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   BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 2766 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 775



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Wird zitiert von ... (38)  

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06  

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Sie zwingt denjenigen, der den Betrieb beginnt, zur Anzeige und kann Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt sein, durch den die Behörde den Betroffenen zur Erfüllung der Anzeigepflicht auffordert (Urteil vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 25.91 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 5).
  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93  

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Gewerbe im Sinne des Gewerberechts jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (Urteil vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 25.91 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 5 = GewArch 1993, 196).

    Es ist vielmehr bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, daß freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) nicht unter den Gewerbebegriff fallen (Urteil vom 26. Januar 1993, aaO.).

  • BVerwG, 06.11.2002 - 6 C 16.02  

    Gaststätte; Erlaubnis; Unzuverlässigkeit; Zuverlässigkeit; Swinger-Club;

    Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes, das ein besonderes Gewerbegesetz ist (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 1 B 190.94 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 8 = GewArch 1995, 155, § 31 GastG), ist jede nicht sozial unwertige (nicht generell verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der freien Berufe und bloßer Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (Urteil vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 25.91 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 5 = GewArch 1993, 197).
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