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   FG Münster, 12.10.1993 - 1 K 5734/89 F   

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https://dejure.org/1993,34176
FG Münster, 12.10.1993 - 1 K 5734/89 F (https://dejure.org/1993,34176)
FG Münster, Entscheidung vom 12.10.1993 - 1 K 5734/89 F (https://dejure.org/1993,34176)
FG Münster, Entscheidung vom 12. Oktober 1993 - 1 K 5734/89 F (https://dejure.org/1993,34176)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1994, 537
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.10.2002 - 2 V 389/02

    Übertragung des Mandantenstammes als verdeckte Gewinnausschüttung;

    Die Grundsätze zur Buchwertfortführung bei einer Betriebsübertragung stehen der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegen, denn zwischen diesen beiden Instituten besteht kein direkter Zusammenhang dergestalt, dass bei der Zulässigkeit einer Buchwertfortführung beim Erwerber des Wirtschaftsgutes die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausscheidet (vgl. FG Münster, EFG 1994, 537).
  • FG Sachsen, 21.10.2002 - 2 V 389/02

    Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise wegen ernstlicher Zweifel an der

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  • BFH, 19.11.1999 - I B 59/99

    Buchwertfortführung; vGA

    Zum anderen sind die Besteuerungsgegenstände voneinander zu unterscheiden: Die vGA zielt darauf ab, die Vermögensminderung bei der Körperschaft auszugleichen, die Buchwertfortführung soll hingegen die Aufdeckung der stillen Reserven vermeiden (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 2/86, BFHE 167, 316, BStBl II 1992, 832; Finanzgericht Münster, Urteil vom 12. Oktober 1993 1 K 5734/89 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 537, zum vergleichbaren Sachverhalt der unentgeltlichen Einbringung gemäß § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
  • FG Niedersachsen, 20.04.1999 - VI 502/95

    Verhältnis von Buchwertfortführung bei Betriebsaufspaltung und verdeckter

    Dass das Grundstück nach Veräußerung der Einkommensteuerpflicht der Gesellschafter unterliegt, ist unerheblich (Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 12. Oktober 1993, 1 K 5734/89 F, EFG 1994, 537).
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