufl. 1990, § 6 Rdnr. 17; derselbe GewArch 1982, 1 und GewArch 1985, 353 ; zum Teil mit Einschränkungen oder Modifikationen bejahend z.B. KG, GewArch 1980, 35; GewArch 1982, 168; Denecke/Neumann/Biebl, Arbeitszeitordnung, 11. Aufl. 1991, § 6 Anm. 1; Erbs/Kohlhaas/Ambs, Strafrechtliche Nebengesetze L 13 § 6 Anm. 2; Hoffmann in von Brauchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Wirtschaftsverwaltungsrecht II, S. 863 ; Kämper, NWVBl 1991, 342 ff.; Scholtissek, BB 1992, 589 [BAG 13.11.1991 - 7 ABR 5/91]; ders. GewArch 1991, 330 ; Theis, Ladenschlußgesetz, 1991, § 6 Rdnr. 10; Zmarzlik, Das deutsche Bundesrecht, Anm. zu § 6 LadSchlG).
  • BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 303/90

    Unterlassung wettbewerbsverzerrender Ausgabe von Einkaufsausweisen an private

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1993 - 1 C 17.91
    § 3 LadSchlG ist eine zulässige Beschränkung der Berufsausübung (BVerfGE 13, 237 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969 [BVerfG 13.07.1992 - 1 BvR 303/90]).
  • BVerwG, 24.11.1992 - 1 C 9.91

    Fahrschule; BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1993 - 1 C 17.91
    Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt, ob das Berufungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes das Bundesrecht richtig angewandt hat (BVerwGE 91, 186 [BVerwG 24.10.1992 - 1 C 9/91]).
  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 760/57

    Ladenschlußgesetz II

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1993 - 1 C 17.91
    § 3 LadSchlG ist eine zulässige Beschränkung der Berufsausübung (BVerfGE 13, 237 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969 [BVerfG 13.07.1992 - 1 BvR 303/90]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.1990 - 4 A 1513/89

    Tankstellen; Allgemeine Ladensschlußzeit; Ersatzteile für Kraftfahrzeuge;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1993 - 1 C 17.91
    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Abgabe von Reisebedarf für Kraftfahrer als Zubehör zu den in § 6 Abs. 2 LadSchlG genannten Verkaufsgegenständen während der allgemeinen Ladenschlußzeit zulässig ist (verneinend z.B. neben dem Berufungsurteil: VG Schleswig, GewArch 1990, 275 ; OLG Hamm, GewArch 1991, 148 ; OLG Schleswig, MDR 1983, 232 [OLG Schleswig 16.03.1982 - 6 U 111/81]; OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 302 [OLG Hamburg 06.09.1990 - 3 U 80/90]; Akkermann, Gesetz über den Ladenschluß, Anm. zu § 6; Jahn, GewArch 1992, 47; Neumann, Das neue Ladenschlußgesetz, 2. Aufl. 1989, § 6 Anm. 4; Neumann in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Band II, Stand Mai 1992, Nr. 590 § 6 Anm. 4; Schulte Langforth/Böhm, Ladenschlußgesetz, 1957, § 6 Anm. 2, 3, § 4 Anm. 3; Söhn, GewArch 1983, 73 ; Stober, Ladenschlußgesetz, 3. Aufl. 1990, § 6 Rdnr. 17; derselbe GewArch 1982, 1 und GewArch 1985, 353 ; zum Teil mit Einschränkungen oder Modifikationen bejahend z.B. KG, GewArch 1980, 35; GewArch 1982, 168; Denecke/Neumann/Biebl, Arbeitszeitordnung, 11. Aufl. 1991, § 6 Anm. 1; Erbs/Kohlhaas/Ambs, Strafrechtliche Nebengesetze L 13 § 6 Anm. 2; Hoffmann in von Brauchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Wirtschaftsverwaltungsrecht II, S. 863 ; Kämper, NWVBl 1991, 342 ff.; Scholtissek, BB 1992, 589 [BAG 13.11.1991 - 7 ABR 5/91]; ders. GewArch 1991, 330 ; Theis, Ladenschlußgesetz, 1991, § 6 Rdnr. 10; Zmarzlik, Das deutsche Bundesrecht, Anm. zu § 6 LadSchlG).
  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 73/82

    Vorliegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 6 Abs. 2, 24 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1993 - 1 C 17.91
    Liegt ein Mischbetrieb vor, muß jeder Betriebsteil den für ihn geltenden Bestimmungen gemäß geführt werden (Urteil vom 9. Juni 1960 - BVerwG 1 C 41.56 - Buchholz 451.25 Nr. 3 S. 8 f. = GewArch 1960, 286; vgl. auch BGHSt 31, 258 = GewArch 1983, 198).
  • BVerwG, 05.03.1985 - 1 C 16.84

    Geldwechselgeschäft - Ladenschlusszeiten - Geldsorten - Waren

  • BVerwG, 20.03.1979 - 1 C 85.77

    Ladenschlusszeit für Friseurbetriebe an Montagvormittagen - Regelung einer

  • OLG Hamburg, 06.09.1990 - 3 U 80/90
  • OLG Schleswig, 16.03.1982 - 6 U 111/81
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - 4 D 36/19

    Erstes Hauptsacheverfahren zum Ladenöffnungsgesetz entschieden

    vgl. BVerfG, Urteil vom 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 = juris, Rn. 149 f., 171, die nur noch eingeschränkte Rechtfertigungskraft der ausgeweiteten Ausnahmebestimmungen zum Erwerb von "Reisebedarf" bringt allerdings die abweichende Meinung der vier überstimmten Richter mit ihren beachtlichen Gegenargumenten zum Ausdruck, Rn. 153 ff., 172; siehe hinsichtlich des an Tankstellen angebotenen Reisebedarfs, der mittlerweile nicht mehr nur an Kunden der Hauptleistung abgegeben werden darf (vgl. § 8 LÖG NRW, § 6 LadSchlG), bereits BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 1 C 17.91 - BVerwGE 94, 244 = juris, Rn. 20, 23.
  • BGH, 07.06.1996 - I ZR 114/94

    Blumenverkauf an Tankstellen - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Hieran ändere auch die für den öffentlich-rechtlichen Bereich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts (gemeint ist BVerwGE 94, 244 = NJW 1994, 1017 = WRP 1994, 233), die sich ohnehin nur auf die dort genannten Warenartikel, nicht dagegen auf Blumen beziehe.

    Diese Vorschrift hat indessen durch das Bundesverwaltungsgericht eine Auslegung erfahren, die weit über den engen Wortlaut hinausreicht (BVerwGE 94, 244 = WRP 1994, 233 = NJW 1994, 1017): Danach soll - als ein die Bedürfnisse der Kundschaft berücksichtigendes Zusatzangebot - während der allgemeinen Ladenschlußzeiten auch die Abgabe bestimmter Waren des Reisebedarfs für Kraftfahrer zulässig sein, wenn zwischen dem Hauptverkaufsgegenstand und der Zusatzware ein innerer Zusammenhang besteht.

    Schließlich sei eine Privilegierung der Abgabe bestimmter Waren des Reisebedarfs als Zubehör mit Sinn und Zweck des Ladenschlußgesetzes vereinbar (BVerwGE 94, 244, 247 ff.).

    Dies setze voraus, daß der Verkauf des Zubehörs im Sinne einer Nebenleistung nach den beim Publikum herrschenden Gewohnheiten und nach der Verkehrsanschauung der Befriedigung von Bedürfnissen der Empfänger der Hauptleistung diene (BVerwGE 94, 244, 249).

