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   BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 22.98   

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BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 22.98 (https://dejure.org/1998,11472)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.1998 - 1 D 22.98 (https://dejure.org/1998,11472)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 1998 - 1 D 22.98 (https://dejure.org/1998,11472)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.11.1997 - 1 D 77.97

    Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts und der Kürzung des

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 22.98
    In diesem Fall ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (stRspr; z.B. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - Urteil vom 29. August 1978 - BVerwG 1 D 98.77 - <BVerwGE 63, 120 [BVerwG 29.08.1978 - 1 D 98/77] [121 ff.] = DÖD 1979, 128>).

    Eine solche Situation wird in der Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen solchen vorübergehenden Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 -).

  • BVerwG, 12.03.1997 - 1 D 34.96

    Diebstahl als Dienstvergehen - Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 22.98
    Hieraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, in der Regel mindestens zu degradieren ist, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt (z.B. Urteil vom 12. März 1997 - BVerwG 1 D 34.96 - Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 41.95 - ; Urteil vom 11. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 11.95 -).

    In einem solchen Fall kann und muß im Hinblick auf diese selbstverständliche Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares verhalten im Dienst aufbietet (stRspr, z.B. Urteil vom 12. März 1997 - BVerwG 1 D 34.96 -).

  • BVerwG, 26.11.1996 - 1 D 7.96

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei Entnahme von Geld gegen ungedeckte

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 22.98
    Die Qualifizierung, ob ein Fehlverhalten ein Zugriffsdelikt darstellt oder nicht, ist Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß (Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - ).
  • BVerwG, 22.05.1996 - 1 D 41.95

    Beamtenrecht: Disziplinarmaßnahme gegen einen Grenzschutzbeamten wegen Besitzes

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 22.98
    Hieraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, in der Regel mindestens zu degradieren ist, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt (z.B. Urteil vom 12. März 1997 - BVerwG 1 D 34.96 - Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 41.95 - ; Urteil vom 11. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 11.95 -).
  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 3.97

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 22.98
    Wenn diese Sozialleistungen wegen des Auslandsaufenthalts des Ruhestandsbeamten und seiner Familie nicht gewährt werden, setzt dies eine zumutbare Rückkehr nach Deutschland voraus (Urteil vom 5. Juni 1997 - BVerwG 5 C 3.97 - ).
  • BVerfG, 21.12.1988 - 2 BvR 1522/88
    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 22.98
    Eine für den Ruhestandsbeamten dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig und unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Ruhestandsbeamten liegt, der sich bei bestehender Schuldfähigkeit bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 - BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 48.97 -).
  • BVerwG, 27.11.1997 - 1 D 48.97

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen eines schwerwiegenden

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 22.98
    Eine für den Ruhestandsbeamten dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig und unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Ruhestandsbeamten liegt, der sich bei bestehender Schuldfähigkeit bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 - BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 48.97 -).
  • BVerwG, 11.10.1995 - 1 D 11.95

    Präjudizielle Bedeutung eines Strafurteils für die Bemessung einer

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 22.98
    Hieraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, in der Regel mindestens zu degradieren ist, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt (z.B. Urteil vom 12. März 1997 - BVerwG 1 D 34.96 - Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 41.95 - ; Urteil vom 11. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 11.95 -).
  • BVerwG, 29.08.1978 - 1 D 98.77

    Aberkennung des Ruhegehalts - Aktiver Beamten - Entfernung aus dem Dienst

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 22.98
    In diesem Fall ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (stRspr; z.B. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - Urteil vom 29. August 1978 - BVerwG 1 D 98.77 - <BVerwGE 63, 120 [BVerwG 29.08.1978 - 1 D 98/77] [121 ff.] = DÖD 1979, 128>).
  • BVerwG, 12.08.1997 - 1 D 30.97

    Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme - Entfernung aus dem Dienst wegen

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 22.98
    Als Maßstab dafür zieht der Senat die maßgeblichen Sozialhilferegelsätze heran (stRspr, z.B. Urteil vom 12. August 1997 - BVerwG 1 D 30.97 - ).
  • BVerwG, 04.07.1995 - 1 D 14.95

    Vorliegen eines Dienstvergehens - Verstoß gegen den Grundsatz der

  • SG Kassel, 09.01.2008 - S 12 KR 391/07

    Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 für

    Ebenso das Urteil des BVerwG vom 20. August 1969, VI C 130.67 sowie die Beschlüsse vom 15. September 1998, 1 D 22/98 und vom 4. Juni 2007, 2 AV 1/07, wobei in der letztgenannten Entscheidung ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen wird, dass die PBeaKK nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung in Auftragsverwaltung für ihre Mitglieder Beihilfen nach den Beihilfevorschriften des Bundes berechnet und zahlt und mit ihren Sitz in Stuttgart (§ 1 Abs. 4 der Satzung) insoweit öffentlich-rechtlich handelt (§ 1 Abs. 2 Satz 4 der Satzung).
  • VGH Bayern, 21.01.2015 - 16a D 13.1904

    Beamte, Dienststelle, Dienstvergehen, Disziplinarrecht, Disziplinarverfahren,

    Er hat den Diebstahl dabei in Ausübung und nicht nur gelegentlich des Dienstes verübt, da ihm die Reifen lediglich im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren, so dass die Dienstpflichtverletzung als innerdienstlich zu bewerten ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.1998 - 1 D 22/98 - juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2003 - DL 17 S 18/02

    Milderungsgrund der "abgeschlossenen negativen Lebensphase" - Spielsucht eines

    Diebstahlshandlungen von Beamten in einem besonders schweren Fall führen schon im Allgemeinen typischerweise mindestens zur Degradierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.9.1998 - 1 D 22/98 - ; Urteil vom 11.10.1995 - 1 D 11/95; vgl. auch Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., B II 10 Randnr. 15, S. 284).
  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 D 36.97

    Veruntreuung von Vereinsgeldern als Kassierer einer Karnevalsgesellschaft sowie

    Eine für den Ruhestandsbeamten dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig und unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Ruhestandsbeamten liegt, der sich bei bestehender Schuldfähigkeit bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. z.B. Urteil vom 15. September 1998 - BVerwG 1 D 22.98 - m.w.N.).
  • BVerwG, 23.02.2000 - 1 D 65.99

    Disziplinarverfahren gegen einen Beamten infolge Vornahme eines Dienstvergehens -

    Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das Gericht der Hauptsache, vorliegend das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15. September 1998 - BVerwG 1 D 22.98 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2003 - DL 17 S 17/02

    Begründete Berufung gegen Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst nach

    Diebstahlshandlungen von Beamten in einem besonders schweren Fall führen schon im Allgemeinen typischerweise mindestens zur Degradierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.9.1998 - 1 D 22/98 - ; Urteil vom 11.10.1995 - 1 D 11/95; vgl. auch Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., B II 10 Randnr. 15, S. 284).
  • BVerwG, 10.11.1998 - 1 D 54.97

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Schiebung und Unterschlagung eingezogener

    Eine solche Situation liegt vor, wenn sie durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses hervorgerufen wird, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (z.B. Urteil vom 15. September 1998 - BVerwG 1 D 22.98 -).
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