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   VG Sigmaringen, 12.10.2011 - 1 K 3870/10   

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VG Sigmaringen, 12.10.2011 - 1 K 3870/10 (https://dejure.org/2011,1055)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 (https://dejure.org/2011,1055)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - 1 K 3870/10 (https://dejure.org/2011,1055)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anspruch eines IHK-Mitglieds auf Unterlassung von Äußerungen oder Kundgaben der IHK betreffend das Bahnprojekt Stuttgart 21

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung der Kundgabe von Äußerungen bzgl. Stuttgart 21 durch einen Präsidenten der Industrie- und Handelskammer bei Überschreitung des gesetzlichen Aufgabenbereichs; Anforderungen an Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    IHK-Tätigkeit außerhalb des Aufgabenbereichs

  • VG Sigmaringen (Pressemitteilung)

    IHK Ulm auf die Klage von Mitgliedern zur Unterlassung verurteilt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    IHK sind Meinungsäußerungen zu Stuttgart 21 verboten

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09

    Äußerung; Erklärung; Stellungnahme; Industrie- und Handelskammer;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.10.2011 - 1 K 3870/10
    61 Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - BVerwGE 137, 171 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - GewArch 2002, 111 ff. m.w.N.).

    Denn die Pflichtzugehörigkeit zu dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG ist allein durch die - nach der maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers - im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 - BVerfGE 15, 235 ).

    Abzugrenzen ist allerdings, was noch zum Randbereich einer zulässigen Betätigung der Industrie- und Handelskammern gehört und wo dieser Bereich verlassen wird, weil es sich um allgemeinpolitische Fragen handelt (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O.; Urteil vom 19.09.2000 a.a.O. Rn. 24, 30).

    Das schließt aber nicht aus, dass sich die Kammer an Adressaten außerhalb dieses Bezirks wendet, um z.B. auf wirtschaftspolitische Entscheidungen auf Landes- oder Bundesebene einzuwirken (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 31).

    Die Industrie- und Handelskammern müssen stets auf das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sein, dürfen die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe lediglich abwägend und ausgleichend berücksichtigen und müssen als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 32 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 - BVerfGE 15, 235 ).

    Da das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft Bezugspunkt der Aufgabenwahrnehmung ist und dies eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Gewerbezweige erfordert, muss eine Äußerung, die zu besonders umstrittenen Themen erfolgt, auch diese Abwägung erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 33).

    Es ist ein gewichtetes Ergebnis und damit weder eine Summe oder Potenzierung der Einzelinteressen noch ihr kleinster gemeinsamer Nenner (vgl. hierzu insges. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 34).

    Eine grundsätzliche Festlegung muss aber auf jeden Fall durch die Vollversammlung erfolgen (vgl. hierzu insges. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 35).

    Die von den Klägern angegriffenen Äußerungen und Kundgaben der Beklagten sind ungeachtet von Verfahrensfragen bereits deswegen rechtswidrig, weil sie als solche auch unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem sie stehen, oder ihrer Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 40), nicht das höchstmögliche Maß an Objektivität und die notwendige Sachlichkeit wahren.

    Die von den Klägern beanstandeten Äußerungen und Kundgaben mögen einer reinen Interessenvertretung zustehen, den als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisierten Industrie- und Handelskammern wie der Beklagten aber nicht (wie BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O.).

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.10.2011 - 1 K 3870/10
    Denn die Pflichtzugehörigkeit zu dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG ist allein durch die - nach der maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers - im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 - BVerfGE 15, 235 ).

    Die Industrie- und Handelskammern müssen stets auf das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sein, dürfen die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe lediglich abwägend und ausgleichend berücksichtigen und müssen als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 32 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 - BVerfGE 15, 235 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 10 S 488/94

    Durchsetzung einer Unterlassungspflicht aus einem verwaltungsgerichtlichen Urteil

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.10.2011 - 1 K 3870/10
    Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 890 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, VBlBW 1995, 191).
  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.10.2011 - 1 K 3870/10
    61 Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - BVerwGE 137, 171 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - GewArch 2002, 111 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.10.2011 - 1 K 3870/10
    59 Wird eine Industrie- und Handelskammer über die ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig, kann der einzelne Kammerzugehörige nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten (vgl. Urteil vom 21.07.1998 - 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169 m.w.N.; Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112, 69-78).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.10.2011 - 1 K 3870/10
    59 Wird eine Industrie- und Handelskammer über die ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig, kann der einzelne Kammerzugehörige nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten (vgl. Urteil vom 21.07.1998 - 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169 m.w.N.; Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112, 69-78).
  • VG Stuttgart, 07.04.2011 - 4 K 5039/10

    Plakatwerbung der IHK und Gebot der objektiven Interessenwahrnehmung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.10.2011 - 1 K 3870/10
    Vielmehr ist es der Beklagten, wenn dieses Kommunikationsmittel ihrem Auftrag nicht gerecht wird, verwehrt, es einzusetzen (s. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2011 - 4 K 5039/10 - Juris).
  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Dagegen kann jedes Mitglied fachgerichtlich vorgehen, wie dies auch tatsächlich praktiziert wird (aus jüngerer Zeit: VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2016 - 20 K 3417/15 -, juris, VG Hamburg, Urteil vom 25. November 2015 - 17 K 4043/14 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 1 K 3870/10 -, juris, vgl. auch BVerwGE 137, 171; 154, 296).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2011 - 6 S 2904/11

    Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Oktober 2011 - 1 K 3870/10 - wird unter Abänderung seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lediglich hinsichtlich der Verfahrenskosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt.

    Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 -, der Antragstellerin am 28.10.2011 zugestellt, wurde diese verurteilt es zu unterlassen, näher bezeichnete Äußerungen in Veröffentlichungen, Presseerklärungen und auf ihrer Homepage zum Bahnprojekt Stuttgart 21 zu tätigen (Ziffer 1) und an Fassaden und sonstigen Flächen ihrer Gebäude kundzutun "Allerhöchste Eisenbahn! JA! Unsere Zukunft braucht die ICE-Strecke mit Stuttgart 21" sowie auf ihren Internetseiten durch Banner oder sonstige entsprechende Gestaltungselemente zu verlautbaren "Allerhöchste Eisenbahn! JA zur Bahnstrecke und zu S21" (Ziffer 2).

    Die Antragstellerin beantragt, nach § 718 Abs. 1 ZPO vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden und diese dahingehend einzuschränken, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 - nur wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, hilfsweise, die Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 17.700 EUR festzusetzen.

  • VG Frankfurt/Main, 27.02.2020 - 12 K 1039/19

    Grenzen zulässiger Äußerungen von Handwerkskammern

    Soweit ersichtlich beziehen sich die danach ergangenen untergerichtlichen Entscheidungen jeweils auf Äußerungen oder Verhaltensweisen der Industrie- und Handelskammern (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 07.04.2011, Az.: 4 K 5039/10, - juris - Urt. d. VG Hamburg v. 25.11.2015, Az.: 17 K 4043/14, - juris - Urt. d. VG Sigmaringen vom 12.10.2011, Az.: 1 K 3870/10, - juris -).
  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 7/12
    Es war den Industrie- und Handelskammern daher - im Sinne eines zwingenden Grundes im Sinne der zitierten Rechtsprechung - gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse ihrer Mitglieder auch durch öffentliche Äußerungen zur Geltung zu bringen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 und speziell zu Stellungnahmen der IHK zum Projekt Stuttgart 21 VG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011 - 4 K 5039/10 - NVwZ 2011, 895, VG Sigmaringen - Urteil vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 - juris, je m.w.N.).
  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 1/12
    Es war den Industrie- und Handelskammern daher - im Sinne eines zwingenden Grundes im Sinne der zitierten Rechtsprechung - gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse ihrer Mitglieder auch durch öffentliche Äuß erungen zur Geltung zu bringen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 und speziell zu Stellungnahmen der IHK zum Projekt Stuttgart 21 VG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011 - 4 K 5039/10 - NVwZ 2011, 895, VG Sigmaringen - Urteil vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 - juris, je m.w.N.).
  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 5/12
    Es war den Industrie- und Handelskammern daher - im Sinne eines zwingenden Grundes im Sinne der zitierten Rechtsprechung - gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse ihrer Mitglieder auch durch öffentliche Äußerungen zur Geltung zu bringen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 und speziell zu Stellungnahmen der IHK zum Projekt Stuttgart 21 VG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011 - 4 K 5039/10 - NVwZ 2011, 895, VG Sigmaringen - Urteil vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 - juris, je m.w.N.).
  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 6/12
    Es war den Industrie- und Handelskammern daher - im Sinne eines zwingenden Grundes im Sinne der zitierten Rechtsprechung - gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse ihrer Mitglieder auch durch öffentliche Äuß erungen zur Geltung zu bringen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 und speziell zu Stellungnahmen der IHK zum Projekt Stuttgart 21 VG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011 - 4 K 5039/10 - NVwZ 2011, 895, VG Sigmaringen - Urteil vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 - juris, je m.w.N.).
  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 4/12
    Es war den Industrie- und Handelskammern daher - im Sinne eines zwingenden Grundes im Sinne der zitierten Rechtsprechung - gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse ihrer Mitglieder auch durch öffentliche Äußerungen zur Geltung zu bringen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 und speziell zu Stellungnahmen der IHK zum Projekt Stuttgart 21 VG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011 - 4 K 5039/10 - NVwZ 2011, 895, VG Sigmaringen - Urteil vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 - juris, je m.w.N.).
  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 9/11
    Es war den Industrie- und Handelskammern daher - im Sinne eines zwingenden Grundes im Sinne der zitierten Rechtsprechung - gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse ihrer Mitglieder auch durch öffentliche Äußerungen zur Geltung zu bringen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 und speziell zu Stellungnahmen der IHK zum Projekt Stuttgart 21 VG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011 - 4 K 5039/10 - NVwZ 2011, 895, VG Sigmaringen - Urteil vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 - juris, je m.w.N.).
  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 2/12
    Es war den Industrie- und Handelskammern daher - im Sinne eines zwingenden Grundes im Sinne der zitierten Rechtsprechung - gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse ihrer Mitglieder auch durch öffentliche Äuß erungen zur Geltung zu bringen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 und speziell zu Stellungnahmen der IHK zum Projekt Stuttgart 21 VG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011 - 4 K 5039/10 - NVwZ 2011, 895, VG Sigmaringen - Urteil vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 - juris, je m.w.N.).
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