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VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Gewerberechtliche Anordnung bezüglich des Betriebs von Spielautomaten mit Weiterspielmarken - sogen. Token
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
Auszug aus VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04
Die Kammer kann die Frage letztendlich offen lassen, ob die Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136 -, GewArch 2005, 119; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.07.2005 - 8 K 1070/03 -), wozu die Kammer eher neigt, oder in § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/03 -, GewArch 2003, 248) zu finden ist.Die Ausgabe von Weiterspielmarken (Token) stellt aber auch dann einen Gewinn im Sinne des § 33 c Abs. 1 GewO dar, wenn ein Umtausch in Geld mit Hilfe eines entsprechend eingestellten Token-Managers und eines Chip-Kartensystems nicht angeboten wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.05.2005 - 1 K 1846/04 - Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; VG Stade, Beschluss vom 09.05.2005 - 6 B 635/05- , zitiert nach www.dbovg.niedersachsen.de ; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2002 - 4 K 587/00 -, zitiert nach Vensa).
Eine Saldierung der Einsätze und des Werts der gewonnen Spielpunkte bzw. Token über mehrere Spiele hinweg ist nicht zulässig (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; OVG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299).
Eine Weiterveräußerung findet auch tatsächlich statt, wie das Angebot von Token bei Ebay zeigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.05.2005 - 1 K 1846/04 - und Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255).
- OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04
Unzulässige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Auszug aus VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04
Dann liegt kein Gewinn, sondern ein schlichtes Weiterspielen vor (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299;… Tettinger in Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7 Auflage 2004, § 33c GewO Rdnr. 10 und 11;… Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattsammlung, § 33c GewO Rdnr. 6 ff, Stand Februar 2004).Danach dürfte die frühere Betriebsform der Token-Geräte in den drei Spielhallen der Z ohne Zweifel als Spiel mit Gewinnmöglichkeit einzuordnen gewesen sein, da das Chipkartensystem und die Art und Weise, wie der Token-Manager früher betrieben wurde, den Umtausch von Token in Geld ermöglichten und zwar auch von solchen Token, die dem Spieler aufgrund gewonnener Spielpunkte zugefallen waren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299 und vom 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 -, GewArch 2004, 246).
Eine Saldierung der Einsätze und des Werts der gewonnen Spielpunkte bzw. Token über mehrere Spiele hinweg ist nicht zulässig (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; OVG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299).
Die Verkörperung eines Geldwertes in der Form des Token führt beim Spieler zu einem Zuwachs seines Vermögens, denn er muss nicht erneut eigenes Geld einsetzen, wenn er weiterspielen will (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2004, a.a.O.).
- VG Sigmaringen, 02.05.2005 - 1 K 1846/04
Untersagung des Betriebs von Spielgeräten mit Weiterspielmarken (Token)
Auszug aus VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04
Die Ausgabe von Weiterspielmarken (Token) stellt aber auch dann einen Gewinn im Sinne des § 33 c Abs. 1 GewO dar, wenn ein Umtausch in Geld mit Hilfe eines entsprechend eingestellten Token-Managers und eines Chip-Kartensystems nicht angeboten wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.05.2005 - 1 K 1846/04 - Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; VG Stade, Beschluss vom 09.05.2005 - 6 B 635/05- , zitiert nach www.dbovg.niedersachsen.de ; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2002 - 4 K 587/00 -, zitiert nach Vensa).Eine Weiterveräußerung findet auch tatsächlich statt, wie das Angebot von Token bei Ebay zeigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.05.2005 - 1 K 1846/04 - und Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255).
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02
Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken
Auszug aus VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04
Die Kammer kann die Frage letztendlich offen lassen, ob die Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136 -, GewArch 2005, 119; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.07.2005 - 8 K 1070/03 -), wozu die Kammer eher neigt, oder in § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/03 -, GewArch 2003, 248) zu finden ist. - OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03
Entfernung von bestimmten Unterhaltungsspielgeräte in einer Spielhalle; …
Auszug aus VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04
Danach dürfte die frühere Betriebsform der Token-Geräte in den drei Spielhallen der Z ohne Zweifel als Spiel mit Gewinnmöglichkeit einzuordnen gewesen sein, da das Chipkartensystem und die Art und Weise, wie der Token-Manager früher betrieben wurde, den Umtausch von Token in Geld ermöglichten und zwar auch von solchen Token, die dem Spieler aufgrund gewonnener Spielpunkte zugefallen waren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299 und vom 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 -, GewArch 2004, 246). - VGH Bayern, 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136
Spielrechtliche Anordnung; Untersagung der Fortsetzung des Betriebs auf …
Auszug aus VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04
Die Kammer kann die Frage letztendlich offen lassen, ob die Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136 -, GewArch 2005, 119; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.07.2005 - 8 K 1070/03 -), wozu die Kammer eher neigt, oder in § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/03 -, GewArch 2003, 248) zu finden ist. - VG Sigmaringen, 14.07.2005 - 8 K 1070/03
Spielgerät; unzulässige Umstellung auf Wertmarkenbetrieb; Bauartzulassung
Auszug aus VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04
Die Kammer kann die Frage letztendlich offen lassen, ob die Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136 -, GewArch 2005, 119; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.07.2005 - 8 K 1070/03 -), wozu die Kammer eher neigt, oder in § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/03 -, GewArch 2003, 248) zu finden ist. - VG Stade, 09.05.2005 - 6 B 635/05
Entfernung von Tokenspielgeräten aus Spielhallen; Erforderlichkeit einer …
Auszug aus VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04
Die Ausgabe von Weiterspielmarken (Token) stellt aber auch dann einen Gewinn im Sinne des § 33 c Abs. 1 GewO dar, wenn ein Umtausch in Geld mit Hilfe eines entsprechend eingestellten Token-Managers und eines Chip-Kartensystems nicht angeboten wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.05.2005 - 1 K 1846/04 - Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; VG Stade, Beschluss vom 09.05.2005 - 6 B 635/05- , zitiert nach www.dbovg.niedersachsen.de ; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2002 - 4 K 587/00 -, zitiert nach Vensa). - VG Freiburg, 07.11.2002 - 4 K 587/00
Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit; Spielmarke; Wertmarke
Auszug aus VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04
Die Ausgabe von Weiterspielmarken (Token) stellt aber auch dann einen Gewinn im Sinne des § 33 c Abs. 1 GewO dar, wenn ein Umtausch in Geld mit Hilfe eines entsprechend eingestellten Token-Managers und eines Chip-Kartensystems nicht angeboten wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.05.2005 - 1 K 1846/04 - Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; VG Stade, Beschluss vom 09.05.2005 - 6 B 635/05- , zitiert nach www.dbovg.niedersachsen.de ; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2002 - 4 K 587/00 -, zitiert nach Vensa).
- VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06
"Fun-Games": Untersagung bei fehlender Bauartzulassung
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 2), in der Gaststätte des Antragstellers zu 1) es zu unterlassen, sämtliche Spielgeräte mit Abgabe von Token sowie die Token-Manager samt den Chipkartensystemen, mit denen der Einsatz zurück gewonnen werden kann (sog. Fun Games), zu betreiben und weitere Spielgeräte aufzustellen, ist nach Auffassung der Kammer die über § 31 GastG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. auch Hess. VGH, GewArch 2005, 255 ; Bay. VGH, GewArch 2005, 119; VG Sigmaringen, Urteil vom 21. September 2005 - 1 K 1650/04 - VG Neustadt, NVwZ 1993, 98; der VGH Baden-Württemberg, GewArch 2003, 248 sieht dagegen § 33 c Abs. 1 Satz 3 GewO i. V. m. der polizeilichen Generalklausel als Rechtsgrundlage an). - FG Bremen, 20.09.2006 - 2 K 145/04
Vergnügungsteuerpflicht von Spielautomaten und Unterhaltungsautomaten mit …
Letztlich wird die Auffassung, dass die Token einen vermögenswerten Vorteil darstellen, von den Gerichten im Zusammenhang mit der Frage, ob die Spielmarkengeräte Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S. des § 33c Abs. 1 GewO darstellen, geteilt (VG Sigmaringen, Urteil vom 21. September 2005 1 K 1650/04, juris; VG Stade, Beschluss vom 9. Mai 2005 6 B 635/05, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 2. Mai 2005 1 K 1846/04, GewArch 2005, 291; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2005, GewArch 2005, 255; VG Augsburg, Beschluss vom 31. Januar 2005 Au 4 S 05.38; GewArch 2005, 208; VG Darmstadt, Beschluss vom 8. Dezember 2003 3 G 2459/03(3), GewArch 2004, 124; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2003 4 Bs 370/03, ZKF 2004, 78 = GewArch 2004, 246).