Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2009 - 1 M 117/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10794
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2009 - 1 M 117/08 (https://dejure.org/2009,10794)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.02.2009 - 1 M 117/08 (https://dejure.org/2009,10794)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 1 M 117/08 (https://dejure.org/2009,10794)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,10794) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abrechnungsfähige "Anlage" im Straßenbaubeitragsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit zweier Beitragsbescheide über die Festsetzung eines Straßenbaubeitrages; Bestimmung des straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs; Auslegung einer Straßenbaubeitragssatzung

  • Judicialis

    KAG M-V § 8

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG M-V § 8
    Anlage; Anlagenbegriff; Straßenbaubeitragsrecht; Erschließungsbeitragsrecht; Identität; natürliche Betrachtungsweise; Anbaufunktion; Vorteilsbegriff; Innenbereich; Außenbereich; Hauptstraße; Sackgasse; Gemeindeanteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.1998 - 1 M 54/98

    Straßenbaubeitrag, Anlage, kirchlicher Friedhof, Tiefenbegrenzung,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2009 - 1 M 117/08
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere des Senats, an der festzuhalten ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.06.1996 - 6 M 20/95 -, DVBl. 1997, 501; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NVwZ-RR 1999, 397; Beschl. v. 18.10.2001 - 1 M 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 304; Urt. v. 30.06.2004 - 1 L 189/01 -, LKV, 2005, 75 -jeweils zitiert nach juris; Beschl. v. 23.03.2007 - 1 M 157/06 -).

    Hiervon ausgehend bezieht das Straßenbaubeitragsrecht jede rechtmäßige Grundstücksnutzung in den Vorteilsausgleich ein, also auch Außenbereichsnutzungen bzw. Außenbereichsgrundstücke werden erfasst bzw. bevorteilt (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.1999 -1 M 103/99 -, NordOR 2000, 310; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NordOR 1999, 299 -jeweils zitiert nach juris; vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2008, § 8 Anm. 1.5.4.2; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 35 Rn. 16).

    Das Straßenbaubeitragsrecht differenziert anders als das Erschließungsbeitragsrecht für die Beteiligung eines Grundstücks an der Aufwandsverteilung vom Ansatz her nicht zwischen baulicher (und gewerblicher) Nutzbarkeit einerseits und landwirtschaftlicher (oder forstwirtschaftlicher) Nutzbarkeit andererseits (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.1999 - 1 M 103/99 -, a.a.O.; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, a.a.O.).

    Entsprechend hat der Senat in einem Fall, in dem Streitgegenstand ein Straßenbaubeitrag war, für den "gesamten Straßenzug", bestehend aus einer Innerortsstraße und einer Außenbereichtsstraße, die Frage einer Abschnittsbildung erörtert, was denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre, wenn dort automatisch schon der Übergang von der Innerorts- zur Außenbereichsstraße zur Annahme zweier selbständiger Anlagen geführt hätte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.12.2004 - 1 M 277/04 - juris; vgl. auch Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NordOR 1999, 299 - zitiert nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2003 - 1 M 170/03

    Anbaustraße, Außenbereichsstraße, örtliche Ausbaugepflogenheiten, natürliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2009 - 1 M 117/08
    Dies hat der Senat auch in seinem Beschluss vom 13. November 2003 - 1 M 170/03 - (DÖV 2004, 709 - zitiert nach juris) unterstrichen und ausgeführt, dass das Abstellen auf die natürliche Betrachtungsweise lediglich die Regel darstellt und Raum für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall bietet.

    Das gilt auch für Straßen in bebauten Bereichen des Außenbereichs, für die eine Gemeinde eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB erlassen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.11.2003 - 1 M 170/03 -, DÖV 2004, 709 - zitiert nach juris).

    Nichts anderes lässt sich hierzu dem Senatsbeschluss vom 13. November 2003 - 1 M 170/03 - (DÖV 2004, 709 - zitiert nach juris) entnehmen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2004 - 1 L 189/01

    Ausbaubeitrag; Nachschieben einer rechtswirksamen Satzung; Sanierungsgebiet;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2009 - 1 M 117/08
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere des Senats, an der festzuhalten ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.06.1996 - 6 M 20/95 -, DVBl. 1997, 501; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NVwZ-RR 1999, 397; Beschl. v. 18.10.2001 - 1 M 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 304; Urt. v. 30.06.2004 - 1 L 189/01 -, LKV, 2005, 75 -jeweils zitiert nach juris; Beschl. v. 23.03.2007 - 1 M 157/06 -).

    Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge, -ausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1996 - 8 C 17.94 -, BVerwGE 101, 12, zitiert nach juris; OVG Greifswald, Urt. v. 30.06.2004 -1 L 189/01 -juris; Beschl. v. 23.03.2007 - 1 M 157/06 - vgl. auch Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2008, § 8 Anm. 1.1.3).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.1999 - 1 M 103/99

    Tiefenbegrenzung im Straßenbaubeitragsrecht)

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2009 - 1 M 117/08
    Hiervon ausgehend bezieht das Straßenbaubeitragsrecht jede rechtmäßige Grundstücksnutzung in den Vorteilsausgleich ein, also auch Außenbereichsnutzungen bzw. Außenbereichsgrundstücke werden erfasst bzw. bevorteilt (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.1999 -1 M 103/99 -, NordOR 2000, 310; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NordOR 1999, 299 -jeweils zitiert nach juris; vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2008, § 8 Anm. 1.5.4.2; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 35 Rn. 16).

    Das Straßenbaubeitragsrecht differenziert anders als das Erschließungsbeitragsrecht für die Beteiligung eines Grundstücks an der Aufwandsverteilung vom Ansatz her nicht zwischen baulicher (und gewerblicher) Nutzbarkeit einerseits und landwirtschaftlicher (oder forstwirtschaftlicher) Nutzbarkeit andererseits (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.1999 - 1 M 103/99 -, a.a.O.; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der einzelnen Erschließungsanlage bei einem

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2009 - 1 M 117/08
    Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge, -ausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1996 - 8 C 17.94 -, BVerwGE 101, 12, zitiert nach juris; OVG Greifswald, Urt. v. 30.06.2004 -1 L 189/01 -juris; Beschl. v. 23.03.2007 - 1 M 157/06 - vgl. auch Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2008, § 8 Anm. 1.1.3).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95

    Erschließungsbeitragsrecht - Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2009 - 1 M 117/08
    Folglich endet die Anbaubestimmung einer Straße und damit ihre Eigenschaft als beitragsfähige Erschließungsanlage u.a., wenn sie nicht nur für eine unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ins Gewicht fallende Teilstrecke in den Außenbereich einmündet; sie endet überdies dann, wenn sie mit einer solchen Teilstrecke durch ein aufgrund entsprechender Festsetzung beidseitig der Bebauung entzogenes Bebauungsplangebiet verläuft (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, 294 = NVwZ 1998, 69 - zitiert nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.06.1996 - 6 M 20/95

    Erschließungsanlage; Neue Bundesländer; Bauprogramm; Teileinrichtungen;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2009 - 1 M 117/08
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere des Senats, an der festzuhalten ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.06.1996 - 6 M 20/95 -, DVBl. 1997, 501; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NVwZ-RR 1999, 397; Beschl. v. 18.10.2001 - 1 M 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 304; Urt. v. 30.06.2004 - 1 L 189/01 -, LKV, 2005, 75 -jeweils zitiert nach juris; Beschl. v. 23.03.2007 - 1 M 157/06 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2001 - 1 M 52/01
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2009 - 1 M 117/08
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere des Senats, an der festzuhalten ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.06.1996 - 6 M 20/95 -, DVBl. 1997, 501; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NVwZ-RR 1999, 397; Beschl. v. 18.10.2001 - 1 M 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 304; Urt. v. 30.06.2004 - 1 L 189/01 -, LKV, 2005, 75 -jeweils zitiert nach juris; Beschl. v. 23.03.2007 - 1 M 157/06 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2004 - 1 M 277/04

    Anforderungen an das Vorliegen einer atypischen Erschließungssituation;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2009 - 1 M 117/08
    Entsprechend hat der Senat in einem Fall, in dem Streitgegenstand ein Straßenbaubeitrag war, für den "gesamten Straßenzug", bestehend aus einer Innerortsstraße und einer Außenbereichtsstraße, die Frage einer Abschnittsbildung erörtert, was denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre, wenn dort automatisch schon der Übergang von der Innerorts- zur Außenbereichsstraße zur Annahme zweier selbständiger Anlagen geführt hätte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.12.2004 - 1 M 277/04 - juris; vgl. auch Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NordOR 1999, 299 - zitiert nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2011 - 1 L 170/08

