Rechtsprechung
OVG Saarland, 05.03.2005 - 1 Q 9/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Saarland, 15.11.2006 - 3 Q 83/06
Grundsatzfrage; Entscheidungserheblichkeit
Es handelt sich demnach nicht um eine allgemein klärungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2005 - 1 Q 9/05 - zum Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung. - OVG Saarland, 15.11.2006 - 3 Q 82/06
Grundsatzfrage; Entscheidungserheblichkeit
Es handelt sich demnach nicht um eine allgemein klärungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2005 - 1 Q 9/05 - zum Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung. - OVG Saarland, 26.05.2006 - 3 Q 51/06
(Behandelbarkeit von - auch psychischen - Erkrankungen und Zugangsmöglichkeit zu …
Es handelt sich demnach nicht um eine allgemein klärungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2005 - 1 Q 9/05 - zum Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung. - OVG Saarland, 19.05.2006 - 3 Q 81/06
Abschiebungsschutz wegen psychischer Erkrankung - Berufungszulassung im …
zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2005 - 1 Q 9/05 - zum Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung. - OVG Saarland, 17.05.2006 - 3 Q 54/06
Anforderungen an die Darlegung einer Frage grundsätzlicher Bedeutung im …
Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vgl. zum Beispiel Beschluss vom 15.3.2005 - 1 Q 9/05 -, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthaltsG wegen einer von dem jeweiligen Ausländer gegenüber seiner Abschiebung eingewandten gesundheitlichen Beeinträchtigung nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, das heißt, des konkreten Krankheitsbildes und eventuell benötigter Medikamente, zugänglich ist, die nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann und dem Rechtsstreit von daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu verleihen vermag.