Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 06.12.2006 - 1 Ca 1740/06 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 06.12.2006 - 1 Ca 1740/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2007 - 3 Sa 186/07
- BAG, 29.01.2008 - 2 AZR 668/07
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2007 - 3 Sa 186/07
Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist - Umdeutung - ordentlich …
Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.12.2006 - 1 Ca 1740/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Im Anschluss daran entwickelte sich eine per Email geführte Korrespondenz so wie sie auf S. 4 des Urteils vom 06.12.2006 - 1 Ca 1740/06 - (= Bl. 139 d.A.) wiedergegeben wird (s. dazu und zum Folgenden auch die Anlagen 12, 13 und 14 - zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.10.2006 - Bl. 50 bis 53 d.A.).Die Klägerin nahm den zuletzt auf den 09.06.2006 anberaumten Termin beim Ärztlichen Dienst nicht wahr.
Zur näheren Darstellung (insbesondere auch) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 06.12.2006 - 1 Ca 1740/06 - (dort S. 3 ff. = Bl. 138 ff. d.A.).
Wegen des Inhalts der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.12.2006 - 1 Ca 1740/06 - dort S. 2 ff. = Bl. 124 ff. d.A. verwiesen.
Gegen das ihr am 01.03.2007 zugestellte Urteil vom 06.12.2006 - 1 Ca 1740/06 - hat die Klägerin am 19.03.2007 Berufung eingelegt und diese am 15.05.2007 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 25.04.2007, Bl. 171 d.A.) - mit dem Schriftsatz vom 14.05.2007 begründet.
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 1 Ca 1740/06 - wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.07.2006 nicht aufgelöst ist.
Die mit der Klageerweiterung verfolgten Streitgegenstände gehen über den Streitgegenstand hinaus, über den sich das Urteil des Arbeitsgerichts vom 06.12.2006 - 1 Ca 1740/06 - verhält.
Gegen die entsprechende Feststellung auf Seite 3 im unstreitigen Teil des Tatbestandes des Urteils vom 06.12.2006 - 1 Ca 1740/06 - (= Bl. 138 d.A.) richtet sich kein Berufungsangriff der Klägerin.