    Der Verkauf von Blumen hat - anders als der typische Reiseproviant und anders als beispielsweise eine Straßenkarte - auch mittelbar nichts mit der Fortbewegung mit dem Kraftfahrzeug zu tun (vgl. BVerwGE 94, 244, 252).

    Denn wie vom Bundesverwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt (BVerwGE 94, 244, 247 ff.), gestattet der Wortlaut von § 6 Abs. 2 LadenschlußG auch bei einer extensiven Auslegung lediglich die Privilegierung der Abgabe von Waren, die (noch) als Zubehör zu Betriebsstoffen und Ersatzteilen angesehen werden können.

    Das Ladenschlußgesetz geht im übrigen davon aus, daß der Reisebedarf je nach Verkehrsart verschieden ist und daß daher an einem Bahnhof oder auch auf einem Flug- oder Fährhafen (vgl. § 9 LadenschlußG) nicht dieselben Arten von Gegenständen vom Verbot eines Verkaufs während der allgemeinen Ladenschlußzeiten auszunehmen sind wie an einer Tankstelle (vgl. BGHZ 84, 130, 133 f. - Flughafenverkaufsstellen; BGH, Urt. v. 23.3.1995 - I ZR 92/93, GRUR 1995, 601, 603 = WRP 1995, 691 - Bahnhofs-Verkaufsstellen; vgl. auch BVerwGE 94, 244, 250).

    Nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1993 (BVerwGE 94, 244) hat er sein Verteidigungsvorbringen im Berufungsrechtszug fast ausschließlich auf diesen Punkt gestützt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2009 - 6 A 11324/08

    Alkoholverkauf an Frankenthaler Tankstellen kann beschränkt werden

    Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 LSchlG stellt ihrerseits eine gesetzgeberische Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (1 C 17/91, BVerwGE 94, 244, juris) dar, das - ohne dass seinerzeit der Wortlaut des Ladenschlussgesetzes dies vorsah - während der allgemeinen Ladenschlusszeiten über die Abgabe von Ersatzteilen sowie von Betriebsstoffen hinaus auch den Verkauf bestimmter Waren des Reisebedarfs für Kraftfahrer als Zubehör für zulässig erachtet hatte.

    Darunter wurde ein den Bedürfnissen der Kundschaft Rechnung tragendes Zusatzangebot verstanden, wenn die Abgabe in kleinen Mengen erfolgte, wie sie üblicherweise für eine Fahrtpause oder die Weiterfahrt eines Kraftfahrers und gegebenenfalls der Mitfahrenden benötigt werden (BVerwG, 1 C 17/91, BVerwGE 94, 244, juris).

    Dabei sollten "weitgehend die derzeitigen begrenzten Ausnahmetatbestände übernommen" werden (Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15), die - was Tankstellen betrifft - ebenfalls lediglich dem Zweck dienten, einem auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten bestehenden besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftverkehrs Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, 1 C 17/91, BVerwGE 94, 244, juris).

    Dabei wollte das Ladenschlussgesetz (auch) die Wettbewerbsneutralität gewahrt wissen; sie sollte durch den Verkauf von Reisebedarf an Tankstellen während der Ladenschlusszeiten nicht oder allenfalls nur unwesentlich zu Lasten anderer Einzelhändler beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, 1 BvR 636/02, BVerfGE 111, 10, juris; BVerwG, 1 C 17/91, BVerwGE 94, 244, juris).

  • VG Neustadt, 13.11.2008 - 4 K 797/08

    Alkoholverkauf an Tankstellen zu Ladenschlusszeiten

    Die hier in Rede stehenden Vorschriften des Gesetzes dienen einerseits dem Ziel, einem auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten bestehenden besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftverkehrs Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017, 1018), andererseits aber auch der Beschränkung des Warenangebots auf den Reisebedarf aus Gründen des Konkurrentenschutzes.

    Die Wettbewerbsneutralität wird bei Beachtung der Einschränkung auf bestimmte Waren des Reisebedarfs nur unwesentlich zu Lasten anderer Einzelhändler beeinträchtigt (vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017, 1018).

