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   LG Potsdam, 30.12.2005 - 1 O 308/04   

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LG Potsdam, 30.12.2005 - 1 O 308/04 (https://dejure.org/2005,42536)
LG Potsdam, Entscheidung vom 30.12.2005 - 1 O 308/04 (https://dejure.org/2005,42536)
LG Potsdam, Entscheidung vom 30. Dezember 2005 - 1 O 308/04 (https://dejure.org/2005,42536)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Köln, 20.01.2009 - 3 O 316/07

    Ansprüche wegen Schlechterfüllung eines mit einer Anwaltssozietät geschlossenen

    Herr C erwirkte dazu unter Täuschung der Bauverwaltung über die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wegen deren Einzelheiten auf Anlage K 2 d. Beiakte LG Bonn, Az.: 1 O 308/04 verwiesen wird.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der drei Beurkundungen wird auf Anlage K 3 - 5 d. Beiakte LG Bonn, Az.: 1 O 308/04 Bezug genommen.

    Die Verkäuferin wies dies unter dem 8.4.2004 erneut zurück (Anlage BB 1, Bl. 338 d. Akte LG Bonn, Az.: 1 O 308/04) und nahm auf Ihr Schreiben vom 1.4.2004 Bezug.

    Die Klage wurde erstinstanzlich durch Urteil des LG Bonn vom 24.10.2005 - Az.: 1 O 308/04 - abgewiesen (Anlage K 6, Bl. 21 ff AH) - was im wesentlich auf eine Unerheblichkeit i.S.d. § 323 Abs. 5 S 2 BGB bzw § 242 BGB gestützt wurde.

    Nichtzulassungsbeschwerde wurde von der Klägerin und den Beklagten - denen zweitinstanzlich mit Schriftsatz vom 22.12.2006 (Bl. 421 d. Beiakte LG Bonn, Az.: 1 O 308/04) der Streit verkündet worden war - nicht eingelegt.

    - die durch Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bonn vom 13.6.2007 zu Az.: 1 O 308/04 zu ihren Lasten festgesetzten Kosten der Verkäuferin aus diesem Verfahren i.H.v. 11.038,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2.3.2007, gegen welche die Klägerin am 20.6.2007 die Aufrechnung mit ihrem Rückzahlungsanspruch wegen des Kaufpreises erklärt hat;.

    Die Beklagten behaupten - in Anlehnung an den entsprechenden Vortrag der Verkäuferin im Verfahren LG Bonn Az.: 1 O 308/04 (Bl. 229 d. Beiakte) - ferner, dass die Klägerin im Fälligkeitszeitpunkt die Kreditzusage ihrer Eltern verloren habe und daher den Restkaufpreis nicht mehr hätte aufbringen können.

    Die Akten des Landgerichts Bonn, Az.: 1 O 225/04 und 1 O 308/04 (= OLG Köln, Az.: 18 U 218/05) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Allein die Tatsache, dass die Verkäuferin im Schreiben vom 8.4.2008 u.a. mitgeteilt hat, dass sie sich derzeit nicht näher äußern wolle, was sie bei nicht fristgerechter Zahlung mache (Anlage BB 1, Bl. 338 d. Akte LG Bonn, Az.: 1 O 308/04), trägt keine andere Sichtweise, da man dann zumindest nach den weiteren Rücktrittschreiben hätte reagieren und einen gefahrloseren Weg - etwa Zahlung unter Vorbehalt und spätere Rückforderung - wählen müssen.

  • OLG Brandenburg, 19.04.2007 - 9 U 3/06

    Gesamtschuldnerausgleich: Aufrechnung mit einem Anspruch auf hälftigen Ausgleich

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 30. Dezember 2005 - Az. 1 O 308/04 - wird die Klage abgewiesen.
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