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   FG Sachsen-Anhalt, 28.10.2013 - 1 K 492/08   

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FG Sachsen-Anhalt, 28.10.2013 - 1 K 492/08 (https://dejure.org/2013,49067)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.10.2013 - 1 K 492/08 (https://dejure.org/2013,49067)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. Oktober 2013 - 1 K 492/08 (https://dejure.org/2013,49067)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzgl. der Höhe der Absetzung für Abnutzung für Herstellungskosten bei Pächtereinbauten und Pächterumbauten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 4 S. 1; EStG § 7 Ab S. 2
    Höhe der Afa für Herstellungskosten bei Pächterein- und -umbauten richtet sich nach der AfA für das Gebäude

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Höhe der Afa für Herstellungskosten bei Pächterein- und -umbauten richtet sich nach der AfA für das Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 18.09.2003 - X R 54/01

    Wirtschaftliches Eigentum; Nutzungsdauer eines Gebäudes

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.10.2013 - 1 K 492/08
    Dies ergebe sich aus der Rspr. des BFH (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1978 VIII R 146/75; Urteil vom 18. September 2003 X R 54/01).

    Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 18. September 2003 (X R 54/01) meine, es könne von einer von der Typisierung abweichenden Nutzungsdauer ausgegangen werden, weil der zeitliche Rahmen definitiv beschränkt sei und der Nutzer vom Verlust der Nutzungsmöglichkeit bereits vor der baulichen Maßnahme wisse, sei darauf hinzuweisen, dass hier die Pachtdauer nachträglich geändert und um fünf Jahre verlängert worden sei, woraus gefolgert werden könne, dass die Mietereinbauten zum 31. Dezember 2019 nicht wirtschaftlich verbraucht seien.

    Nach der Rspr. des BFH (Urteil vom 18. September 2003 - X R 54/01, BFH/NV 2004, 474) ist für die Bestimmung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts die objektive Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der betriebstypischen Beanspruchung maßgebend, wobei davon losgelöste subjektive Vorstellungen der Vertragsparteien unerheblich sind, unter Nutzungsdauer der Zeitraum zu verstehen ist, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann, das Tatbestandsmerkmal der "gewöhnlichen" Nutzungsdauer - im Regelfall gleichbedeutend mit der "betriebsgewöhnlichen" Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG) - darauf abhebt, dass die Eigentümermacht ihre natürliche Grenze in der Lebensdauer eines Wirtschaftsgutes hat und bei Bestimmung der "betriebsgewöhnlichen" Nutzungsdauer die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird, insbesondere eine durch die betriebliche Nutzung eintretende besondere Beanspruchung, welche die gewöhnliche Nutzungsdauer verkürzt.

    Unerheblich ist dagegen, wie lange der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut tatsächlich in seinem Betrieb verwendet oder voraussichtlich verwenden wird; denn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird nicht dadurch vermindert, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut vor Beendigung seines technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehrs veräußert (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, m.w.N.), weshalb maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer somit nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen ist, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (BFH-Urteil vom 18.09.2003 X R 54/01, BFH/NV 2004, 474).

  • BFH, 15.10.1996 - VIII R 44/94

    1. Zur Aktivierung von Mietereinbauten und -umbauten in der Bilanz des Mieters 2.

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.10.2013 - 1 K 492/08
    Der Beklagte meint, dass die Klägerin nach der Rspr. des BFH (Urteil vom 15. Oktober 1996 VIII R 44/94) die Aufwendungen für Mieterein- und -umbauten zu aktivieren und nach § 7 Abs. 5a i.V.m. Abs. 4 bzw. 5 EStG abzuschreiben habe und dass die Herstellungskosten nicht über die Dauer des Nutzungsrechts/Mietvertrags sondern nach den für Grundstücken geltenden Grundsätzen zu verteilen seien.

    Die Abschreibung richtet sich nach Gebäudegrundsätzen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 VIII R 44/94 BFHE 182, 344, BStBl. II 1997, 533), wobei im Streitfall eine kürzere Abschreibungsdauer bezogen auf den Zeitraum der Nutzung nicht in Betracht kommt.

    Zwar hat der BFH in seiner früheren Rspr. judiziert, dass die Afa sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, aber z.B. bei Bauten auf fremden Grund und Boden davon abzuweichen ist, wenn die Dauer des Nutzungsverhältnisses kürzer ist (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1978 VIII R 146/75, BStBl II 1979, 507; BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164), ist hiervon aber mit Beschluss vom 30. Januar 1995 (GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; bestätigt mit Urteil vom 15. Oktober 1996 VIII R 44/94, BFHE 182, 344, BStBl II 1997, 533) abgewichen.

  • BFH, 25.02.2010 - IV R 2/07

    AfA-Befugnis bei Gebäude auf fremdem Grund und Boden

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.10.2013 - 1 K 492/08
    Denn die Berechtigung zur Vornahme von Afa setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat; ausschlaggebend ist vielmehr, ob er - wie im Streitfall - Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt und er das Wirtschaftsgut für betriebliche Zwecke nutzen darf (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774; BFH-Urteil vom 25. Februar 2010 IV R 2/07, BFHE 228, 431, BStBl II 2010, 670).

