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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2004 - 1 L 19/04   

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https://dejure.org/2004,14292
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2004 - 1 L 19/04 (https://dejure.org/2004,14292)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.08.2004 - 1 L 19/04 (https://dejure.org/2004,14292)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. August 2004 - 1 L 19/04 (https://dejure.org/2004,14292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung; Widerlegbare Vermutung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen bei Abschlusszwang und Benutzungszwang; Mindestanforderungen an eine tatsächliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgung; Anforderungen an die ...

  • Judicialis

    KV M-V § 15; ; KAG M-V § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KV M-V § 15; KAG M-V § 6
    Anschluss- und Benutzungszwang; Gebühr; willentliche Inanspruchnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 56 (Leitsatz)

    § 15 KV M-V; § 6 KAG M-V
    Erhebung von Abfallgebühren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1998 - 2 L 22/96

    Kostenüberschreitung bei Abfallgebühr

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2004 - 1 L 19/04
    Eine tatsächliche Inanspruchnahme liegt schon dann vor, wenn Materialien aus dem Haushalt eines an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks über öffentliche Altlasten- oder Altpapiercontainer der Wiederverwertung zugeführt werden (OVG Schleswig, Urt. vom 24. Juni 1998 - 2 L 22/96 -, NordÖR 1998, 351; vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 4 Erl. 3.8.2).

    Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung liegt ferner i.d.R. auch dann vor, wenn die auf dem angeschlossenen Grundstück angefallenen Restabfälle nicht über den zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, sondern auf andere Weise der öffentlichen Einrichtung zugeführt und entsorgt werden, etwa über Abfallbehälter auf Nachbargrundstücken, auf öffentlichen Flächen oder Arbeitsstätten (OVG Schleswig, Urt. vom 24. Juni 1998 - 2 L 22/96 -, NordÖR 1998, 351 f.).

    Denn bei bewohnten Hausgrundstücken besteht - so das OVG Schleswig weiter - eine tatsächliche Vermutung dafür, dass selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung Abfälle anfallen, die nur mithilfe der gebührenpflichtigen Einrichtung entsorgt werden können (OVG Schleswig, Urt. vom 24. Juni 1998 - 2 L 22/96 -, NordÖR 1998, 351, 352; vgl. Aussprung, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.05.1981 - 3 A 3/81
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2004 - 1 L 19/04
    Andererseits genügt die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges (§ 15 KV M-V) allein für die Gebührenerhebung nicht (OVG Lüneburg, Urt. vom 7. Mai 1981 - 3 A 3/81 -, NJW 1983, 411, 412; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 4 Erl. 3.8.3; anderer Auffassung wohl OVG Schleswig, Urt. vom 18. November 1997 - 2 L 374/95 -, NordÖR 1998, 262, wonach der Anschluss- und Benutzungszwang für die Abfallbeseitigung die Entsorgung der regelmäßig auf dem anschlusspflichtigen Grundstück angefallenen Abfälle umfasse. Insoweit werde die gebührenpflichtige Leistung willentlich in Anspruch genommen; auf einen entgegenstehenden individuellen Willen beim einzelnen Entsorgungsvorgang komme es insoweit nicht an).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.11.1997 - 2 L 374/95

    Regelabfuhr; Soll-Behältervolumen; Abfallbeseitigung; Bedarfsabfuhr;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2004 - 1 L 19/04
    Andererseits genügt die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges (§ 15 KV M-V) allein für die Gebührenerhebung nicht (OVG Lüneburg, Urt. vom 7. Mai 1981 - 3 A 3/81 -, NJW 1983, 411, 412; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 4 Erl. 3.8.3; anderer Auffassung wohl OVG Schleswig, Urt. vom 18. November 1997 - 2 L 374/95 -, NordÖR 1998, 262, wonach der Anschluss- und Benutzungszwang für die Abfallbeseitigung die Entsorgung der regelmäßig auf dem anschlusspflichtigen Grundstück angefallenen Abfälle umfasse. Insoweit werde die gebührenpflichtige Leistung willentlich in Anspruch genommen; auf einen entgegenstehenden individuellen Willen beim einzelnen Entsorgungsvorgang komme es insoweit nicht an).
  • VG Greifswald, 05.11.2003 - 3 A 932/03
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2004 - 1 L 19/04
    Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05. November 2003 - 3 A 932/03 - wird zurückgewiesen.
  • VG Greifswald, 25.09.2002 - 3 A 2530/99
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2004 - 1 L 19/04
    Dieser Bescheid vom 20. September 1999 ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage gewesen, die das Verwaltungsgericht Greifswald durch Urteil vom 25. September 2002 - 3 A 2530/99 - abgewiesen hat.
  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Ohne die - ggf. erzwungene - Annahme des Gefäßes könne auch nicht von einer Vermutung seiner Nutzung und damit Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ausgegangen werden (vgl. Beschl. vom 1.6.2006, a. a. O., S. 8 des E. A. zu § 14 KrW-/AbfG; ebenso OVG M-V, Beschl. vom 25.8.2004 - 1 L 19/04 -, LKV 2005 S. 74; NdsOVG, Urt. vom 7.5.1981 - 3 A 3/81 -, NJW 1983 S. 411).
  • OVG Sachsen, 09.02.2016 - 5 A 773/13