    Dieses hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1993 (NJW 1994, 1017) im Einzelnen ausgeführt, § 6 Abs. 2 LadSchlG - dieser gestattete in seiner damaligen Fassung an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen nur die Abgabe von Ersatzteilen von Kraftfahrzeugen, soweit dies für die Erhaltung und Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig war, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen - sei dahin auszulegen, dass die Abgabe bestimmter Waren des Reisebedarfs für Kraftfahrer als Zubehör, d.h. als ein den Bedürfnissen der Kundschaft Rechnung tragendes Zusatzangebot zulässig sei, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dem Hauptverkaufsgegenstand und der Zusatzware bestehe.

    Da der Bescheid lediglich die Vorschrift des § 6 Satz 2 LadöffnG konkretisiert, müsste diese Norm verfassungswidrig sein, was jedoch zu verneinen ist (siehe oben und vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017).

  • OLG Köln, 03.03.1995 - 6 U 216/94

    Ladenschluß; Blumenverkauf an Tankstellen

    Die vom Antragsgegner zur Rechtfertigung eines derartigen Verkaufs angeführten Auslegungsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 26. Oktober 1993 (NJW 1994/1017 f.) zu § 6 Abs. 2 LSchlG führen zu keiner anderen Beurteilung.

    Ausgehend von seiner ständigen Rechtsprechung, daß für den Zubehörhandel dieselben Ladenschlußzeiten gelten wie für den Betrieb des Hauptgeschäfts, und dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 LSchlG, einem auch während der allgemeinen Ladenschlußzeiten bestehenden besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftverkehrs Rechnung zu tragen, hat das Bundesverwaltungsgericht den Verkauf von Reisebedarf als Zubehör zu den Hauptleistungen der Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten als zulässig erachtet (NJW 1994, 1017, 1018).

    Reisebedarf als Zubehör zu den Hauptleistungen der Tankstellen umfaßt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1994/1017, 1019) nur solche Gegenstände, die - neben weiteren Voraussetzungen - in einem inneren Zusammenhang mit den während der Ladenschlußzeiten zulässigen Hauptleistungen der Tankstellen stehen, wobei es allerdings ausreichen soll, wenn die Nebenleistungen dem Kraftfahrer und etwaigen Mitfahrern die Fortbewegung mit dem Kraft-fahrzeug erleichtern.

    Schon das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 26. Oktober 1993 (NJW 1994, 1017, 1019) ausgeführt, daß ein Rückgriff auf die Definition des Zubehörs in den §§ 8, 9 LSchlG im Rahmen des § 6 Abs. 2 LSchlG nicht ohne weiteres möglich ist, u.a. deshalb, weil sich die Bedingungen des Bahn-, Flug- und Fährverkehrs von denen des Kraftfahrzeugverkehrs nicht unerheblich unterscheiden mit der Folge, daß Bahn-, Flug- und Fährschiffreisende im allgemeinen ein gegenüber den Kraftfahrzeugrei-senden gesteigertes Bedürfnis haben, Reisebedarf unterwegs auf Bahnhöfen sowie Flug- und Fährhäfen zu erwerben.

    Schließlich streitet auch der Grundsatz der Wett-bewerbsneutralität, dem das Ladenschlußgesetz u.a. dient (vgl. BVerfG NJW 1982, 1509, 1510; BVerwG NJW 1994/1017, 1018) gegen die von dem Antragsgegner geltend gemachte Ausdehnung des § 6 Abs. 2 LSchlG auf den Verkauf von Blumen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten.

