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   LG Dortmund, 30.04.2013 - 1 S 344/10   

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LG Dortmund, 30.04.2013 - 1 S 344/10 (https://dejure.org/2013,53867)
LG Dortmund, Entscheidung vom 30.04.2013 - 1 S 344/10 (https://dejure.org/2013,53867)
LG Dortmund, Entscheidung vom 30. April 2013 - 1 S 344/10 (https://dejure.org/2013,53867)
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  • OLG Zweibrücken, 02.02.2012 - 4 U 73/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Bereicherungsausgleich zwischen

    Auszug aus LG Dortmund, 30.04.2013 - 1 S 344/10
    Wenn der Verwalter aber zur regelmäßigen Kontrolle des gemeinschaftlichen Eigentums - wenn auch unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle der Notwendigkeit von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung - verpflichtet ist und in diesem Zusammenhang sogar Vertreter der Gemeinschaft ist, dann ist als "Minus"in dieser Verpflichtung die Aufgabe des Verwalters enthalten, im Zusammenhang mit der Kontrolle auf erforderliche Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung ebenfalls darauf zu achten, ob bauliche Veränderungen am Gemeinschafts- oder Sondereigentum vorgenommen wurden; jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - offenkundig sind (so auch Sauren/Rupprecht, NZM 2002, 585; LG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.2008, BeckRS 2011, 12816; vgl. auch Lakkis in Juris-PK, § 199 BGB Rdnr. 66 und OLG Zweibrücken, NJOZ 2012, 1966; a.A.: Bub/Bernhard, Anmerkung zum Beschluss des OLG München vom 07.02.2007, FD-MietR 2007, 215360 und Bub in Staudinger, 13. Bearbeitung 2005, § 22 WEG Rn. 249).
  • BayObLG, 02.06.1999 - 2Z BR 40/99

    Zur Pflicht des Verwalters, das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig daraufhin

    Auszug aus LG Dortmund, 30.04.2013 - 1 S 344/10
    Letzterer hat jedoch die Wohnungseigentümer auf die Möglichkeit und gegebenenfalls die Notwendigkeit eines solchen Wartungsvertrags hinzuweisen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 02.06.1999, NZM 1999, 840).
  • LG Saarbrücken, 24.10.2008 - 5 T 48/08
    Auszug aus LG Dortmund, 30.04.2013 - 1 S 344/10
    Wenn der Verwalter aber zur regelmäßigen Kontrolle des gemeinschaftlichen Eigentums - wenn auch unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle der Notwendigkeit von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung - verpflichtet ist und in diesem Zusammenhang sogar Vertreter der Gemeinschaft ist, dann ist als "Minus"in dieser Verpflichtung die Aufgabe des Verwalters enthalten, im Zusammenhang mit der Kontrolle auf erforderliche Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung ebenfalls darauf zu achten, ob bauliche Veränderungen am Gemeinschafts- oder Sondereigentum vorgenommen wurden; jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - offenkundig sind (so auch Sauren/Rupprecht, NZM 2002, 585; LG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.2008, BeckRS 2011, 12816; vgl. auch Lakkis in Juris-PK, § 199 BGB Rdnr. 66 und OLG Zweibrücken, NJOZ 2012, 1966; a.A.: Bub/Bernhard, Anmerkung zum Beschluss des OLG München vom 07.02.2007, FD-MietR 2007, 215360 und Bub in Staudinger, 13. Bearbeitung 2005, § 22 WEG Rn. 249).
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   LG Dortmund, 03.06.2013 - 1 S 344/10   

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LG Dortmund, Entscheidung vom 03. Juni 2013 - 1 S 344/10 (https://dejure.org/2013,55203)
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