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   FG Brandenburg, 23.11.2005 - 1 K 692/05   

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FG Brandenburg, 23.11.2005 - 1 K 692/05 (https://dejure.org/2005,3890)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 23.11.2005 - 1 K 692/05 (https://dejure.org/2005,3890)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 23. November 2005 - 1 K 692/05 (https://dejure.org/2005,3890)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Verfahrens bei Vorlage an den Europäischen Gerichtshof; Umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Vermögensberatungen durch einen Vermögensberater ; Vorliegen einer Vermittlungsleistung bzw. einer Nebenleistung; Notwendigkeit eines unmittelbaren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerfreiheit für selbständige Kreditvermittler

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerfreiheit für selbständige Kreditvermittler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuerfreiheit für selbstständige Kreditvermittler?

  • IWW (Kurzinformation)

    Kreditvermittlung - Sind die Provisionen selbstständiger Kreditvermittler umsatzsteuerfrei?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umsatzsteuerfreiheit für selbstständige Kreditvermittler? - Vorlage des Finanzgerichts an den Europäischen Gerichtshof

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    EuGH sorgt für Klarheit - Die Provisionen selbstständiger Kreditvermittler sind umsatzsteuerfrei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 221
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.11.2005 - 1 K 692/05
    Der Bundesfinanzhof stütze sich in der zitierten Entscheidung zwar auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 C-235/00, CSC Financial Services Ltd. (Slg. 2001, I-10237).

    Da es damit für die Entscheidung des vorliegenden Falles darauf ankommt, wie der in der Richtlinie 77/388/EWG nicht definierte Begriff der Vermittlungsleistung auszulegen ist, bedarf es einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof, zumal dieser "die Ermittlung der genauen Bedeutung des Begriffs Vermittlung" bislang ausdrücklich offen gelassen hat (vergleiche Urteil vom 13.12.2001 Rs. C-235/00, CSC Financial Services Ltd., Slg. 2001, I-10237 Rz. 39).

    Der Bundesfinanzhof bezieht sich ausdrücklich auf die Ausführungen in Textziffer 39 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 Rs. C-235/00, CSC Financial Services Ltd. (Slg. 2001, I-10237).

    Nach der Auffassung des vorlegenden Senats missversteht der Bundesfinanzhof die in Textziffer 39 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 Rs. C-235/00, CSC Financial Services Ltd. (am angegebenen Ort - aaO -) getroffene Aussage.

    Auch aus der vom Bundesfinanzhof in Bezug genommenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 Rs. C-235/00, CSC Financial Services Ltd. (aaO) ergibt sich nach Auffassung des vorlegenden Senats nichts anderes.

    Zu der Vermittlungstätigkeit hat der Europäische Gerichtshof in Textziffer 39 (am Ende) des Urteils vom 13.12.2001 Rs. C-235/00, CSC Financial Services Ltd. (aaO) folgendes ausgeführt:.

  • BFH, 09.10.2003 - V R 5/03

    Umsatzsteuerfreie Kreditvermittlung

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.11.2005 - 1 K 692/05
    Zwar verträten die deutsche Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass ein Kreditvermittler nur dann einen steuerbefreiten Umsatz ausführe, wenn er einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer der am Kreditumsatz beteiligten Personen abgeschlossen habe und auf der Grundlage dieses Vertrages von der den Auftrag erteilenden Person entgolten werde (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.12.2004 IV A 6 - S 7160 a - 26/04 als Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 22.08.2005, Blatt 142 der Gerichtsakte und Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.10.2003 V R 5/03, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2003, 958).

    Der Beklagte stützt seine Rechtsansicht auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.12.2004 (IV A 6 - S 7160 a - 26/04), welches seinerseits Bezug nimmt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.10.2003 V R 5/03 (BStBl. II 2003, 958).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.11.2005 - 1 K 692/05
    So weist der Europäische Gerichtshof zum Beispiel in Textziffer 32 seiner Entscheidung vom 03.03.2005 Rs. C-472/03, Arthur Anderson (Amtsblatt der EU - ABl EU - 2005, Nr. C 115, 6, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2005, 467) zur Steuerbefreiung von Versicherungsumsätzen nach Art. 13 Teil B Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG darauf hin, dass die Anerkennung der Eigenschaft eines Versicherungsvertreters vielmehr eine Prüfung des Inhalts der in Rede stehenden Tätigkeiten voraussetze.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.11.2005 - 1 K 692/05
    Besonders deutlich wird dies im Urteil vom 05.06.1997 Rs. C-2/95, SDC (Slg. 1997, I-03017).
  • OLG Bremen, 16.11.2007 - 5 U 42/06

    Gaspreisverfahren - swb

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  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.08.2006 - 2 V 40/06

    Vermittlung von Krediten i.S. von § 4 Nr. 8a UStG 1999; Verwertung von bei einer

    So hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg in seinem Beschluss vom 23.11.2005 - 1 K 692/05, EFG 2006, 221 dem EuGH u. a. die Frage vorgelegt, ob die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG voraussetzt, dass zwischen dem Vermittler einerseits und dem Kreditnehmer oder dem Kreditgeber andererseits eine unmittelbare Vertragsbeziehung besteht, oder ob die Steuerbefreiung auch Provisionszahlungen erfasst, die ein Steuerpflichtiger von einem Hauptvertreter, für den er als Untervertreter tätig ist, erhält.