  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 50.09

    Alkoholische Getränke; Berufsausübung; Ermessensfehler; Ermessensnichtgebrauch;

    Bei diesen Zielsetzungen, die im Wesentlichen jenen des Ladenschlussgesetzes entsprechen, handelt es sich sämtlich um sachgerechte und vernünftige Gemeinwohlbelange (vgl. BVerfG, Urteile vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1236/99 - BVerfGE 104, 357 und vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 ; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 1 C 17.91 - BVerwGE 94, 244 = Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 28), die nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen.
  • VG Neustadt, 13.11.2008 - 4 K 802/08

    Kein unbegrenzter Verkauf von alkoholischen Getränken an Tankstellen während der

    Die hier in Rede stehenden Vorschriften des Gesetzes dienen einerseits dem Ziel, einem auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten bestehenden besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftverkehrs Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017, 1018), andererseits aber auch der Beschränkung des Warenangebots auf den Reisebedarf aus Gründen des Konkurrentenschutzes.

    Die Wettbewerbsneutralität wird bei Beachtung der Einschränkung auf bestimmte Waren des Reisebedarfs nur unwesentlich zu Lasten anderer Einzelhändler beeinträchtigt (vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017, 1018).

    Dieses hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1993 (NJW 1994, 1017) im Einzelnen ausgeführt, § 6 Abs. 2 LadSchlG - dieser gestattete in seiner damaligen Fassung an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen nur die Abgabe von Ersatzteilen von Kraftfahrzeugen, soweit dies für die Erhaltung und Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig war, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen - sei dahin auszulegen, dass die Abgabe bestimmter Waren des Reisebedarfs für Kraftfahrer als Zubehör , d.h. als ein den Bedürfnissen der Kundschaft Rechnung tragendes Zusatzangebot zulässig sei, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dem Hauptverkaufsgegenstand und der Zusatzware bestehe.

    Da der Bescheid lediglich die Vorschrift des § 6 Satz 2 LadöffnG konkretisiert, müsste diese Norm verfassungswidrig sein, was jedoch zu verneinen ist (siehe oben und vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017).

  • VG Neustadt, 13.11.2008 - 4 K 816/08

    Frankenthal: Klagen gegen nächtliches Alkoholverbot an Tankstellen

    Die hier in Rede stehenden Vorschriften des Gesetzes dienen einerseits dem Ziel, einem auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten bestehenden besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftverkehrs Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017, 1018 [BVerwG 26.10.1993 - 1 C 17.91]), andererseits aber auch der Beschränkung des Warenangebots auf den Reisebedarf aus Gründen des Konkurrentenschutzes.

    Die Wettbewerbsneutralität wird bei Beachtung der Einschränkung auf bestimmte Waren des Reisebedarfs nur unwesentlich zu Lasten anderer Einzelhändler beeinträchtigt (vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017, 1018 [BVerwG 26.10.1993 - 1 C 17.91]).

    Dieses hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1993 ( NJW 1994, 1017 [BVerwG 26.10.1993 - 1 C 17.91]) im Einzelnen ausgeführt, § 6 Abs. 2 LadSchlG - dieser gestattete in seiner damaligen Fassung an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen nur die Abgabe von Ersatzteilen von Kraftfahrzeugen, soweit dies für die Erhaltung und Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig war, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen - sei dahin auszulegen, dass die Abgabe bestimmter Waren des Reisebedarfs für Kraftfahrer als Zubehör , d.h. als ein den Bedürfnissen der Kundschaft Rechnung tragendes Zusatzangebot zulässig sei, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dem Hauptverkaufsgegenstand und der Zusatzware bestehe.

    Da der Bescheid lediglich die Vorschrift des § 6 Satz 2 LadöffnG konkretisiert, müsste diese Norm verfassungswidrig sein, was jedoch zu verneinen ist (siehe oben und vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017 [BVerwG 26.10.1993 - 1 C 17.91]).

  • VG Neustadt, 13.11.2008 - 4 K 817/08

    Frankenthal: Klagen gegen nächtliches Alkoholverbot an Tankstellen

    Die hier in Rede stehenden Vorschriften des Gesetzes dienen einerseits dem Ziel, einem auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten bestehenden besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftverkehrs Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017, 1018 [BVerwG 26.10.1993 - 1 C 17.91]), andererseits aber auch der Beschränkung des Warenangebots auf den Reisebedarf aus Gründen des Konkurrentenschutzes.

