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   FG Hamburg, 14.04.2014 - 1 K 51/13   

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https://dejure.org/2014,13457
FG Hamburg, 14.04.2014 - 1 K 51/13 (https://dejure.org/2014,13457)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2014 - 1 K 51/13 (https://dejure.org/2014,13457)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. April 2014 - 1 K 51/13 (https://dejure.org/2014,13457)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 14 Satz 1
    Umsatzsteuer: Zu "Burn-Out-Kursen" im Bereich der Primärprävention

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer auf "Burn-Out-Kurse"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    "Burn-Out-Kurse" sind steuerpflichtig

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Heilberufe
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
    Tätigkeit als Arzt
    Keine steuerbefreite ärztliche Tätigkeit
    Präventionsleistungen
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2014 - 1 K 51/13
    Dies bedeutet, dass die Dienstleistungen von einer Person erbracht werden müssen, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 21.03.2013, Rechtssache - Rs. - C-91/12, PFC Clinic AB, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2013, 458, Celex-Nr. 62012CJ0091, Rz. 24 ff. m. w. N.).

    Subjektive Vorstellungen sind hierbei nicht erheblich (vgl. auch EuGH-Urteil vom 21.03.2013, Rs. C-91/12, PFC Clinic AB, HFR 2013, 458, Rz. 34 f.).

    Sollten Präventionsleistungen ohne Berücksichtigung medizinischer Feststellungen steuerfrei sein, wäre zudem - auch unter Berücksichtigung des Neutralitätsgebots - der allgemeine Grundsatz, Steuerbefreiungen eng auszulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 21.03.2013, Rs. C-91/12, PFC Clinic AB, HFR 2013, 458, Rz. 23), für den Bereich der Heilbehandlungen obsolet.

    Für die Steuerfreiheit ist danach von Bedeutung, ob die Dienstleistungen von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird (EuGH-Urteil vom 21.03.2013, Rs. C-91/12, PCF Clinic AB, HFR 2013, 458, Rz. 36).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2014 - 1 K 51/13
    Ob die Steuerpflichtigen die entsprechende Qualifikation erfüllen, bestimmt sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates (vgl. EuGH-Urteil vom 27.04.2006, Rs. C-443/04, Solleveld, und C-444/04, van den Hout-van Eijnsbergen, Sammlung der Rechtsprechung des EuGH - Slg. - 2006, I-3617 Rz. 29).

    Dabei ist im Rahmen der Auslegung der nationalen Vorschriften das Ziel der Befreiungsvorschrift zu berücksichtigen, wonach die Befreiung nur für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gilt, die von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Qualifikationen besitzen (EuGH-Urteil vom 27.04.2006, Rs. C-443/04, C-444/04, Slg. 2006, I-3617, Rz. 37).

    Zudem ist wegen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität zu prüfen, ob die Personen für die Durchführung solcher Heilbehandlungen über berufliche Qualifikationen verfügen, die gewährleisten können, dass diese Behandlungen denjenigen qualitativ gleichwertig sind, die von Personen erbracht werden, die nach den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften in den Genuss der Befreiung gelangen (EuGH-Urteil vom 27.04.2006, Rs. C-443/04, C-444/04, Slg. 2006, I-3617, Rz. 41).

  • BFH, 08.03.2012 - V R 30/09

    Steuerfreiheit heileurythmischer Leistungen - Nachweis der erforderlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2014 - 1 K 51/13
    Ebenso wenig hat die Klägerin in den Streitjahren einen Versorgungsvertrag gemäß § 11 Abs. 2, § 40, § 111 SGB V für Leistungen von Fachkräften zur medizinischen Rehabilitation geschlossen oder wurden die Leistungen gemäß § 43 SGB V in Verbindung mit einer "Gesamtvereinbarung" von den Sozialversicherungsträgern getragen (vgl. im Einzelnen zu diesen Indizien BFH-Urteil vom 08.03.2012 V R 30/09, BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623 m. w. N.).

    Dass - wie die Klägerin vorträgt - in den Folgejahren eine Kostenerstattung der Leistungen durch die Krankenkassen nach § 43 SGB V erfolgte, hat wegen des auch im Umsatzsteuerrecht geltenden Abschnittsprinzips für die Streitjahre keine Bedeutung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 08.03.2012 V R 30/09, BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623 m. w. N.).

  • BFH, 04.10.2012 - XI B 46/12

    Die Durchführung von Yogakursen ist regelmäßig keine von der Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2014 - 1 K 51/13
    Leistungen zur Primärprävention haben keinen unmittelbaren Krankheitsbezug, weil sie den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen sollen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB V; vergleiche - vgl. - BFH-Beschluss vom 04.10.2012 XI B 46/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2013, 273 mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -;Sterzinger, in: Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, Stand: Oktober 2013, § 98 Randziffer - Rz. - 93, 101 m. w. N.).
  • BFH, 29.01.1998 - V R 3/96

    Umsätze einer medizinisch-technischen Assistentin steuerfrei

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2014 - 1 K 51/13
    Dazu gehört die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 29.01.1998 V R 3/96, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 287, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 1998, 453 mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -).
  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2017 - 4 K 127/13

    Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen in Form von Kursen

    Den Katalogberufen entsprechende berufsrechtliche Regelungen sind für die Tätigkeit als diplomierter Sozialpädagoge als Anbieter eines musikalischen Förderprogramms für schwer geistig-, sinnes- und körperbehinderte Menschen nicht ersichtlich (vgl. zum Studium der Sozialpädagogik nebst einer fünfjährigen psychotherapeutischen Zusatzausbildung FG Hamburg, Urteil vom 14. April 2014, 1 K 51/13, juris; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen, BFH-Beschluss vom 15. Januar 2015, V B 60/14, nicht dokumentiert; vgl. für den Fall einer Sozialpädagogin auch FG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2011, 1 K 939/10 U, EFG 2012, 1889, die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen wurde zurückgewiesen, BFH-Beschluss vom 11. Mai 2012, V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339).
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