    In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH (Urteil vom 25. Februar 2010 IV R 2/07 BFHE 228, 431, BStBl II 2010, 670) dies nochmals bestätigt und ausgeführt, dass " ...aus der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht hergeleitet werden, dass die ... Herstellungskosten ... abweichend von den für diese Gebäude maßgebenden Afa-Sätzen nach der mutmaßlichen kürzeren Dauer des Pachtverhältnisses abgesetzt werden können.

  • BFH, 31.10.1978 - VIII R 146/75

    Gebäude auf fremdem Grund und Boden - Nutzungsmöglichkeit - Herstellungskosten -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.10.2013 - 1 K 492/08
    Dies ergebe sich aus der Rspr. des BFH (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1978 VIII R 146/75; Urteil vom 18. September 2003 X R 54/01).

    Zwar hat der BFH in seiner früheren Rspr. judiziert, dass die Afa sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, aber z.B. bei Bauten auf fremden Grund und Boden davon abzuweichen ist, wenn die Dauer des Nutzungsverhältnisses kürzer ist (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1978 VIII R 146/75, BStBl II 1979, 507; BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164), ist hiervon aber mit Beschluss vom 30. Januar 1995 (GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; bestätigt mit Urteil vom 15. Oktober 1996 VIII R 44/94, BFHE 182, 344, BStBl II 1997, 533) abgewichen.

  • FG Sachsen, 06.10.2011 - 6 K 552/09

    Dauer eines zu berücksichtigenden Absetzungszeitraumes bei Vorliegen von

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.10.2013 - 1 K 492/08
    Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. Oktober 2001 (6 K 552/09) betreffe einen vergleichbaren Fall, in dem auch eine kürzere Abschreibungsdauer angesetzt wurde, so dass im Fall einer Klageabweisung der Revisionszulassungsgrund divergierender Entscheidungen gegeben sei.

    Zum angeführten Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. Oktober 2001 (6 K 552/09) sei auszuführen, dass im Bezugsverfahren die kürzere Abschreibungsdauer der Mietsache aufgrund der konkreten Umstände geschätzt worden und der Fall nicht vergleichbar sei.

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.10.2013 - 1 K 492/08
    Zwar hat der BFH in seiner früheren Rspr. judiziert, dass die Afa sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, aber z.B. bei Bauten auf fremden Grund und Boden davon abzuweichen ist, wenn die Dauer des Nutzungsverhältnisses kürzer ist (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1978 VIII R 146/75, BStBl II 1979, 507; BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164), ist hiervon aber mit Beschluss vom 30. Januar 1995 (GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; bestätigt mit Urteil vom 15. Oktober 1996 VIII R 44/94, BFHE 182, 344, BStBl II 1997, 533) abgewichen.
  • BFH, 19.11.1997 - X R 78/94

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.10.2013 - 1 K 492/08
    Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können; auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt, wobei technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer regelmäßig zusammenfallen und, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer ausnahmsweise kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, der Steuerpflichtige sich hierauf berufen kann (BFH-Urteil vom 19. November 1997 X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59).
  • BFH, 26.07.1991 - VI R 82/89

    PKW - Anschaffungskosten - Nutzungsdauer - Jahresfahrleistung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.10.2013 - 1 K 492/08
    Unerheblich ist dagegen, wie lange der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut tatsächlich in seinem Betrieb verwendet oder voraussichtlich verwenden wird; denn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird nicht dadurch vermindert, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut vor Beendigung seines technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehrs veräußert (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, m.w.N.), weshalb maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer somit nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen ist, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (BFH-Urteil vom 18.09.2003 X R 54/01, BFH/NV 2004, 474).
  • BFH, 28.07.1993 - I R 88/92

    Zur Aktivierung von Mietereinbauten als selbständige Wirtschaftsgüter im

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.10.2013 - 1 K 492/08
    Zwar hat der BFH in seiner früheren Rspr. judiziert, dass die Afa sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, aber z.B. bei Bauten auf fremden Grund und Boden davon abzuweichen ist, wenn die Dauer des Nutzungsverhältnisses kürzer ist (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1978 VIII R 146/75, BStBl II 1979, 507; BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164), ist hiervon aber mit Beschluss vom 30. Januar 1995 (GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; bestätigt mit Urteil vom 15. Oktober 1996 VIII R 44/94, BFHE 182, 344, BStBl II 1997, 533) abgewichen.
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.10.2013 - 1 K 492/08
    Denn die Berechtigung zur Vornahme von Afa setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat; ausschlaggebend ist vielmehr, ob er - wie im Streitfall - Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt und er das Wirtschaftsgut für betriebliche Zwecke nutzen darf (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774; BFH-Urteil vom 25. Februar 2010 IV R 2/07, BFHE 228, 431, BStBl II 2010, 670).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 04.03.2008 - IX R 16/07

    Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden

  • BFH, 19.06.2015 - III B 2/14

    Absetzung für Abnutzung von Mietereinbauten - Abschreibung nach den für das

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2013  1 K 492/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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