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   FG München, 30.07.2014 - 1 K 2243/10   

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FG München, 30.07.2014 - 1 K 2243/10 (https://dejure.org/2014,29941)
FG München, Entscheidung vom 30.07.2014 - 1 K 2243/10 (https://dejure.org/2014,29941)
FG München, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - 1 K 2243/10 (https://dejure.org/2014,29941)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inländische Besteuerung sogenannter "Guaranteed Payments" an Mitglieder einer in Form einer Limited Liability Partnership (LLP) mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA organisierten Anwaltssozietät

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitunternehmerrisiko bei garantiertem Gewinnanteil inländische Besteuerung gewinnunabhängiger "Guaranteed Payments" an deutsche Partner einer als LLP organisierten Anwaltssozietät mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mitunternehmerrisiko bei garantiertem Gewinnanteil - inländische Besteuerung gewinnunabhängiger "Guaranteed Payments" an deutsche Partner einer als LLP organisierten Anwaltssozietät mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05

    Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge

    Auszug aus FG München, 30.07.2014 - 1 K 2243/10
    Die Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft unterscheiden sich nicht von denen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft (vgl. BFH, Urteil vom 8. April 2008 VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681, m.w.N.).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt BFH, BStBl II 2013, 313) entfaltet eine Personengesellschaft dann eine Tätigkeit, welche die Ausübung eines freien Berufs i.S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen (BFH, Urteile vom 4. Juli 2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53; vom 8. April 2008 VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681; vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06, BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642, jeweils m.w.N.), denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden.

    Das Handeln der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer nicht freiberuflichen Tätigkeit enthalten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 11. Juni 1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584; in BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681).

    Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (BFH, BStBl II 2008, 681, m.w.N.).

  • BFH, 19.12.2012 - IV R 41/09

    Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen

    Auszug aus FG München, 30.07.2014 - 1 K 2243/10
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft auch Mitunternehmer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern nur dann, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen (oder einer wirtschaftlich vergleichbaren) Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben kann und ein Mitunternehmerrisiko trägt (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 41/09, BStBl II 2013, 313).

    Dieses Risiko wird im Regelfall durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt (BFH, BStBl II 2013, 313).

    Ausreichend ist bereits die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die z.B. den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. denjenigen eines Kommanditisten entsprechen (BFH, BStBl II 2013, 313).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt BFH, BStBl II 2013, 313) entfaltet eine Personengesellschaft dann eine Tätigkeit, welche die Ausübung eines freien Berufs i.S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen (BFH, Urteile vom 4. Juli 2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53; vom 8. April 2008 VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681; vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06, BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642, jeweils m.w.N.), denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden.

  • BFH, 24.08.2011 - I R 46/10

    Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds -

    Auszug aus FG München, 30.07.2014 - 1 K 2243/10
    Diese Auslegung werde auch durch das Urteil des BFH vom 24. August 2011 I R 46/10 BFH/NV 2011, 2165 zur Anwendung des DBA Großbritannien 1964/70 deutlich.

    Dazu kann es kommen, wenn die Vertragsstaaten von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen (Subsumtionskonflikt), wenn sie Abkommensbestimmungen unterschiedlich auslegen (Auslegungskonflikt) oder wenn sie aufgrund einer Art. 3 Abs. 2 OECD-MustAbk entsprechenden Abkommensvorschrift Abkommensbegriffe nach ihrem nationalen Steuerrecht unterschiedlich auslegen (vgl. BFH Urteil vom 24. August 2011 I R 46/10, BFH/NV 2011, 2165).

    Nicht ausreichend und den tatbestandlichen Anforderungen genügend ist hingegen eine rein internrechtliche Steuermaßnahme, wie beispielsweise der Verzicht auf das abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht (vgl. BFH, BFH/NV 2011, 2165).

  • BFH, 18.08.2009 - X R 8/09

    Wirksamkeit eines Vorbehalts der Nachprüfung nach Außenprüfung - Änderungssperre

    Auszug aus FG München, 30.07.2014 - 1 K 2243/10
    Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Verfahrensfehler, die zu Rechtsverletzungen führen, von dem Betroffenen gerügt werden müssen (BFH, Urteil vom 18. August 2009 X R 8/09 BFH/NV 2010, 161; Scholtz, DStZ 1988, 459, 461).

    Diesem verspätet gestellten Antrag brauchte das FA nicht mehr zu entsprechen (vgl. insoweit BFH, BFH/NV 2010, 161).

    Nur Anträge auf Aufhebung des Vorbehaltsvermerks nach Abschluss der Außenprüfung, die gestellt werden, bevor die beabsichtigte Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO dem Steuerpflichtigen bekannt wird, führen dazu, dass ein zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung verpflichtendes Urteil auch zur Aufhebung eines zwischenzeitlich erlassenen Änderungsbescheids führt (BFH, BFH/NV 2010, 161).

