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   FG Münster, 04.11.2004 - 1 K 2634/02 E   

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https://dejure.org/2004,13819
FG Münster, 04.11.2004 - 1 K 2634/02 E (https://dejure.org/2004,13819)
FG Münster, Entscheidung vom 04.11.2004 - 1 K 2634/02 E (https://dejure.org/2004,13819)
FG Münster, Entscheidung vom 04. November 2004 - 1 K 2634/02 E (https://dejure.org/2004,13819)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung eigener Beiträge eines Arbeitnehmers zur Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Bezüge aus früheren Dienstleistungen; Veranlassung von aus einer Versorgung erzielten Einnahmen ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 276
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.02.1990 - X R 36/86

    Einnahmen auf Grund einer Pensionsregelung des Arbeitgebers sind Leibrenten i. S.

    Auszug aus FG Münster, 04.11.2004 - 1 K 2634/02
    Die Zuordnung von Bezügen zu den sonstigen Einkünften setzt im vorliegenden Zusammenhang voraus, dass der Steuerpflichtige eigenes Vermögen - auch aus anderweitig bezogenen Einkünften gebildetes Vermögen - einsetzt (BFH, Urteil vom 21. Oktober 1996 VI R 46/96, BFHE 181, 318, BStBl II 1997, 127; Urteil vom 07. Februar 1990 X R 36/96, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).
  • BFH, 21.10.1996 - VI R 46/96

    Vom Arbeitgeber zufließende Versorgungsbezüge sind Leibrenten i. S. des § 22 Nr.

    Auszug aus FG Münster, 04.11.2004 - 1 K 2634/02
    Die Zuordnung von Bezügen zu den sonstigen Einkünften setzt im vorliegenden Zusammenhang voraus, dass der Steuerpflichtige eigenes Vermögen - auch aus anderweitig bezogenen Einkünften gebildetes Vermögen - einsetzt (BFH, Urteil vom 21. Oktober 1996 VI R 46/96, BFHE 181, 318, BStBl II 1997, 127; Urteil vom 07. Februar 1990 X R 36/96, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).
  • BFH, 18.03.2003 - X B 144/99

    Vorsorgeaufwendungen; Einzahlungen in eine Pensionskasse

    Auszug aus FG Münster, 04.11.2004 - 1 K 2634/02
    Im Hinblick auf die auch die Überschusseinkünfte nach § 22 Nr. 1 systematisch prägende Trennung von Einkunfts- und Vermögensebene können die unmittelbaren Aufwendungen für den Erwerb von Rentenrechten auch insoweit, als deren Erträge (ganz oder teilweise) der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG unterliegen, nicht als sofort abziehbare (vorweggenommene) WK berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 18. März 2003 X B 144/99, BFH/NV 2003, 1048 m.w.N.).
  • FG München, 31.03.2009 - 13 V 3855/08

    Nachträgliche Sonderbetriebsausgaben: Finanzierungskosten des Erwerbs eines

    Eigene Beiträge des Arbeitnehmers zu seiner Altersversorgung haben aber i.d.R. die Folge, dass nicht mehr Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern eine mit dem Ertragsanteil zu besteuernde Leibrente vorliegt (Küttner/ Macher, Personalbuch 2004, 11. Aufl., Stichwort 102: Betriebliche Altersversorgung, Rz. 156 m.w.N., sowie in den Folgeauflagen 12. Aufl. 2005 und 15. Aufl. 2008 jeweils Rz. 197; FG Münster, Urteil vom 4. November 2004 1 K 2634/02 E, EFG 2005, 276).
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