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   BVerwG, 26.06.2001 - 1 D 23.00   

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BVerwG, 26.06.2001 - 1 D 23.00 (https://dejure.org/2001,26146)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2001 - 1 D 23.00 (https://dejure.org/2001,26146)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 2001 - 1 D 23.00 (https://dejure.org/2001,26146)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Dienstvergehen wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst an einem Tag und der Verletzung der Wahrheitspflicht - Freispruch vom Vorwurf ein Dienstvergehen begangen zu haben - Widerspruch zu dem Dienstplan in dem Dienstbuch-Einlegeblatt - Definition ungenehmigtes ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.11.1996 - 1 D 32.95

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Postbeamten des einfachen Dienstes -

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 1 D 23.00
    Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst der Vorwurf vorsätzlichen Handelns nicht stets auch fahrlässiges Verhalten (Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D 92.97 - m.w.N.; Urteil vom 6. November 1996 - BVerwG 1 D 32.95 - vgl. auch Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6).

    Ein Fahrlässigkeitsverstoß ist nur dann von der Anschuldigung mit umfasst, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei Wegfall des Vorwurfs vorsätzlichen Handelns ein disziplinares Einschreiten auch wegen des Vorwurfs, ein Dienstvergehen fahrlässig begangen zu haben, beabsichtigt ist (Urteil vom 28. September 1999, a.a.O.; Urteil vom 6. November 1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.09.1999 - 1 D 92.97

    Kürzung eines Beamtengehalts wegen eines Dienstvergehens - Einbehalten von

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 1 D 23.00
    Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst der Vorwurf vorsätzlichen Handelns nicht stets auch fahrlässiges Verhalten (Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D 92.97 - m.w.N.; Urteil vom 6. November 1996 - BVerwG 1 D 32.95 - vgl. auch Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6).

    Ein Fahrlässigkeitsverstoß ist nur dann von der Anschuldigung mit umfasst, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei Wegfall des Vorwurfs vorsätzlichen Handelns ein disziplinares Einschreiten auch wegen des Vorwurfs, ein Dienstvergehen fahrlässig begangen zu haben, beabsichtigt ist (Urteil vom 28. September 1999, a.a.O.; Urteil vom 6. November 1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.05.2000 - 1 DB 35.99

    Zustellung der Verlustfeststellungsverfügung an Bevollmächtigten; Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 1 D 23.00
    Der Beamte bleibt dem Dienst im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG dann ungenehmigt fern, wenn er seiner in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkretisierten Dienstleistungspflicht nicht Rechnung trägt und zu der vorgesehenen Zeit nicht an dem vorgesehenen Ort seine dienstliche Tätigkeit erbringt (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2000 - BVerwG 1 DB 35.99 - BVerwGE 111, 153 m.w.N.; Beschluss vom 20. Juli 1981 - BVerwG 1 DB 5, 81 - BVerwGE 73, 227 ; jeweils zu § 9 BBesG).
  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 D 56.94

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Kassenbeamten - Entnahme von Bargeld gegen

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 1 D 23.00
    Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst der Vorwurf vorsätzlichen Handelns nicht stets auch fahrlässiges Verhalten (Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D 92.97 - m.w.N.; Urteil vom 6. November 1996 - BVerwG 1 D 32.95 - vgl. auch Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6).
  • BVerwG, 20.07.1981 - 1 DB 5.81

    Zeiten ohne Dienstleistungspflicht - Verlust der Dienstbezüge - Zeiten der

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 1 D 23.00
    Der Beamte bleibt dem Dienst im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG dann ungenehmigt fern, wenn er seiner in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkretisierten Dienstleistungspflicht nicht Rechnung trägt und zu der vorgesehenen Zeit nicht an dem vorgesehenen Ort seine dienstliche Tätigkeit erbringt (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2000 - BVerwG 1 DB 35.99 - BVerwGE 111, 153 m.w.N.; Beschluss vom 20. Juli 1981 - BVerwG 1 DB 5, 81 - BVerwGE 73, 227 ; jeweils zu § 9 BBesG).
  • BVerwG, 12.09.2000 - 1 D 48.98
    Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 1 D 23.00
    Der Senat ist an die Anschuldigungsschrift auch insoweit gebunden, als diese den subjektiven Tatbestand des vorgeworfenen Dienstvergehens betrifft (Urteil vom 12. September 2000 - BVerwG 1 D 48.98 - m.w.N.).
  • BVerwG, 02.06.1999 - 1 D 17.98
    Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 1 D 23.00
    Der für den Senat im Fall einer unbeschränkten Berufung bindende Anschuldigungswille ergibt sich in erster Linie aus dem Anschuldigungstenor als Zusammenfassung und Präzisierung des Anschuldigungsstoffes (Urteil vom 2. Juni 1999 - BVerwG 1 D 17.98 -).
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2005 - 1 NDH L 6/04

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten auf Grund Dienstvergehen;

    Diese Auffassung ist aber unzutreffend, weil das Gesetz, wie sich auch aus § 117 Abs. 7 NDO ergibt, von der Gleichwertigkeit beider Disziplinarmaßnahmen ausgeht (vgl. NDH, Urt. v. 28.1.2005 - 1 NDH L 6/03 - Urt. v. 13.06.2002 - 1 NDH L 1820/01 - vgl. auch BVerwG, Urt. v. 8.4.2003 - 1 D 27/02 - Urt. v. 26.09.2001 - 1 D 23/00 -).

    Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in den Fällen, in denen der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden so erheblich ist, dass bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst erfolgen muss, die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich ist, um den mit dieser Disziplinarmaßnahme verfolgten Zwecken der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 14.07.2005 - 1 NDH L 1/04

    Voraussetzungen für die Aberkennung des Ruhegehalts; Rechtfertigung der

    Diese Auffassung ist aber unzutreffend, weil das Gesetz, wie sich auch aus § 117 Abs. 7 NDO ergibt, von der Gleichwertigkeit beider Disziplinarmaßnahmen ausgeht (vgl. NDH, Urt. v. 28.1.2005 - 1 NDH L 6/03 - Urt. v. 13.06.2002 - 1 NDH L 1820/01 - vgl. auch BVerwG, Urt. v. 8.4.2003 - 1 D 27/02 - Urt. v. 26.09.2001 - 1 D 23/00 -).

    Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass in den Fällen, in denen der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden so erheblich ist, dass bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst erfolgen muss, die Aberkennung des Ruhegehalts sowohl geeignet als auch erforderlich ist, um den mit dieser Disziplinarmaßnahme verfolgten Zwecken der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001, a.a.O.).

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