    Anschlussgebühr, Niederschlagswassergebühr, Abgabenbescheid, Bestimmtheit,

    Auf einen möglicherweise abweichenden Willen dahingehend, keine öffentliche Anlage nutzen zu wollen, kommt es dann nicht an nicht an, wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und der Betroffene von diesem Zwang nicht befreit ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. September 2015 - 5 A 795/13 -, [...] Rn. 45; OVG Schl.-H., Urt. v. 18. November 1997 - 2 L 374/95 -, [...] Rn. 25; in diese Richtung auch: OVG M.-V., Beschl. v. 25. August 2004, LKV 2005, 74, 75, wo von einer widerlegbaren Vermutung der Benutzung ausgegangen wird).
  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Ohne die - ggf. erzwungene - Annahme des Gefäßes könne auch nicht von einer Vermutung seiner Nutzung und damit Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ausgegangen werden (vgl. Beschl. vom 1.6.2006, a.a.O., S. 8 des E.A. zu § 14 KrW-/AbfG; ebenso OVG M-V, Beschl. vom 25.8.2004 - 1 L 19/04 -, LKV 2005 S. 74; NdsOVG, Urt. vom 7.5.1981 - 3 A 3/81 -, NJW 1983 S. 411).
  • OVG Sachsen, 03.09.2015 - 5 A 795/13

    Widmung; öffentliche Einrichtung; Benutzung; Nutzung; Anschluss- und

    Auf die Kenntnis von der Öffentlichkeit der Einrichtung kommt es für das Tatbestandsmerkmal der Benutzung nicht an, wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und der Betroffene von diesem Zwang nicht befreit ist (vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 18. November 1997 - 2 L 374/95 -, juris Rn. 25; in diese Richtung auch: OVG M.-V., Beschl. v. 25. August 2004, LKV 2005, 74, 75, wo von einer widerlegbaren Vermutung der Benutzung ausgegangen wird).
  • OVG Sachsen, 03.09.2015 - 5 A 772/13

    Benutzung; Anschluss- und Benutzungszwang; Wasserrechtliche Genehmigung nach

    Auf die Kenntnis von der Öffentlichkeit der Einrichtung kommt es für das Tatbestandsmerkmal der Benutzung nicht an, wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und der Betroffene von diesem Zwang nicht befreit ist (vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 18. November 1997 - 2 L 374/95 -, juris Rn. 25; in diese Richtung auch: OVG M.-V., Beschl. v. 25. August 2004, LKV 2005, 74, 75, wo von einer widerlegbaren Vermutung der Benutzung ausgegangen wird).
  • VG Cottbus, 13.01.2014 - 6 K 690/12

    Abfallgebühren

    Ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob dann, wenn die Ausgestaltung des satzungsmäßigen Benutzungstatbestandes dies hergibt, eine tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung auch dann vorliegt, wenn zwar in Restmüllbehälter (angeblich) nichts eingeworfen wird und diese nicht entleert werden, jedoch Materialien aus dem Haushalt eines an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks über öffentliche Altlasten-, Altglas- oder Altpapiercontainer oder über sonstige Annahmestellen der Entsorgung zugeführt werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000 S. 102; Urteil vom 19. November 1991 - 2 L 149/91 -, KStZ 1992 S. 133, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 KN 3/08, zit. nach juris Rn. 43; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. August 2004 - 1 L 19/04 -, LKV 2005 S. 74; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 6332/95 -, S. 8 des E. A.).
  • VG Frankfurt/Oder, 09.10.2020 - 5 K 881/15
    Im Übrigen sei angemerkt, dass eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung i.d.R. auch dann vorliegt, wenn die auf dem angeschlossenen Grundstück angefallenen Restabfälle nicht über den zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, sondern auf andere Weise der öffentlichen Einrichtung zugeführt und entsorgt werden (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. August 2004 - 1 L 19/04 -, Rn. 9-15, juris).
  • VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
    Denn zum einen besteht die Vermutung, dass auf einem privat genutzten Grundstück immer Abfall zur Beseitigung anfällt (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 25.08.2004, LKV 2005, 74 [75]).
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