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   ArbG Koblenz, 15.05.2003 - 1 Ca 2268/02   

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https://dejure.org/2003,27725
ArbG Koblenz, 15.05.2003 - 1 Ca 2268/02 (https://dejure.org/2003,27725)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 15.05.2003 - 1 Ca 2268/02 (https://dejure.org/2003,27725)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - 1 Ca 2268/02 (https://dejure.org/2003,27725)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04

    Zeugnis - Unterschrift - Ausschlussfrist - Verwirkung

    In diesem Umfang wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Mai 2003 - 1 Ca 2268/02 - abgeändert:.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2003 - 6 Sa 954/03

    Änderung eines Arbeitszeugnisses

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.05.2003 - AZ: 1 Ca 2268/02 - wie folgt abgeändert:.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2009 - 8 Sa 727/08

    Kein Anspruch auf Ergänzung und ordnungsgemäße Führung der Personalakte eines

    Die Beklagte zu verurteilen, die betreffend des Klägers bei ihr geführte Personalakte ordnungsgemäß anhand der Richtlinie für die Personalaktenführung in der Bundesverwaltung für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BVBW) vom 28.10.2002 (Personalaktenrichtlinie) zu erstellen und zwar wie folgt: a) Erstellung der Personalakte nach Grundakte, Teilakte und Nebenakte, b) Vornahme einer Paginierung, c) Aufnahme der seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgebrachten Strafverfahren, d) Aufnahme des Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.05.2003, Az: 1 Ca 2268/02, e) Aufnahme des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.12.2003, Az: 6 Sa 954/03, f) Aufnahme des Zeugnisentwurfs vom 09.12.2002, g) Aufnahme der Schreiben der Beklagten vom 12.12.2002, 10.07.2003 und 13.05.2005, die von der Beklagten mit dem BfG-Aktenzeichen Z1/PERS/Dr. A., das die Personalakte des Klägers bezeichnet, versehen worden sind, h) Aufnahme des Schriftsatzes des Klägers vom 07.10.2005, der von der Beklagten mit der BFG-TbB-Nr.: PERS.102 versehen war, 2. Dem Kläger nach Vornahme der zu Ziffer 1 aufgegebenen Änderungen und Ergänzungen bis spätestens 1 Monat nach Rechtskraft der Entscheidung Einsicht in die vollständige Personalakte bestehend aus Grundakte, Teilakte und Nebenakte zu gewähren.
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