    Die Wettbewerbsneutralität wird bei Beachtung der Einschränkung auf bestimmte Waren des Reisebedarfs nur unwesentlich zu Lasten anderer Einzelhändler beeinträchtigt (vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017, 1018 [BVerwG 26.10.1993 - 1 C 17.91]).

    Dieses hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1993 ( NJW 1994, 1017 [BVerwG 26.10.1993 - 1 C 17.91]) im Einzelnen ausgeführt, § 6 Abs. 2 LadSchlG - dieser gestattete in seiner damaligen Fassung an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen nur die Abgabe von Ersatzteilen von Kraftfahrzeugen, soweit dies für die Erhaltung und Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig war, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen - sei dahin auszulegen, dass die Abgabe bestimmter Waren des Reisebedarfs für Kraftfahrer als Zubehör , d.h. als ein den Bedürfnissen der Kundschaft Rechnung tragendes Zusatzangebot zulässig sei, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dem Hauptverkaufsgegenstand und der Zusatzware bestehe.

    Da der Bescheid lediglich die Vorschrift des § 6 Satz 2 LadöffnG konkretisiert, müsste diese Norm verfassungswidrig sein, was jedoch zu verneinen ist (siehe oben und vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017 [BVerwG 26.10.1993 - 1 C 17.91]).

  • VG Aachen, 15.01.2016 - 6 L 391/15

    Allgemeine Ladenöffnungszeiten; unzulässige Umgehung; Schankbetrieb; Verzehr an

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 1 C 17/91 -, juris Rn. 19, 24.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 1 C 17/91 -, juris Rn. 20 ff.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2015 - 6 S 844/14

    Alkoholverkauf im einen Tankstellenshop angegliedertem Imbiss

  • VG Potsdam, 14.09.2000 - 4 L 1039/00

    Gerichtsentscheidung zur Bahnhofsspange am "Potsdam-Center": Nutzungsverbot der

  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 51.09

    Alkoholische Getränke; Berufsausübung; feststellender Verwaltungsakt; Fußgänger;

  • OLG Naumburg, 06.10.1994 - 2 U 141/94

    Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die

  • OLG Naumburg, 06.10.1994 - 2 U 140/94

    Wettbewerbswidrigkeit des Verkaufs von Blumen in Tankstellen außerhalb der

  • KG, 27.11.2001 - 5 U 6174/00

    Wettberwerbsrechtliches Verhältnis zwischen Unternehmern im Stadtbereich und in

  • OVG Bremen, 04.09.2001 - 1 D 307/01

    Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlußzeiten durch Verordnung; Voraussetzungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2018 - 1 B 17.17

    Ladenöffnung; Andenken; deutschlandtypisches Gepräge; Deutschlandbezug;

  • OLG München, 17.09.1998 - 6 U 1928/98

    Annahme einer kleineren Menge im Sinne des § 2 Abs. 2 Ladenschlussgesetz

  • OLG Bamberg, 30.09.2009 - 2 Ss OWi 997/09

    Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz: Betrieb einer Tankstelle; Begriff des

  • KG, 06.01.2021 - 3 Ws (B) 319/20

    Ausnahmetatbestand des § 7 GastG; Würdigung in Bezug genommener Lichtbilder

  • OVG Sachsen, 17.03.2011 - 3 B 62/11

    Antragsbefugnis, Normenkontrolle, Ladenöffnung, Konkurrenzschutz, Drittwirkung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2016 - 4 B 171/16

    Begrenzung der Öffnungszeiten eines Kiosks an Samstagen

  • OLG Brandenburg, 19.04.1994 - 6 U 44/93

    Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidrigem Handeln; Verstoß gegen das

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