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 69/06

    Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei mittelbarer

    Auszug aus FG München, 30.07.2014 - 1 K 2243/10
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt BFH, BStBl II 2013, 313) entfaltet eine Personengesellschaft dann eine Tätigkeit, welche die Ausübung eines freien Berufs i.S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen (BFH, Urteile vom 4. Juli 2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53; vom 8. April 2008 VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681; vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06, BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642, jeweils m.w.N.), denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden.

    Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter als Steuerpflichtiger die Hauptmerkmale des freien Berufs in eigener Person positiv erfüllen muss; er muss über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und eine freiberufliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er persönlich qualifiziert ist, tatsächlich auch entfalten (vgl. BFH, BStBl II 2009, 642, unter II.3.b).

  • BFH, 11.10.1988 - VIII R 328/83

    Ein Kommanditist ist bei faktischem Auschluß von Stimm- und Widerspruchsrecht

    Auszug aus FG München, 30.07.2014 - 1 K 2243/10
    Dessen Initiativrecht reduziere sich auf die Einsicht in die Geschäftsbücher, was für einen Kommanditisten nicht ausreiche, wie der BFH mit Urteil vom 1. Oktober 1988 VIII R 328/83, BStBl II 1989, 762 entschieden habe.

    Das von der Finanzverwaltung in Bezug genommene Urteil des BFH vom 1. Oktober 1988 VIII R 328/83, BStBl II 1989, 762 betrifft einen Sonderfall, in welchem die klageführenden Beteiligten eine Stellung erlangt hatten, die wesentlich hinter derjenigen zurückblieb, die handelsrechtlich das Bild eines Kommanditisten bestimmen.

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 12/94

    1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines

    Auszug aus FG München, 30.07.2014 - 1 K 2243/10
    Da der gesetzlich nicht näher erläuterte Begriff des Mitunternehmers einer abschließenden Definition nicht zugänglich ist, können die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein (sog. Typusbegriff; BFH, Urteil vom 1. August 1996 VIII R 112/94 BStBl II 1997, 272).
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

    Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG München, 30.07.2014 - 1 K 2243/10
    Ob das zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH, Urteile vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595; vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.06.1985 - VIII R 254/80

    Zur freiberuflichen Tätigkeit einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG München, 30.07.2014 - 1 K 2243/10
    Das Handeln der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer nicht freiberuflichen Tätigkeit enthalten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 11. Juni 1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584; in BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681).
  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 77/05

    Freiberufliche Tätigkeit bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte;

    Auszug aus FG München, 30.07.2014 - 1 K 2243/10
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt BFH, BStBl II 2013, 313) entfaltet eine Personengesellschaft dann eine Tätigkeit, welche die Ausübung eines freien Berufs i.S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen (BFH, Urteile vom 4. Juli 2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53; vom 8. April 2008 VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681; vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06, BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642, jeweils m.w.N.), denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden.
  • BFH, 17.05.2006 - VIII R 21/04

    Voraussetzungen für die Stellung als (Mit-)Unternehmer; offene und verdeckte

  • BFH, 21.07.1999 - I R 71/98

    DBA-USA: Behandlung von Sondervergütungen bei grenzüberschreitenden

  • BFH, 17.10.2007 - I R 96/06

    DBA-Italien 1989: Sog. Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen

  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 9/93

    Steuerbescheid - Änderung - Steuerfestsetzung - Vorbehalt - Außenprüfung

  • BFH, 14.09.1994 - I R 125/93

    Keine Aufhebung des Vorbehaltsvermerks trotz Außenprüfung

  • BFH, 25.11.2015 - I R 50/14

    Besteuerung der Gesellschafter einer als US-LLP organisierten Anwaltssozietät

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30. Juli 2014  1 K 2243/10 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) München gab dem Begehren der Klägerin im Urteil vom 30. Juli 2014  1 K 2243/10 statt und sprach eine antragsgemäße Änderung der Feststellungen aus, der es eine Auslegung von Art. 14 Abs. 1 DBA-USA 1989 i.S. eines "Betriebsstättenprinzips" zugrunde legte.

  • FG München, 22.09.2020 - 12 K 3257/18

    Besteuerung von "guaranteed payments" einer US-amerikanischen Kanzlei

    Im Streitfall werden in den USA also nur Einkunftsbestandteile (und zwar nur Teile der GP und insoweit nur Teile der freiberuflichen Einkünfte) nicht besteuert (ebenso die Feststellungen aus FG München, Urteil vom 30. Juli 2014 1 K 2243/10, n.v. juris Rn. 104 f. und Rn. 147 ff.).

    Damit sind dann die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus der entsprechenden Einkunftsart in toto, nicht nur in Teilen davon gemeint (BFH-Urteile vom 20. Mai 2015 I R 68/14, BFHE 250, 96, BStBl II 2016, 90, Rn. 15; vom 20. Mai 2015 I R 69/14, BFH/NV 2015, 1395; so auch FG München, Urteil vom 30. Juli 2014 1 K 2243/10, juris Rn. 155 zu Art. 23 Abs. 2 DBA-USA 1989 a.F.; Hey, RIW 1997, 82, 83).

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