    Wie das Finanzgericht des Landes Brandenburg in seinem Beschluss vom 23.11.2005 a. a. O. im Einzelnen ausführt, spricht viel für die Auffassung, dass es für das umsatzsteuerrechtliche Verständnis des Vermittlungsbegriffs ausschließlich auf die Art. der erbrachten Dienstleistung ankommt und es nicht entscheidend ist, zu wem der Vermittler in vertraglichen Beziehungen steht.

    Den vorgenannten - zum Teil ausführlich begründeten - Entscheidungen ist zu entnehmen, dass die vom BFH in seiner Entscheidung vom 23.11.2005 a. a. O. vorgenommene Interpretation des umsatzsteuerrechtlichen Vermittlungsbegriffs möglicherweise europäischem Gemeinschaftsrecht widerspricht.

  • BFH, 20.12.2006 - V B 55/06

    USt: steuerfreie Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften

    Die Rechtsprechung des Senats zum Begriff der "Vermittlung" (vgl. zu § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG auch BFH-Urteile vom 9. Oktober 2003 V R 5/03, BFHE 203, 395, BStBl II 2003, 958; vom 3. November 2005 V R 21/05, BStBl II 2006, 282) ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Vorlagebeschluss des Finanzgerichts --FG-- Brandenburg vom 23. November 2005 1 K 692/05, Umsatzsteuer-Rundschau 2006, 277, mit Anmerkung Nieskens).
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2006 - 6 V 1353/06

    Ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht von Umsätzen eines Untervermittlers von

    Auch das FG Brandenburg (Vorlagebeschluss vom 23.11.2005 - 1 K 692/05) gehe davon aus, dass - würde man das Urteil des BFH vom 09.10.2003 - V R 5/03 dahin gehend auslegen, dass generell eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Kreditvermittlung nur dann in Betracht kommt, wenn eine ausdrückliche unmittelbare Vertragsbeziehung zu einer der Parteien des Kreditvertrages besteht - darin eine Fehlinterpretation des CSC-Urteils des EuGH liege und auch ein Verstoß gegen das Urteil des EuGH vom 03.03.2005 - C-472/03 "Arthur Anderson".

    Auch das FG Brandenburg äußert in seinem Vorlagebeschluss vom 23.11.2005 - 1 K 692/05 - Az. des EuGH C-453/05 - Zweifel daran, dass eine Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der Vermittlung nur in dem vom BFH mit Urteil vom 09.10.2003 verstandenen Sinn, dass eine Leistungsbeziehung zwischen dem Vermittler und einer der Parteien des Kreditvertrages zwingend erforderlich ist, zutreffend sein kann.

  • FG Köln, 24.04.2007 - 7 K 4355/05

    Vorliegen steuerbefreiter Vermittlungsleistungen bei einer Tätigkeit als

    Dies um so mehr, als zwischenzeitlich das FG Brandenburg dem EuGH die Frage vorgelegt hat, ob jedenfalls für den Bereich der Kreditvermittlung im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie für die Steuerbefreiung voraussetzt, dass der Unternehmer zu einer der Parteien des zu vermittelnden Kreditgeschäftes in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis steht (vgl. Vorlagebeschluss vom 23. November 2005, 1 K 692/05, EFG 2006, 221; von der mündlichen Verhandlung am 08.03.2007 vor dem EuGH in diesem unter dem Aktz.: C-453/05 geführten Vorabentscheidungsverfahren hat zuletzt Phlipowski, UR 2007, 285 berichtet).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - 4 K 2638/01

    Zu den Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlung der Umsätze im

    Die neuerliche Vorlage mit Beschluss des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 23. November 2005 an den EuGH (Az.: 1 K 692/05, DStRE 2006, 289 ) bezieht sich allein auf die hier nicht entscheidungserhebliche Frage der Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines sog. Untervermittlers, der insoweit keine unmittelbare Vertragsbeziehung zu einer der Parteien des Kreditvertrages unterhält (vgl. zu der mehrstufigen Vermittlung von Finanzumsätzen das BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003, V R 5/03, BStBl II 2003, 958).
  • FG Hessen, 27.09.2006 - 6 V 2450/06

    Steuerbefreiung von Kredituntervermittlern gemäß § 4 Nr. 8 Buchst a UStG

    Im Januar 2006 gab er geänderte Umsatzsteuerjahreserklärungen 2001 bis 2004 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen für das II. Quartal 2006 ab, in denen er zunächst die Umsätze als steuerpflichtig erklärte, legte hiergegen Einspruch ein und beantragte im Hinblick auf die Vorlage des FG Brandenburg vom 23.11.2005 1 K 692/05 (EFG 2006, 221) die Aussetzung der Vollziehung, die das FA ablehnte.
  • FG Hessen, 16.05.2006 - 6 V 1197/06

    Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuer-Befreiung eines selbständigen

    Die Rechtslage sei ernstlich zweifelhaft, weil das FG Brandenburg mit Beschluss vom 23.11.2005 1 K 692/05 (UR 2006, 277) die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt habe.
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