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   OVG Niedersachsen, 06.11.1996 - 1 M 5703/96   

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https://dejure.org/1996,6824
OVG Niedersachsen, 06.11.1996 - 1 M 5703/96 (https://dejure.org/1996,6824)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.11.1996 - 1 M 5703/96 (https://dejure.org/1996,6824)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. November 1996 - 1 M 5703/96 (https://dejure.org/1996,6824)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Baugenehmigung; Nachbarschutz; Vorläufiger Rechtsschutz; Nachtragsgenehmigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Baugenehmigung; Nachbarschutz; Vorläufiger Rechtsschutz; Nachtragsgenehmigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 574
  • NVwZ-RR 1997, 574 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 22.12.1994 - 1 M 7516/94

    Baugenehmigung; Befreiungsverfahren; Bindungswirkung einer gerichtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.11.1996 - 1 M 5703/96
    Diese entfällt bei entscheidungserheblicher Änderung des Bauvorhabens, d.h. dann, wenn sich das neue Vorhaben bauplanungs- und/oder bauordnungsrechtliche anders beurteilt als das ursprünglich genehmigte Vorhaben (Senatsbeschl. v. 22.12.1994 - 1 M 7516/94 -, NVwZ-RR 1995, 376).
  • OVG Niedersachsen, 14.09.2017 - 12 LA 15/16

    Änderungsgenehmigung; Beigeladene; Erledigung; Verwaltungsakt;

    Das Rechtsschutzinteresse fehlt an einer sachlichen Entscheidung über ein Vorhaben, das nicht mehr verwirklicht werden kann oder darf (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.11.1996 - 1 M 5703/96 -, juris, Rn. 5).

    Dadurch ist ein Rechtsschutzinteresse sowohl für ein allein gegen sie gerichtetes Anfechtungsbegehren (vgl. bezogen auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen Hess. VGH, Beschl. v. 4.8.2016 - 9 B 2744/15 -, juris, Rn. 3 f.; im Übrigen OVG Rh.-Pf., a. a. O., juris, Rn. 33, sowie BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a. a. O., Rn. 23, und Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 25/09 - juris, Rn. 24) als auch für ihre "Verteidigung" im höherer Instanz durch die Genehmigungsbehörde und den Vorhabenträger nach einer erstinstanzlichen Aufhebung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.11.1996, a. a. O., Rn. 5) entfallen.

  • OVG Thüringen, 19.03.2018 - 1 EO 770/17

    Abstandsflächenberechnung bei großflächigen Abgrabungen auf dem Baugrundstück -

    schutz beantragt und die 2. Nachtragsgenehmigung nicht durch eine entsprechende Erklärung in das vorliegende Verfahren einbezogen (vgl. dazu etwa Nds. OVG, Beschluss vom 06.11.1996 - 1 M 5703/96 - NVwZ-RR 1997, 574 = juris).
  • VG Düsseldorf, 19.09.2019 - 28 K 3594/17
    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. November 1996 - 1 M 5703/96 - , juris, Rn. 5.
  • OVG Niedersachsen, 04.12.1997 - 1 L 5460/97

    Ernstliche Zweifel; Richtigkeit eines Urteils; Nachtragsbaugenehmigung; Berufung

    Darüber hinaus kann der beim Nachbarprozeß eine Sachentscheidung zu einer Änderung der Baugenehmigung - ebensowenig wie der Bauherr (vgl. Beschl. des Senats vom 6.11.1996 - 1 M 5703/93 - DWW 1997, 83) - erzwingen, weil es in der Hand des Nachbarn liegt, ob er seine Klage auf die ursprüngliche Baugenehmigung beschränkt oder auf eine Änderungsgenehmigung aus.
  • VG Minden, 28.02.2011 - 11 L 71/11

    Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels ist

    vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 75 Rdn. 306; OVG NRW, Beschluss vom 21.2.2007 - 10 A 27/07 - juris Rn. 14 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.1996 - 1 M 5703/96 -, NVwZ-RR 1997, 574.
  • VG Lüneburg, 15.06.2006 - 2 A 140/05

    Bauherr; Bauvoranfrage; Bauvorbescheid; Einfügen; Einvernehmen; Ermessen;

    Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. vom. 6.11.1996 - 1 M 5703/96 -, NVwZ-RR 1997, 574 = BRS 58 Nr. 188; Beschl. v. 8.12.1999 - 1 M 4111/99 - ; Schmaltz in Grosse-Suchsdorf u.a., Komm. zur NBauO, 7. Aufl. 2002, § 72 Rn. 135) maßgeblich für die selbständige Anfechtbarkeit, ob die angegriffene Nachtragsgenehmigung die Fragen erneut aufwirft, die den klagenden Nachbarn bzw. hier die Gemeinde in ihren Rechten verletzten könnten.
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