Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 1 K 1843/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Berechnung des Grenzbetrages i.R.d. Gewährung von Kindergeld
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 2007 § 32 Abs. 4 Satz 2
Berücksichtigung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Einkünfte und Bezüge des Kindes - rechtsportal.de
EStG § 2007 § 32 Abs. 4 Satz 2
Berücksichtigung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Einkünfte und Bezüge des Kindes - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Berücksichtigung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Einkünfte und Bezüge des Kindes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Berücksichtigung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen
Besprechungen u.ä.
- steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)
Kindergeld und Berücksichtigung von Miete am Ausbildungsort
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 1 K 1843/08
- BFH, 05.07.2012 - VI R 99/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 22.05.2002 - VIII R 74/01
Bezüge und Kosten bei Au-pair-Tätigkeit
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 1 K 1843/08
Wie der BFH in seinem Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 104/03, BFH/NV 2004, 1525 ausführt, hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BStBl II 2002, 695 entschieden, dass Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des ledigen Auszubildenden nicht entsprechend R 43 Abs. 5 Lohnsteuer-Richtlinien unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden können. - BFH, 25.05.2004 - VIII R 104/03
Kindergeld: auswärtige Unterbringung eines ledigen auszubildenden Kindes
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 1 K 1843/08
Wie der BFH in seinem Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 104/03, BFH/NV 2004, 1525 ausführt, hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BStBl II 2002, 695 entschieden, dass Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des ledigen Auszubildenden nicht entsprechend R 43 Abs. 5 Lohnsteuer-Richtlinien unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden können.