Rechtsprechung
ArbG Mönchengladbach, 20.03.2018 - 1 Ca 2686/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Arbeitnehmerüberlassung, betriebsbedingte Kündigung, Wiedereinstellungszusage, Umgehung der ; Lohngleichbehandlung
- IWW
§ 8 Abs. 4 AüG, § 1 Abs. 2 KSchG
Arbeitsrecht - rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der dauerhafte Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird
- beck-blog (Kurzinformation)
Kündigung eines Leiharbeitnehmers
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Zeitarbeitsunternehmen kündigt mangels Beschäftigungsmöglichkeit
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kündigung einer Leiharbeitnehmerin, wenn der dauerhafte Einsatz unterbrochen wird?
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kündigung einer Leiharbeitnehmerin
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Keine Kündigung eines Leiharbeitnehmers wegen nur vorübergehend fehlender Einsatzmöglichkeit
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kündigungsschutzgesetz bei Zeitarbeit
Besprechungen u.ä.
- cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
Kündigung einer Zeitarbeitnehmerin wegen eines Anspruchs auf equal pay?
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 412/05
Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Auftragsverlust des …
Auszug aus ArbG Mönchengladbach, 20.03.2018 - 1 Ca 2686/17
Behauptet der Arbeitgeber, allein der außerbetriebliche Grund habe das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung entfallen lassen, bindet er sich also selbst an die von ihm so gesehenen Sachzwänge, kann das Gericht in vollem Umfang nachprüfen, ob die vom Arbeitgeber behaupteten außerbetrieblichen Umstände für die Kündigung tatsächlich vorlagen und zukünftig zu einem dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens führen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, z.B. vom 18.05.2006, 2 AZR 412/05).Kurzfristige Auftragslücken sind bei einem Leiharbeitsunternehmen nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. Satz 1 KSchG zu rechtfertigen, da sie zum typischen Wirtschaftsrisiko dieser Unternehmung gehören (BAG v. 18.05.2006, 2 AZR 412/05; LAG Köln v. 10.12.1998, 6 Sa 493/98).
das Bundesarbeitsgericht (18.05.2006, 2 AZR 412/05) verworfen.
Hat das Bundesarbeitsgericht doch in der Entscheidung vom 18.05.2006, 2 AZR 412/05, darauf hingewiesen, dass eine solche dreimonatige Wartezeit jedenfalls nach Aufhebung des § 9 Nr. 3 AÜG alte Fassung nicht mehr begründet werden kann.
- LAG Köln, 03.06.2005 - 11 Sa 1014/04
betriebsbedingte Kündigung, Leiharbeit, Prognose
Auszug aus ArbG Mönchengladbach, 20.03.2018 - 1 Ca 2686/17
Nach Ansicht des LAG Köln (Urteil vom 03.06.2005, 11 Sa 1014/04) hat ein Leiharbeitsunternehmen das Beschäftigungsrisiko für weitere drei Monate zu tragen, um so die Dauerhaftigkeit des Auftragsrückgangs belegen zu können. - LAG Köln, 10.12.1998 - 6 Sa 493/98
Leiharbeitnehmer - betriebsbedingte Kündigung - Auftragsmangel
Auszug aus ArbG Mönchengladbach, 20.03.2018 - 1 Ca 2686/17
Kurzfristige Auftragslücken sind bei einem Leiharbeitsunternehmen nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. Satz 1 KSchG zu rechtfertigen, da sie zum typischen Wirtschaftsrisiko dieser Unternehmung gehören (BAG v. 18.05.2006, 2 AZR 412/05; LAG Köln v. 10.12.1998, 6 Sa 493/98).