    3 Meter breite Stichstraße ist keine selbständige Innerortsstraße

    Ausgangspunkt für die Beurteilung der Ausdehnung der Anlage ist der erschließungsbeitragsrechtliche Anlagenbegriff (vgl. zuletzt Beschl. des Senats vom 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris, Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris, Rn. 26 f.) ist eine rechtliche Korrektur des Ergebnisses der Anlagenbestimmung bei natürlicher Betrachtungsweise erforderlich, wenn Hauptzug und Sackgasse wegen unterschiedlicher Verkehrsfunktionen differenzierte Gemeindeanteile zuzuordnen sind.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.2010 - 1 L 34/06

    Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung im Straßenbaubeitragsrecht

    Bei dem A-Weg handelt es sich zunächst unter Zugrundelegung der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 - Urt. v. 30.06.2004 - 1 L 189/01 -, juris) um eine selbständige Verkehrs- bzw. Erschließungsanlage und zugleich um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, also eine öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage innerhalb der Baugebiete in Gestalt eines Fußweges.

    Das Straßenbaubeitragsrecht differenziert anders als das Erschließungsbeitragsrecht für die Beteiligung eines Grundstücks an der Aufwandsverteilung vom Ansatz her nicht zwischen baulicher (und gewerblicher) Nutzbarkeit einerseits und sonstiger, z. B. landwirtschaftlicher (oder forstwirtschaftlicher) Nutzbarkeit andererseits (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.1999 - 1 M 103/99 -, a.a.O.; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, a.a.O.; vgl. zum Ganzen Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -).

  • VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14

    Heranziehung eines gebietsübergreifenden Reiterhofes zum Straßenausbaubeitrag

    Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge, -ausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt (OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris Rn. 18).

    Schließlich tritt der Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise nicht deshalb zurück, weil ein Teil der Verbindungsstraße im Außenbereich und ein anderer Teil unbeplanten Innenbereich verläuft (eingehend VG Greifswald, Beschl. vom 20.08.2008 - 3 B 344/08 -, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris Rn. 24).

  • VG Lüneburg, 20.05.2009 - 3 B 93/08

    Außenbereich; Gemeindeverbindungsweg; Innenbereich; Innerortsstraße; Straße;

    Dient eine Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage streckenweise dem Anbau und liegt ein anderer Teil im baurechtlichen Außenbereich, gebieten es demgegenüber weder straßenausbaubeitragsrechtliche Gründe noch gesetzliche Gründe, die sich aus dem Niedersächsischen Straßengesetz ergeben würden, verschiedene öffentliche Einrichtungen anzunehmen (vgl. auch OVG M-Vorp, Beschl. v. 10.2.2009 - 1 M 117/08 - Rossmann, LKV 2008, 546).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2014 - 1 L 274/11

    Straßenausbaubeiträge für Seegrundstücke

    Eine Hauptstraße und deren Stichstraße bilden deshalb straßenbaubeitragsrechtlich grundsätzlich selbst dann zwei selbstständige Anlagen, wenn es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um lediglich eine Anlage handeln würde (OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris Rn. 27).
  • VG Greifswald, 02.04.2015 - 3 A 196/14

    Beschränkung des gebietsbezogenen Artzuschlages in einer

    Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge, -ausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt (OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris Rn. 18).
  • VG Greifswald, 05.02.2015 - 3 A 169/14

    Straßenbaubeitrag: Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - Abschlusses der

    Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge, -ausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt (OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris Rn. 18).
  • VG Greifswald, 13.02.2012 - 3 A 1017/10

    Erhebung von Straßenbaubeiträgen für durchgehende klassifizierte Straßen

    Er gilt nicht ausnahmslos, vielmehr bedarf das Ergebnis der natürlichen Betrachtungsweise unter verschiedenen rechtlichen Blickwinkeln einer Korrektur, Einschränkung bzw. entsprechenden Anpassung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 - juris Rn. 18).
  • VG Greifswald, 06.02.2012 - 3 A 266/09

    Straßenbaubeitrag für den teilweisen Ausbau eines Gehwegs (hier: verneint)

    Der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise gilt jedoch in dem Sinne nicht ausnahmslos, dass unter verschiedenen rechtlichen Blickwinkeln das Ergebnis der natürlichen Betrachtungsweise einer Korrektur, Einschränkung bzw. entsprechenden Anpassung bedarf (OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08, zit. n. juris).
  • VG Greifswald, 19.08.2011 - 3 A 309/09

    Erhebung von Vorausleitungen für Straßenausbaumaßnahmen; sachliche

    Die für die endgültige Herstellung vorgesehene und abgerechnete Anlage stellt sich bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als "gesamte Verkehrsanlage" dar (vgl. zum Anlagenbegriff im Ausbaubeitragsrecht OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08, zit. n. juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht