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   FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 1731/06 F   

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https://dejure.org/2007,17534
FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 1731/06 F (https://dejure.org/2007,17534)
FG Münster, Entscheidung vom 03.07.2007 - 1 K 1731/06 F (https://dejure.org/2007,17534)
FG Münster, Entscheidung vom 03. Juli 2007 - 1 K 1731/06 F (https://dejure.org/2007,17534)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleich eines dem einem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust der Kommanditgesellschaft mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten; Erfordernis eines Vergleichs des Kapitalkontenstandes am Ende des ...

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1874
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

    Auszug aus FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 1731/06
    Insoweit verwies die Klägerseite auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.10.2003, VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359).

    den Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 05.01.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2006 dahingehend zu ändern, dass der ausgleichsfähige Verlust im Sinne des § 15 a EStG für den Kläger zu 2) in Anwendung der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.10.2003, VIII R 32/01) in Höhe von insgesamt 4.187.176,63 DM berücksichtigt wird,.

    Der hiernach erforderliche Vergleich des Kapitalkontenstandes am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung mit demjenigen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres führt jedoch - wie der BFH im Urteil vom 14.10.2003 (VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359) ausgeführt hat ( für den Fall, dass eine Einlage vor dem Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung geleistet und nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurde, zu sinnwidrigen Ergebnissen. Die Vorschrift des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG ist deshalb für diese Fallkonstellation teleologisch zu reduzieren und die dadurch entstehende verdeckte Regelungslücke im Wege eines Analogieschlusses entsprechend dem Regelungsplan und der Entstehungsgeschichte des § 15 a EStG zu schließen. Diese, den Wortlaut korrigierende Rechtsfortbildung hat nach der genannten Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, zur Folge, dass außerhalb des Kapitalkontenvergleichs der geleistete Einlagebetrag, soweit er nicht durch im Wirtschaftsjahr der Einlage zugerechnete ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurde, als Korrekturposten festzuhalten ist und damit Verlustanteile des Kommanditisten in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur Höhe des noch nicht verbrauchten Korrekturpostens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn durch die Verlustzurechnung ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (s. auch FG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2005, I 235/2004, EFG 2006, 1833).

  • FG Nürnberg, 15.11.2005 - I 235/04

    Verrechnung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG mit Verlusten in Folgejahren

    Auszug aus FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 1731/06
    Der hiernach erforderliche Vergleich des Kapitalkontenstandes am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung mit demjenigen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres führt jedoch - wie der BFH im Urteil vom 14.10.2003 (VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359) ausgeführt hat ( für den Fall, dass eine Einlage vor dem Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung geleistet und nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurde, zu sinnwidrigen Ergebnissen. Die Vorschrift des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG ist deshalb für diese Fallkonstellation teleologisch zu reduzieren und die dadurch entstehende verdeckte Regelungslücke im Wege eines Analogieschlusses entsprechend dem Regelungsplan und der Entstehungsgeschichte des § 15 a EStG zu schließen. Diese, den Wortlaut korrigierende Rechtsfortbildung hat nach der genannten Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, zur Folge, dass außerhalb des Kapitalkontenvergleichs der geleistete Einlagebetrag, soweit er nicht durch im Wirtschaftsjahr der Einlage zugerechnete ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurde, als Korrekturposten festzuhalten ist und damit Verlustanteile des Kommanditisten in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur Höhe des noch nicht verbrauchten Korrekturpostens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn durch die Verlustzurechnung ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (s. auch FG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2005, I 235/2004, EFG 2006, 1833).
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