Rechtsprechung
AG Stuttgart, 03.07.2006 - 1 C 2369/06 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Abtretung von Ansprüchen auf Rechtsschutzleistung; Möglichkeit der Vereinbarkeit eines vertraglichen Abtretungsverbots; Anspruch auf eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Verhandlung
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 23.06.2006 - 1 C 2369/06
- AG Stuttgart, 03.07.2006 - 1 C 2369/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86
Einbeziehung der ZVB-StB; Verkauf von Waren unter verlängertem …
Auszug aus AG Stuttgart, 03.07.2006 - 1 C 2369/06
Gegen die Wirksamkeit dieses vertraglichen Abtretungsverbots bestehen auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - unter dem Aspekt des § 9 AGBGB bzw. § 307 BGB n.F. - keine Bedenken (vgl. dazu etwa BGH NJW 1988, 1210;… Harbauer, ARB, 7. Aufl., Rz.3 ff. zu § 20 ARB 75).
Rechtsprechung
AG Stuttgart, 23.06.2006 - 1 C 2369/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Einzug anwaltlicher Vergütungsforderungen durch anwaltliche Verrechnungsstelle: Bedeutung des Abtretungsverbots in der Rechtsschutzversicherung
- Wolters Kluwer
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 23.06.2006 - 1 C 2369/06
- AG Stuttgart, 03.07.2006 - 1 C 2369/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86
Einbeziehung der ZVB-StB; Verkauf von Waren unter verlängertem …
Auszug aus AG Stuttgart, 23.06.2006 - 1 C 2369/06
Gegen die Wirksamkeit dieses vertraglichen Abtretungsverbots bestehen auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - unter dem Aspekt des § 9 AGBGB bzw. § 307 BGB n. F. - keine Bedenken (vgl. dazu etwa BGH NJW 1988, 1210;… Harbauer, ARB, 7. Aufl., Rz. 3 ff. zu § 20 ARB 75).
- BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07
Factoring war auch vor Gesetzesänderung 2007 rechtmäßig
Die von der Revisionserwiderung zur Nachprüfung gestellte Ansicht einzelner Instanzgerichte (z.B. AG Stuttgart AGS 2006, 425 f m. Anm. Kilian), die Zustimmung des Mandanten zur Abtretung des Anwaltshonorars sei seinem Rechtsschutzversicherer gegenüber nach § 17 Abs. 7 ARB 94, § 20 Abs. 1 ARB 75 unwirksam, weil der Versicherte damit einseitig auch über den Rechtsschutzanspruch verfüge, beruht auf Rechtsirrtum.