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   FG München, 26.11.1997 - 1 K 3660/94   

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FG München, 26.11.1997 - 1 K 3660/94 (https://dejure.org/1997,12299)
FG München, Entscheidung vom 26.11.1997 - 1 K 3660/94 (https://dejure.org/1997,12299)
FG München, Entscheidung vom 26. November 1997 - 1 K 3660/94 (https://dejure.org/1997,12299)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 743
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07

    Steuerabzugsfähigkeit der von einer deutschen Konzertagentur für ausländische

    Nach Ansicht des Senats handelt es sich auch soweit die Klägerin für die Kosten der übrigen Crewmitglieder aufgekommen ist und demzufolge den Künstlergruppen eigene Aufwendungen für das mitgebrachte Personal erspart hat, um eine Gegenleistung für die Auftritte der Künstlergruppen, die den Einnahmen i.S.v. §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 d bzw. Nr. 3 EStG zuzuordnen ist, nicht aber um eine hiervon zu trennende Gegenleistung für eigenständige Leistungen der Crewmitglieder auf der Grundlage einer eigenständigen Leistungsbeziehung gegenüber der Klägerin (vgl. zu den einzubeziehenden Nebenleistungen auch BFH Beschluss vom 07.11.2007 I R 19/04, BStBl II 2008, 228; Heinicke in: Schmidt EStG 27. Aufl. § 49 Rn. 32; FG München Urteil vom 26.11.1997 1 K 3660/94, EFG 1998, 743; FG Köln Urteil vom 20.02.1997 4 K 5742/96, [...]).
  • FG Köln, 21.02.2002 - 2 K 7912/00

    Ermittlung der Einnahmen i.S.d. Art. 17 DBA-USA

    Es handelt sich bei den Transport- und Unterbringungsleistungen auch nicht um Leistungen, die üblicherweise einem inländischen Veranstalter zusammen mit der künstlerischen Darbietung verkauft werden (vgl. dazu FG München, Urteil vom 26. November 1997 1 K 3660/94 , EFG 1998, 743, zu Beleuchtung, Tontechnik u. a.).
  • FG München, 22.03.2002 - 1 V 4030/01

    Steuerabzugsverpflichtung anlässlich einer Inlandstournee bei Abschluss

    Das gilt auch für die Verpflichtung zur Erbringung von persönlichen, technischen oder kaufmännischen Teilleistungen der hier streitigen Art, die als unabdingbare Grundlage der Hauptverpflichtung in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung stehen, wie Beleuchtung, Bühnenbilder, Tontechnik, Kostüme, Raummiete, Transporte, Unterbringung usw., und zwar unabhängig davon, ob dafür mit dem Steuerpflichtigen ein Vertrag oder aber für die Einzelverpflichtungen mehrere Verträge abgeschlossen werden (ganz herrschende Meinung; vgl. etwa FG München Urteil vom 26.11.1997 I K 3660/94, EFG 1998 S. 743; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach § 49 Anm. 549 und 559 "Kapitalgesellschaft - Zusammenhängende Leistungen"; Grams RIW 1997, 55/60; Schmidt/Heinicke EStG 20. Aufl. § 49 Rz 32, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Köln, 21.02.2002 - 2 K 7904/00

    Ermittlung der Einnahmen i.S.d. Art. 17 DBA-USA

    Es handelt sich bei den Transport- und Unterbringungsleistungen auch nicht um Leistungen, die üblicherweise einem inländischen Veranstalter zusammen mit der künstlerischen Darbietung verkauft werden (vgl. dazu FG München, Urteil vom 26. November 1997 1 K 3660/94 , EFG 1998, 743, zu Beleuchtung, Tontechnik u. a.).
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