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   FG Baden-Württemberg, 31.03.1998 - 1 K 96/97   

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FG Baden-Württemberg, 31.03.1998 - 1 K 96/97 (https://dejure.org/1998,48780)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.03.1998 - 1 K 96/97 (https://dejure.org/1998,48780)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. März 1998 - 1 K 96/97 (https://dejure.org/1998,48780)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1068
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 61/01

    Zivildienst und Studium als Berufsausbildung

    cc) Ob, wozu der erkennende Senat neigt, die dargelegten Grundsätze dazu führen können, dass sich der Verlängerungstatbestand nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verkürzt (vgl. hierzu auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, EFG 1998, 1068), bedarf im anhängigen Verfahren keiner Entscheidung.
  • BFH, 14.10.2002 - VIII R 68/01

    Kindergeld; Zivildienst; Verlängerung des Zeitraums für den Kindergeldbezug

    Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens kommt es auf die tatsächliche Dauer des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes an, denn der Ausnahmetatbestand des § 32 Abs. 5 EStG 1997 kann bei Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nur den Zeitraum einbeziehen, um den die Berufsausbildung durch den Wehr- oder Zivildienst tatsächlich unterbrochen wurde (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, EFG 1998, 1068; Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, § 32 Rz. 96; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 32 Rz. 46).
  • FG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 K 224/04

    Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes oder zivilen

    Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97 (EFG 1998, S. 1068) in diesem Fall die Notwendigkeit einer Begrenzung des Verlängerungstatbestandes des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG angenommen, da in diesem Fall eine Verlängerung um den Zeitraum der vollen gesetzlichen Dienstzeit, in welcher sich das Kind schon in Berufsausbildung befand und Kindergeld bezogen wurde, eine Begünstigung ohne sachlichen Grund gegenüber dem Personenkreis darstellen würde, dessen Kind während der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstzeit keine Berufsausbildung betreiben kann (so schon BSG-Urteil vom 30. April 1979 8b RKg 5/78, SozR 5870 § 2 Nr. 14).
  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2010 - 10 K 2027/09

    Verlängerung der Kindergeldzahlung wegen Zivildienst

    Es geht nicht um einen Ausgleich für die durch den geleisteten Dienst entgangenen Bezüge an Kindergeld (so noch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2001, 7 K 211/99, EFG 2001, 1221 unter Hinweis auf Jachmann in Kirchhoff/Söhn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. C 64 und Greite in Korn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. 96 und BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807, 2a, cc; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, EFG 1998, 1068).
  • FG Baden-Württemberg, 03.04.2001 - 7 K 121/99

    Kürzung des Verlängerungszeitraums nach § 32 Abs. 5 EStG um den wegen

    Deshalb ist der Verlängerungszeitraum auf die tatsächlich geleistete Dauer des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes begrenzt (Finanzgericht Baden - Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97 - rechtskräftig, und statt vieler: Schmidt/Glanegger EStG § 32 Rz 46).
  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 1 K 5827/08

    Verlängerung der Kindergeldzahlung wegen Zivildienst

    Es geht nicht um einen Ausgleich für die durch den geleisteten Dienst entgangenen Bezüge an Kindergeld (so noch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2001, 7 K 211/99, EFG 2001, 1221 unter Hinweis auf Jachmann in Kirchhoff/Söhn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. C 64 und Greite in Korn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. 96 und BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807, 2a, cc; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, EFG 1998, 1068).
  • FG Düsseldorf, 14.03.2000 - 14 K 5406/99

    Kindergeld; Berufsausbildung; Zivildienst als Negativmerkmal - Kindergeld auch

    Schließlich soll nach DA 63.5 u.a. wegen des Zivildienstes auch dann der Verlängerungstatbestand des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG greifen, d.h. Kindergeld über das 27. Lebensjahr des Kindes hinaus gezahlt werden, wenn im ersten oder letzten Monat des Zivildienstes noch bzw. schon wieder Kindergeld gezahlt worden ist (vgl. jedoch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 1068).
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