Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 02.12.2005 - 1 S 2387/05 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse
- justiz-bw.de (Pressemitteilung)
Demonstration der Rechtsextremisten darf nur auf dem Bahnhofsvorplatz stattfinden
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 28.11.2005 - 3 K 2581/05
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.2005 - 1 S 2387/05
- BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.12.2005 - 1 S 2387/05
Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Auflagen, namentlich die auferlegte Routenänderung, berühren zwar den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG , weil das Grundrecht das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung gewährleistet (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]). - EGMR, 02.04.2013 - 2581/05
KUTOVA v. UKRAINE
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.12.2005 - 1 S 2387/05
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.11.2005 - 2581/05 - wird zurückgewiesen.
- BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05
Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung unter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2005 - 1 S 2387/05 - und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. November 2005 - 3 K 2581/05 - sowie vom 29. November 2005 - 3 K 2743/05 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Stadt Karlsruhe - Amt für Bürgerservice und Sicherheit - in der Weise wiederherzustellen, dass die für Sonnabend, 3. Dezember 2005 in Karlsruhe angemeldete Versammlung unter freiem Himmel mit Aufzug in der Zeit von 17.30 Uhr bis 21.30 Uhr stattfinden kann Antragsteller: Herr W ..., hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:.Noch am 2. Dezember 2005 hat der Antragsteller beim Bundesverfassungsgericht beantragt, unter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. und 29. November (3 K 2581/05 und 3 K 2743/05) sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2005 (1 S 2387/05) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Weise wieder herzustellen, dass die Stadt Karlsruhe verpflichtet werde, die für den 3. Dezember 2005 angemeldete Versammlung unter freiem Himmel mit Aufzug in der Zeit von 17.30 Uhr bis 21.30 Uhr zuzulassen und dem Aufzug eine geeignete Wegstrecke zuzuweisen, beginnend und endend am Bahnhofsvorplatz.