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   BVerwG, 25.03.1993 - 1 ER 301.92   

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BVerwG, 25.03.1993 - 1 ER 301.92 (https://dejure.org/1993,493)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1993 - 1 ER 301.92 (https://dejure.org/1993,493)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1993 - 1 ER 301.92 (https://dejure.org/1993,493)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vollzugsaufschub - Vereinsverbot - Verfassungsmäßige Ordnung - Parteiverbot - Parteienbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3213
  • NVwZ 1994, 164 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.05.1986 - 1 A 1.84

    Partei - Vereinsrecht - Verbotene Vereinigung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 1 ER 301.92
    Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9; BVerfGE 47, 198 ; 79, 379 unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 383 ).

    Dies spricht gegen ihren Parteistatus (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9, S. 13).

    Demgegenüber kann sie sich nicht darauf berufen, daß ihr mit Rücksicht auf die in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Parteigründungsfreiheit ein "Gründungsbonus" zum Aufbau ihrer Organisation und ihres Hervortretens in der Öffentlichkeit auch nach den Auseinandersetzungen vom Frühjahr 1992 eingeräumt werden müsse (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9, S. 14); denn bei ihr handelte es sich nicht um eine Neugründung, sondern um eine seit mehr als 7 Jahren bestehende Vereinigung.

  • BVerwG, 01.03.1989 - 1 ER 302.89

    Vereinsverbot durch den Bundesminister des Inneren - Zulässigkeit eines Antrags

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 1 ER 301.92
    Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entfiele, wenn die von der Antragsteller in erhobene Klage gegen die Verbotsverfügung voraussichtlich Erfolg hätte (Beschluß vom 1. März 1989 - BVerwG 1 ER 302.89 -).

    Denn zu Kreis-, Kommunal- und Bezirksverordnetenwahlen können Wahlvorschläge auch von Wählergruppen eingereicht werden, die nicht Parteien sind (vgl. für die hessischen Kommunalwahlen unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz i.d.F. vom 1. März 1981 - GVBl. I S. 109 - Beschluß vom 1. März 1989 - BVerwG 1 ER 302.89 -).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 1 ER 301.92
    Dieser vom Bundesverfassungsgericht anläßlich des Verbotes der SRP zu Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfGE 2, 1 ) gilt in gleicher Weise auch für ein Vereinsverbot, weil jedenfalls eine die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (Löwer in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 1, Kommentar, 4. Aufl. 1992, Art. 9 Rdnr. 40).
  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 1 ER 301.92
    Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9; BVerfGE 47, 198 ; 79, 379 unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 383 ).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 1 ER 301.92
    Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9; BVerfGE 47, 198 ; 79, 379 unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 383 ).
  • BVerfG, 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89

    Anforderungen an die Parteifähigkeit einer politischen Partei im

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 1 ER 301.92
    Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9; BVerfGE 47, 198 ; 79, 379 unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 383 ).
  • BVerwG, 13.05.1986 - 1 A 12.82

    Volkssozialistische Bewegung Deutschlands - Partei der Arbeit - Vereinsverbot -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1993 - 1 ER 301.92
    Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 7).
  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Zu der durch den Verbotstatbestand geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7 , Beschlüsse vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14 S. 36 und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42 , Urteil vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22 S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 72 f., Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - BVerwG 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28 S. 122, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

    Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 a.a.O. S. 122, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

    Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung lassen sich wiederum in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteil vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 7, Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 f. und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 43, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 58, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

    aa) Zu der durch den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7, Beschlüsse vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14 S. 36 und vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 42, Urteil vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22 S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 - BVerwG 1 VR 1.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 24 S. 72 f., Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - BVerwG 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28 S. 122, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 44).

    Wenn eine Vereinigung sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 a.a.O. S. 122, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 44).

    Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteil vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 7, Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 f. und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 43, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 58, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Urteile vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 und vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 45).

  • BVerwG, 21.04.1995 - 1 VR 9.94

    Wiking-Jugend - Art. 9 Abs. 2 GG

    Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entfiele, wenn die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen die Verbotsverfügung voraussichtlich Erfolg hätte (Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14 S. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - undBeschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7 bzw. Nr. 14 S. 36).

    Eine zum Verbot führende verfassungsfeindliche Zielrichtung ist zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, indem sie sich zu Hitler und anderen führenden Funktionären der NSDAP bekennt und wie diese die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt (Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - a.a.O.).

    Die Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm und eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - a.a.O., S. 7;Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - a.a.O., S. 36 f.).

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