Rechtsprechung
FG München, 06.12.2000 - 1 K 1488/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Kontaktlinsen grundsätzlich keine Werbungskosten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abziehbarkeit von Aufwendungen für Kontaktlinsen als Werbungskosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kontaktlinsen grundsätzlich keine Werbungskosten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kontaktlinsen grundsätzlich keine Werbungskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 23.10.1992 - VI R 31/92
Anschaffung von Brille für Bildschirmtätigkeit nicht als Werbungskosten absetzbar
Auszug aus FG München, 06.12.2000 - 1 K 1488/99
Sie sind als medizinische Hilfsmittel zu beurteilen, die diese Eigenschaft auch dann nicht verlieren, wenn sie ausschließlich für die Berufstätigkeit Verwendung finden und am Arbeitsplatz aufbewahrt werden (vgl. Urteil des BFH vom 23.10.1992 VI R 31/92, BStBl II 1993, 193, zur Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine ausschließlich am Arbeitsplatz verwendete Brille, und Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 11.9.1996 5 K 111/96, EFG 1997, 156, zur Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Hörgerätebatterien, die ausschließlich am Arbeitsplatz verbraucht werden).Entgegen der Ansicht des Kl erfüllen die von ihm erworbenen Kontaktlinsen auch keine allgemeine Schutzfunktion gegenüber den speziellen Gefahren seiner Berufstätigkeit i. S. des BFH-Urteils vom 23.10.1992 (a.a.O.).
Derartige Hilfsmittel wären als Werbungskosten abziehbar (vgl. Urteil des BFH vom 23.10.1992 VI R 31/92, BStBl II 1993, 193).
- BFH, 28.09.1990 - III R 51/89
Technische Hilfsmittel zur Behebung körperlicher Mängel stets notwendiges …
Auszug aus FG München, 06.12.2000 - 1 K 1488/99
Die entsprechenden Aufwendungen sind insgesamt nicht abzugsfähig (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8.12.1992 XV 334/90, EFG 1993, 375, und Urteil des BFH vom 28.9.1990 III R 51/89, BStBl II 1991, 27). - BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92
Aufwendungen für einen Grundkurs in einer gängigen Fremdsprache sind keine …
Auszug aus FG München, 06.12.2000 - 1 K 1488/99
Ausreichend ist dabei, dass die Aufwendungen objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (vgl. Urteil des BFH vom 22.7.1993 VI R 103/92, BStBl II 1993, 787 ).
- FG Baden-Württemberg, 11.09.1996 - 5 K 111/96
Auszug aus FG München, 06.12.2000 - 1 K 1488/99
Sie sind als medizinische Hilfsmittel zu beurteilen, die diese Eigenschaft auch dann nicht verlieren, wenn sie ausschließlich für die Berufstätigkeit Verwendung finden und am Arbeitsplatz aufbewahrt werden (vgl. Urteil des BFH vom 23.10.1992 VI R 31/92, BStBl II 1993, 193, zur Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine ausschließlich am Arbeitsplatz verwendete Brille, und Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 11.9.1996 5 K 111/96, EFG 1997, 156, zur Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Hörgerätebatterien, die ausschließlich am Arbeitsplatz verbraucht werden). - FG Niedersachsen, 08.12.1992 - XV 334/90
Auszug aus FG München, 06.12.2000 - 1 K 1488/99
Die entsprechenden Aufwendungen sind insgesamt nicht abzugsfähig (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8.12.1992 XV 334/90, EFG 1993, 375, und Urteil des BFH vom 28.9.1990 III R 51/89, BStBl II 1991, 27). - FG Saarland, 21.01.1993 - 2 K 32/90
Auszug aus FG München, 06.12.2000 - 1 K 1488/99
Die entsprechenden Aufwendungen sind insgesamt nicht abzugsfähig (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8.12.1992 XV 334/90, EFG 1993, 375, und Urteil des BFH vom 28.9.1990 III R 51/89, BStBl II 1991, 27).
- BFH, 20.07.2005 - VI R 50/03
Bildschirm-Arbeitsbrille; Werbungskostenabzug
Darüber hinaus liege eine Divergenz zu den Entscheidungen des FG München vom 6. Dezember 2000 1 K 1488/99, des Niedersächsischen FG vom 8. Dezember 1992 XV 334/90 (EFG 1993, 375) und des FG Berlin vom 22. Februar 1984 II 470/82 (EFG 1984, 497) vor.