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   VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 N 07.2685   

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VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 N 07.2685 (https://dejure.org/2008,36115)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.02.2008 - 1 N 07.2685 (https://dejure.org/2008,36115)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - 1 N 07.2685 (https://dejure.org/2008,36115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Erweiterung eines Gewerbegebiets; Antragsbefugnis (verneint); fehlende Darlegung der Möglichkeit einer fehlerhaften Abwägung der Belange der Antragsteller; "Vorbelastung" durch Missstände im bestehenden Gebiet; Abschnittsbildung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 N 07.2231

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Erweiterung eines Gewerbegebiets;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 N 07.2685
    22 a) Die Antragsteller machen sich durch Bezugnahme die im Parallelverfahren 1 N 07.2231 erhobenen Einwände zu eigen, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB) und hinsichtlich der Eingrünung des Gewerbegebiets nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

    Das gilt nicht nur für die Antragsteller zu 2 bis 7, deren Anwesen sich in nahezu derselben bzw. einer vergleichbaren Lage befinden wie das Anwesen des Antragstellers im Parallelverfahren 1 N 07.2231, sondern auch für die Antragstellerin zu 1.

    25 (1) Die Antragsteller berufen sich - ebenso wie der Antragsteller des Parallelverfahrens 1 N 07.2231 - auf erhebliche Vorbelastungen durch in den Gewerbegebieten ,,***** I" und ,,***** II" ansässige Betriebe, insbesondere durch den Betrieb der in beiden Gebieten ansässigen *** Verwaltungs-GmbH (bzw. einer mit dieser Gesellschaft verbundenen anderen Gesellschaft), die in den die 18. Änderung betreffenden Verfahren 1 N 08.305 und 1 NE 08.306 beigeladen ist.

    Gericht: VGH Aktenzeichen: 1 N 07.2231 Sachgebietsschlüssel: 920.

    1 N 07.2231 Großes Staatswappen.

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 N 07.2685
    Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG vom 24.9.1998 BVerwGE 107, 215/218 = BayVBl. 1999, 249/250).

    Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein Belang des Antragstellers bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (BVerwG vom 5.4.1974 BVerwGE 45, 309/326; vom 24.9.1998 a.a.O.; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197; vom 13.11.2006 NVwZ 2007, 229).

    Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG vom 24.9.1998 BVerwGE 107, 215/218 = BayVBl. 1999, 249/250).

    Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein Belang des Antragstellers bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (BVerwG vom 5.4.1974 BVerwGE 45, 309/326; vom 24.9.1998 a.a.O.; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197; vom 13.11.2006 NVwZ 2007, 229).

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 N 07.2685
    Nicht abwägungserheblich sind vor allem rechtlich nicht geschützte Interessen (BVerwG vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197).

    Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein Belang des Antragstellers bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (BVerwG vom 5.4.1974 BVerwGE 45, 309/326; vom 24.9.1998 a.a.O.; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197; vom 13.11.2006 NVwZ 2007, 229).

    Nicht abwägungserheblich sind vor allem rechtlich nicht geschützte Interessen (BVerwG vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197).

    Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein Belang des Antragstellers bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (BVerwG vom 5.4.1974 BVerwGE 45, 309/326; vom 24.9.1998 a.a.O.; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197; vom 13.11.2006 NVwZ 2007, 229).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 N 07.2685
    Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein Belang des Antragstellers bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (BVerwG vom 5.4.1974 BVerwGE 45, 309/326; vom 24.9.1998 a.a.O.; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197; vom 13.11.2006 NVwZ 2007, 229).

    Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein Belang des Antragstellers bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (BVerwG vom 5.4.1974 BVerwGE 45, 309/326; vom 24.9.1998 a.a.O.; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197; vom 13.11.2006 NVwZ 2007, 229).

  • BVerwG, 13.11.2006 - 4 BN 18.06

    Windenergienutzung; Regionalplan; Eignungsgebiet; Zielfestlegung;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 N 07.2685
    Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein Belang des Antragstellers bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (BVerwG vom 5.4.1974 BVerwGE 45, 309/326; vom 24.9.1998 a.a.O.; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197; vom 13.11.2006 NVwZ 2007, 229).

    Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein Belang des Antragstellers bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (BVerwG vom 5.4.1974 BVerwGE 45, 309/326; vom 24.9.1998 a.a.O.; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197; vom 13.11.2006 NVwZ 2007, 229).

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 N 07.2685
    Eine solche Vorbelastung darf bei der Ausweisung eines neuen Baugebiets grundsätzlich nicht in der Weise zugunsten der neuen Planung schutzmindernd berücksichtigt werden, dass eine Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze (auch) durch die nach der neuen Planung zulässigen Vorhaben hingenommen wird (vgl. BVerwG vom 18.12.1990 NVwZ 1991, 881 [zu Einschränkungen der schutzmindernden Wirkung von Vorbelastungen]).

    Eine solche Vorbelastung darf bei der Ausweisung eines neuen Baugebiets grundsätzlich nicht in der Weise zugunsten der neuen Planung schutzmindernd berücksichtigt werden, dass eine Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze (auch) durch die nach der neuen Planung zulässigen Vorhaben hingenommen wird (vgl. BVerwG vom 18.12.1990 NVwZ 1991, 881 [zu Einschränkungen der schutzmindernden Wirkung von Vorbelastungen]).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 N 07.2685
    Nicht berücksichtigt werden müssen ferner Interessen, die grundsätzlich zwar rechtserheblich, im konkreten Planungsfall aber geringwertig oder ,,mit einem Makel behaftet" sind, sowie Interessen, die die Gemeinde bei der Abwägung nicht erkennen konnte (BVerwG vom 9.11.1979 BVerwGE 59, 87/102 f. = NJW 1980, 1061 = BayVBl 1980, 88/91, BayVGH vom 11.11.2004 BayVBl 2006, 407).

    25 Interessen, die grundsätzlich zwar rechtserheblich, im konkreten Planungsfall aber geringwertig oder ,,mit einem Makel behaftet" sind, sowie Interessen, die die Gemeinde bei der Abwägung nicht erkennen konnte (BVerwG vom 9.11.1979 BVerwGE 59, 87/102 f. = NJW 1980, 1061 = BayVBl 1980, 88/91, BayVGH vom 11.11.2004 BayVBl 2006, 407).

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 N 07.2685
    Berührt die Planung abwägungserhebliche Belange des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde diese Belange bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG vom 30.4.2004 NVwZ 2004, 1120/1121).

    Berührt die Planung abwägungserhebliche Belange des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde diese Belange bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG vom 30.4.2004 NVwZ 2004, 1120/1121).

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 N 07.2685
    Hingegen muss derjenige, der einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG vom 10.3.1998 NVwZ 1998, 732 f.).

    Hingegen muss derjenige, der einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG vom 10.3.1998 NVwZ 1998, 732 f.).

  • VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 N 07.2231

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Erweiterung eines Gewerbegebiets;

    25 Von der befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse in den beiden Gewerbegebieten wäre nicht der Antragsteller, sondern die Antragstellerin zu 1 des Verfahrens 1 N 07.2685 unmittelbar betoffen.

    31 32 Die von dem Beistand der Antragsteller des Verfahrens 1 N 07.2685 (Prof. ****- *****) durchgeführten Messungen sind zwar geeignet, den Einwand zu unterstreichen, dass die Art und Weise, wie die Grundstücke im bestehenden Gewerbegebiet genutzt werden, immer wieder unzumutbaren Störungen und Beeinträchtigungen führt.

    Abgesehen davon entsprechen die zu den Messungen (im Verfahren 1 N 07.2685) vorgelegten Unterlagen nicht den Anforderungen der TA Lärm an einen Messbericht (vgl. A.3.5 der TA Lärm).

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 NE 08.1074

    Normenkontrolleilantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis;

    Wegen Unbeachtlichkeit des Abwägungsfehlers ist die Antragsbefugnis nur zu dann (ausnahmsweise) verneinen, wenn sich die Unbeachtlichkeit ohne weiteres feststellen lässt (vgl. BayVGH vom 28.2.2008 - 1 N 07.2685 - Juris).
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